Rechte und Pflichten als Willensvollstrecker.
Mit der Ernennung zum Willensvollstrecker hat Ihnen der Erblasser einerseits volles Vertrauen geschenkt und anderseits übernehmen Sie eine interessante, aber auch anspruchsvolle Arbeit.
Wie wird man Willensvollstrecker?
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.
Somit kann nur der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere Personen seines Vertrauens zum Willensvollstrecker ernennen. Eine durch die Erben nachträglich bestimmte Person gilt nicht als Willensvollstrecker im Sinne des Gesetzes, sondern als Beauftragter.
Muss ich ein Willensvollstreckermandat annehmen?
Dieser Auftrag ist Ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und Sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei Ihr Stillschweigen als Annahme gilt.
Was sind die Aufgaben des Willensvollstreckers?
Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.
Wie kann ich mich gegenüber Dritten als Willensvollstrecker ausweisen?
Das zuständige Amtsnotariat stellt auf Gesuch hin eine gebührenpflichtige Willensvollstreckerbescheinigung aus.
Wer muss auf dem Grundbuchamt für die Übertragung von Grundstücken unterschreiben?
Der Willensvollstrecker ist befugt, Grundstücksübertragungen im Namen der Erben zu tätigen. Er benötigt keine Vollmachten der Erben, sondern nur eine Erbbescheinigung.
Wann ist das Mandat als Willensvollstrecker beendet?
Das Willensvollstreckermandat endet mit:
– der vollständigen Teilung der Erbschaft;
– Mandatsentzug durch den Kreisgerichtspräsidenten;
– Niederlegung des Mandates durch den Willensvollstrecker (nicht zur Unzeit);
– Tod / Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers
Unterstehe ich als Willensvollstrecker einer Aufsicht?
Sollte die Tätigkeit als Willensvollstrecker zu beanstanden sein, hat jeder Erbe die Möglichkeit, Beschwerde beim Kreisgerichtspräsidenten am Ort des letzten Wohnortes des Erblassers zu erheben. Von Amtes wegen wird der Willensvollstrecker weder beaufsichtigt noch zur Rechenschaft gezogen.
Steht mir als Willensvollstrecker für meine Arbeit eine Vergütung zu?
Ja, Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Ihre Tätigkeit.
Diese Bestimmung löst immer wieder Diskussionen über die Höhe bzw. die Angemessenheit der Entschädigung (inkl. Spesen und persönliche Auslagen) aus. Die Entschädigung hängt ab von:
– Höhe des Nachlasses;
– Umfang / Arbeitsaufwand des Mandates;
– Schwierigkeitsgrad der Teilung;
– Rechtliche Kenntnisse bzw. Ausbildung des Willensvollstreckers.
Als Anhaltspunkte für die Berechnung der Entschädigung können Ansätze von Treuhändern, Rechtsanwälten, Rechtsagenten oder der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung, dienen.
Empfehlenswert ist auch, dass die Entschädigung mit den Erben vorher abgesprochen und vorzugsweise schriftlich festgelegt wird.
Wie hafte ich für meine Tätigkeit als Willensvollstrecker?
Den Willensvollstrecker trifft für seine Tätigkeit eine persönliche Haftung und Verantwortlichkeit.
Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.