Vorsorgeauftrag – entscheiden Sie selbst!
Seit dem 1. Januar 2013 ermöglicht das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht handlungsfähigen Personen, mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass sie eines Tages aufgrund eines Unfalls, wegen schwerer Erkrankung oder Altersschwäche urteilsunfähig werden.
Die Gesetzesrevision
Das bisherige Vormundschaftsrecht wurde 2013 durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Einführung von Fachbehörden, behördliche Massnahmen nach Mass, die Förderung des Selbstbestimmungsrechts und die Stärkung der Solidarität in der Familie. Dieses Selbstbestimmungsrecht kann in Form der Patientenverfügung und des Vorsorgeauftrags wahrgenommen werden.
Verlust der Urteilsfähigkeit
Falls kein Vorsorgeauftrag vorliegt und die Massnahmen von Gesetzes wegen (Partnervertretung) nicht ausreichen, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft an. Das Gesetz unterscheidet für eine bedarfsgerechte Rechtsfürsorge zwischen verschiedenen Formen der Beistandschaft. Möglich sind eine Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft (z.B. für die Vermögensverwaltung), Mitwirkungsbeistandschaft bzw. eine Kombination davon oder eine umfassende Beistandschaft. Für die vorgesehenen Aufgaben ernennt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin. In den meisten Fällen wird dies ein/e Mitarbeiter/in der Amtsbeistandschaft/Sozialbehörde sein. Die Ernennung einer persönlich und fachlich geeigneten Privatperson ist ebenfalls möglich. Die KESB kann, muss aber nicht, einen vorgeschlagenen Wunschbeistand berücksichtigen.
«Nutzen Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht und bestimmen Sie,
wer im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit die sorgsame Pflege für Sie
und Ihre Vermögenswerte übernimmt.»
Der Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann rechtzeitig bestimmt werden, wie und durch wen man im Falle einer Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Die Betreuung kann die Personensorge und/oder die Vermögenssorge umfassen. Nach Verlust der Urteilsfähigkeit wird, die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die KESB in ihrer Funktion eingesetzt. Eine permanente Aufsicht durch die Behörde bleibt aus.
Wer kann einen Vorsorgeauftrag errichten?
Der Vorsorgeauftrag kann von jeder handlungsfähigen Person errichtet werden. Die Person muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sowie urteilsfähig sein und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.
Was beinhaltet die Personensorge?
Der mit der Personensorge Beauftragte hat insbesondere die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicherzustellen. Dazu gehören im Speziellen die Regelung der Wohnsituation des Auftraggebers sowie die Veranlassung aller für die Gesundheit notwenigen Massnahmen (falls keine Patientenverfügung vorliegt).
Was beinhaltet die Vermögenssorge?
Die mit der Vermögenssorge betraute natürliche oder juristische Person hat das gesamte Vermögen zu verwalten, Steuerdeklarationen vorzunehmen und den Auftraggeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
Sobald die zuständige KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit erhält, prüft sie den Vorsorgeauftrag auf seine formelle Gültigkeit und die Eignung des Beauftragten. Anschliessend erlässt sie eine Feststellungsverfügung, auch Validierung genannt. Die KESB schreitet nur ein, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.
In welcher Form ist der Vorsorgeauftrag zu errichten?
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden zu lassen. Beide Errichtungsformen sind grundsätzlich anwendbar. Wir empfehlen jedoch unbedingt, den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden zu lassen. Dies schliesst eine mögliche Ablehnung durch die KESB infolge nicht bestätigter Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie inhaltlich formelle Fehler aus.
Wo wird der Vorsorgeauftrag hinterlegt?
Nebst den jeweiligen Exemplaren für die eingesetzten Personen empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag bei der zuständigen Behörde kostenpflichtig zu hinterlegen.
Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.