Vorsorgeschutz IV, Tod

Vorsorgeschutz bei Erwerbsausfall, Invalidität und Tod.

Vorsorge fürs Alter wird immer wichtiger. Wichtig ist aber auch, die Risiken des Erwerbsausfalls, der Invalidität und des Todesfalls abzusichern. Wie sieht Ihre finanzielle Lage aus, falls Sie invalid werden? Und haben Sie im Todesfall für Ihre Familie vorgesorgt?

Als Familie verändert sich Ihre Lebenssituation grundlegend. Es stehen plötzlich Fragen an, welche man bis anhin nie beantworten musste. Die Auswirkungen der Vorsorge werden wichtiger, da es nicht mehr nur um eine Person geht, sondern vielmehr und die ganze Familie. Wie sehen die finanziellen Folgen aus, sollte ganz unverhofft ein Teil des Familieneinkommens für längere Zeit ausfallen? Gerät Ihre Familie in finanzielle Not, sollten Sie versterben?

Im Jahr 2019 bezogen 217’700 Schweizerinnen und Schweizer
eine IV-Rente infolge Erwerbsunfähigkeit.

7% aufgrund eines Unfalls
80% aufgrund einer Krankheit
13% aufgrund eines Geburtsgebrechens

Erwerbsunfähigkeit infolge Unfall
Gegen Erwerbsunfähigkeit infolge Unfall sind Arbeitnehmende gut abgesichert. Werden Sie wegen eines Unfalls arbeitsunfähig, bezahlt die Unfallversicherung 80% Ihres letzten Einkommens. Das maximal versicherte Jahreseinkommen liegt bei CHF 148’200.- (Stand 2020).

Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit
Die Absicherung im Krankheitsfall ist wie die Unfallversicherung gesetzlich geregelt. Die Bezahlung erfolgt aber nicht pauschal auf einem hohen Niveau, sondern kommt mittels vordefinierter Skalen zur Anwendung. Bei der Berechnung der Lohnfortzahlung infolge Krankheit kommt es auf die Dauer des Anstellungsverhältnisses an. Je länger dieses gedauert hat, desto länger wird die Lohnfortzahlung ausgerichtet. Es gibt die Berner, Basler sowie die Zürcher Skala, wobei man sich aber am häufigsten auf die Berner Skala stützt.

Hat Ihr Arbeitgeber eine Kollektiv-Taggeldversicherung abgeschlossen, sind Sie besser versichert. Dann bekommen Sie im Normalfall während rund zwei Jahren 80% Ihres Lohns.

Quelle: Staatssekretariat für Wirtschaft SECO

Invalidität
Sollten Sie nach einem Unfall oder einer Krankheit invalid sein und nicht mehr arbeiten können, sind Sie über die 1. und 2. Säule gegen Invalidität versichert. Sie bekommen eine Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie aus der Pensionskasse, und allenfalls auch noch von Ihrer Unfallversicherung. Für die Auszahlung solcher Renten, gibt es gesetzliche Voraussetzungen, welche erfüllt werden müssen. Insgesamt dürfen sämtliche Renten nicht mehr als 90% Ihres letzten Lohnes betragen.

  • Invaliditätsrente (IV): Je nach Schwere der Invalidität erhalten Sie eine Viertelsrente, eine halbe, eine Dreiviertels- oder eine volle Rente. Kinder erhalten eine sogenannte Kinderrente, welche 40% der Vollrente beträgt. Die Kinderrente wird bis zum 18. Geburtstag bzw. bis maximal zum 25. Geburtstag ausgerichtet, insofern sich das Kind noch in einer Ausbildung befindet.
  • Pensionskasse: Eine Invaliditätsrente sowie Kinderrenten der Pensionskassen sind auf Ihrem Vorsorgeausweis ersichtlich.
  • Unfallversicherung: Bei voller Invalidität richtet die Unfallversicherung 80% Ihres versicherten Lohnes aus. Diese passt sich ebenfalls dem Invaliditätsgrad an.

Todesfall
Oftmals verursacht der Tod grosse finanzielle Probleme. Verheiratete Ehepaare sind in der Schweiz über die Sozialversicherungen gut abgesichert. Insgesamt dürfen sämtliche Renten nicht mehr als 90% Ihres letzten Lohnes betragen. Ansonsten spricht man von einer Überversicherung und die Unfallversicherung sowie die Pensionskassen dürfen die Leistungen kürzen.

  • AHV: Die AHV bezahlt dem hinterbliebenen Ehegatten eine Witwen- bzw. Witwerrente. Die Kinder erhalten eine Waisenrente.
  • Pensionskasse: Eine Witwen- bzw. Witwerrente sowie Waisenrenten sind auf Ihrem Vorsorgeausweis ersichtlich.
  • Unfallversicherung: Die Unfallversicherung von Arbeitnehmern bezahlt eine Witwen- bzw. Witwerrente sowie eine Waisenrente. Selbständigerwerbende müssen eine solche zusätzlich abgeschlossen haben.

Bei Konkubinatspartner ist die Situation nicht ganz so klar geregelt, weshalb weder die AHV noch die Unfallversicherung hinterbliebenen Partnern eine Rente bezahlen. Pensionskassen hingegen entscheiden selbst, ob Sie unverheirateten Partnern eine Rente bezahlen. Klären Sie dies frühzeitig bei Ihrer zuständigen Pensionskasse ab. Eine Waisenrente an die Kinder durch die AHV, Unfallversicherung sowie die Pensionskasse wird in jedem Fall entrichtet.

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