Zusammenleben im Konkubinat – eine rechtliche Wundertüte?
Das Zusammenleben im Konkubinat, d.h. ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft, hat im Verlauf der vergangenen Jahre zunehmend an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklung hängt mit der Zunahme der Scheidungen, aber auch mit der Entstehung neuer Formen des Zusammenlebens, z.B. Patchworkfamilien- Haushalte, zusammen. Sowohl bei Partnerschaften mit als auch ohne Kinder ist der Anteil der nicht verheirateten Paare im Verlauf der letzten Jahre gestiegen. Im Jahr 2016 betrug der Anteil unverheirateter Paare 41% in der Schweiz.
Obwohl die Bedeutung der Konkubinatsverhältnisse heute unbestritten ist, ist diese Form des Zusammenlebens im Gesetz nach wie vor nicht ausdrücklich geregelt. Konkubinatspaare werden rechtlich nicht wie ein Ehepaar oder wie eingetragene (gleichgeschlechtliche) Partner, sondern überwiegend wie Einzelpersonen behandelt. Das Konkubinatsverhältnis selbst fällt unter die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft.
«Wollen sich Konkubinatspartner gegenseitig absichern,
empfiehlt sich zur Vermeidung von rechtlichen Lücken
eine möglichst umfassende Regelung
ihrer Lebensgemeinschaft.»
Konkubinatsvertrag
Mit dem Abschluss eines Konkubinatsvertrages können die Konkubinatspartner die finanziellen Gesichtspunkte ihres Zusammenlebens sowie einer allfälligen Trennung festlegen. Dieser kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und von reinen Vermögensaufstellungen über Bestimmungen zur Teilung von Lebenshaltungskosten bis zur Festlegung von gegenseitigen Unterhaltspflichten und Erteilung von Vollmachten enthalten.
Ausgangslage der vermögensrechtlichen Regelungen bildet in der Regel ein Inventar der Vermögenswerte beider Partner. Hierbei wird sowohl das bewegliche Vermögen wie Bankkonten, Wertschriftenbestände, Mobiliar etc. als auch das Grundeigentum der Partner erfasst. Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird festgehalten, wieviel jeder Partner zu dessen Erwerb beigetragen hat und wie die laufenden Kosten (z.B. Hypothekarzinspflicht) zwischen den Partnern aufgeteilt wird.
Im Konkubinatsvertrag können die Partner festhalten, wie die Aufgaben in der Partnerschaft zwischen ihnen beiden aufgeteilt werden, z.B. wer wie viel an die Lebenshaltungskosten beizutragen und wer welchen Aufwand im Rahmen der Haushaltsführung, Kinderbetreuung etc. zu übernehmen hat.
Der Vertrag sollte sich auch zu Fragen der Vorsorge und gegenseitigen Risikoabdeckung äussern. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, vor Abschluss eines Konkubinatsvertrages die Versicherungs- und Vorsorgesituation beider Partner sorgfältig zu prüfen und aufeinander abzustimmen. Hierbei sind insbesondere die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer gegenseitigen Begünstigung anhand der anwendbaren Pensionskassenreglemente abzuklären.
Schliesslich können im Konkubinatsvertrag die Folgen einer Trennung festgelegt werden. Dies kann Bestimmungen zur Vermögensaufteilung sowie zu allfälligen Unterhaltsansprüchen umfassen.
Ein Konkubinatsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Aufgrund der meist weitreichenden Regelungen sowie zur Vermeidung von Unklarheiten und Streitigkeiten empfiehlt sich jedoch der Abschluss in schriftlicher Form. Enthält ein Konkubinatsvertrag zusätzlich erbrechtliche Anordnungen, muss dieser zwingend öffentlich beurkundet werden.
Erbrechtliche Regelungen
Konkubinatspartner haben gegenseitig keine gesetzlichen Erbansprüche. Dies bedeutet, dass der überlebende Konkubinatspartner bei Fehlen von entsprechenden erbrechtlichen Anordnungen nicht am Nachlass des verstorbenen Partners partizipiert und leer ausgeht. Umso wichtiger ist es, die erbrechtliche Ausgangslage der Konkubinatspartner genau zu prüfen und auf dieser Grundlage die gegenseitige erbrechtliche Begünstigung sicherzustellen. Die Konkubinatspartner können entweder je einzeln in Form eines Testaments oder gemeinsam im Rahmen eines Erbvertrages ihre gegenseitige erbrechtliche Begünstigung festlegen. Es ist auch möglich, erbrechtliche Anordnungen in den Konkubinatsvertrag zu integrieren.
In jedem Fall sind die Erbansprüche allfälliger pflichtteilsgeschützter Erben zu berücksichtigen. Beispielsweise sind Nachkommen eines Konkubinatspartners pflichtteils- geschützt. Bei Fehlen von Nachkommen verfügen die überlebenden Eltern über einen Pflichtteilsschutz.
Ein Testament kann entweder von Anfang bis Ende von Hand geschrieben oder dann durch einen Notar ausformuliert und öffentlich beurkundet werden. Der Abschluss eines Erbvertrages ist nur mit öffentlicher Beurkundung durch einen Notar, unter Beizug von zwei Zeugen, möglich. Dies gilt wie bereits ausgeführt auch für Konkubinatsverträge, sofern diese erbrechtliche Bestimmungen enthalten.
Fazit
Zusammengefasst lohnt es sich für Konkubinatspaare, ihre rechtliche Situation sorgfältig zu prüfen und die im Einzelfall notwendigen und sinnvollen Massnahmen in adäquater Weise zu treffen. Damit kann vermieden werden, dass sich das Zusammenleben im Konkubinatsverhältnis zur rechtlichen Wundertüte entwickelt.
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