Übertragung von Wohneigentum an die nächste Generation.

Die Übertragung von Wohneigentum an die nächste Generation kann viele Gründe haben. Um eine auf die persönliche Situation und Bedürfnisse abgestimmte Lösung zu finden, ist es wichtig, sich frühzeitig mit diesem Thema auseinander zu setzen, die Vor- und Nachteile abzuwägen sowie steuerliche und erbrechtliche Aspekte zu kennen. Mögliche Varianten, Wohneigentum zu übertragen, sind:

  • Verkauf zum Marktwert
  • Gemischte Schenkung (Verkauf unter dem Verkehrswert)
  • Vollständige Schenkung/Erbvorbezug

Verkauf zum Marktwert
Es wird der Wert des Wohneigentums bestimmt, der auf dem freien Markt erzielt werden kann. Zu diesem ermittelten, realen Preis wird das Wohneigentum verkauft.

Gemischte Schenkung (Verkauf unter dem Verkehrswert)
Eine gemischte Schenkung liegt oftmals bei Grundstückgeschäften unter Familienangehörigen vor. Nebst einer Schenkung erfolgt eine Teilgegenleistung entgeltlich z.B. durch Übernahme der Hypotheken oder Einräumung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts oder Vorkaufs- und Kaufrechte. Da für Liegenschaften der Marktwert, Ertragswert oder eine Kombination davon die massgebliche Bezugsgrösse darstellt, liegt eine gemischte Schenkung vor, wenn die vereinbarte Gegenleistung bei rund 20% – 25% unter diesem Wert liegt. Einige Kantone gewähren bei gemischten Schenkungen einen vollständigen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer, andere hingegen nur einen teilweisen Steueraufschub.

Beim Todeszeitpunkt des Erblassers (Eltern) sind einige wichtige Punkte zu beachten:

  • Der Mehrwert des Wohneigentums seit dem Zeitpunkt des Kaufs muss gegenüber den Erben ausgeglichen werden.
  • Die damalige Schenkung muss beim Erbgang als sogenannter Erbvorbezug mitangerechnet werden, weshalb unbedingt auch die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche beachtet werden müssen.
  • Wird das Wohneigentum an einen Dritten weiterverkauft, wird die Grundstückgewinnsteuer auf dem Wohneigentum deutlich höher ausfallen, als wenn das Wohneigentum zum tatsächlichen Marktwert gekauft worden wäre.

Im Vertrag, der die Übernahme des Wohneigentums regelt, können teilweise andere abweichende Regelungen getroffen werden.

Vollständige Schenkung/Erbvorbezug
Das Kind muss einen Mehrwert des Wohneigentums an seinen Erbteil anrechnen lassen bzw. finanziell ausgleichen. Massgebend für diese Anrechnung ist der Todeszeitpunkt des Erblassers (Eltern). Schenkungen/Erbvorbezüge werden bei einer späteren Erbteilung in die Erbmasse miteinberechnet, weshalb unbedingt auch die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche beachtet werden müssen. Die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer ist kantonal unterschiedlich geregelt, wird bei Schenkungen/Erbvorbezügen in der Regel jedoch aufgeschoben.

Im Vertrag, der die Übernahme des Wohneigentums regelt, können teilweise andere abweichende Regelungen getroffen werden.

Übertragung von Wohneigentum an die nächste Generation
stellt eine grössere persönliche und finanzielle Veränderung sowohl
für Eltern wie auch für Kinder dar und kann weitergehende Auswirkungen
wie zum Beispiel auf die Pflegeheimkosten haben.

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