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Nhi Duong

VPZ stories - Zinssatz der beruflichen Vorsorge

Mindestzinssatz der beruflichen Vorsorge

By | 2019

Berufliche Vorsorge – der Mindestzinssatz bleibt bei 1%.

Die Mindestverzinsung im Obligatorium der beruflichen Vorsorge bleibt auch im Jahr 2020 bei 1%. Diese Entscheidung hat der Bundesrat am 6. November 2019 auf Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) getroffen.

Die Höhe des Mindestzinssatzes wird gemäss Gesetz auf Grund der Entwicklung der Rendite der Bundesobligationen festgelegt. Zusätzlich werden auch die Erträge der Aktien, Anleihen und Liegenschaften berücksichtigt. Zurzeit ist die Rendite der Bundesobligation weiterhin tief. Im September 2019 lag die Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligation bei minus 0.70%. Eine Senkung des Zinssatzes wäre aufgrund der positiven Entwicklung der Finanzmärkte nicht gerechtfertigt. Im Jahr 2019 legte der Swiss Performance Index um 24.4% zu. Die aktuell tiefen Kapitalmarktzinsen legen jedoch auch keine Erhöhung des Zinssatzes nahe. Somit bleibt dieser unverändert bei 1%.

Verzinsung der 10-jährigen Bundesobligation

Entwicklung Rendite Bundesanleihe

Quelle: SNB, 8. November 2019

Kritische Stimmen
Der Schweizerische Gewerkschaftsverbund erachtet den derzeitigen Satz prinzipiell als zu niedrig, trotzdem zeigten Sie sich mit dem Entscheid des Bundesrates zufrieden. Das Rentenproblem wird durch die anhaltende tiefe Mindestverzinsung weiter verschärft und die Leistungsfähigkeit der zweiten Säule zunehmend in Frage gestellt.

Der Arbeitgeberverband kritisiert den Entscheid und wirft dem Bundesrat vor, das schwierige Umfeld der Vorsorgeeinrichtungen zu missachten. Arbeitgeber hingegen plädieren für eine Mindestverzinsung von nur 0.5%. Je tiefer der Zinssatz ist, desto weniger wachsen die Guthaben der versicherten Personen.

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VPZ stories - Ablösung des LIBOR's

Ablösung des LIBOR’s.

By | 2019

Ablösung des LIBOR’s.

Mitte August 2017 teilte die britische Finanzmarktaufsicht „Financial Conduct Authority“ (FCA) mit, dass der „LIBOR“ bis Ende 2021 abgelöst werden muss. Der „LIBOR“ bildet den Durchschnittszinssatz ab, zu welchem Banken untereinander Geldmittel ohne Sicherheiten aufnehmen oder anbieten können. Dieser wird in verschiedenen Währungen sowie mehreren Laufzeiten geführt. Beim „LIBOR“ handelt es sich zudem um den am häufigsten verwendeten Referenzzinssatz und dient als Basis zur Bepreisung für Kredite, Anleihen und Derivate.

Worin besteht das Problem mit dem LIBOR?
Der zugrunde liegende Markt des CHF LIBOR ist nicht mehr liquide. Die globale Finanzkrise hat die Verlagerung der Aktivität vom unbesicherten auf den besicherten Geldmarkt zu verantworten. Aus diesem Grund beruht die heutige Berechnung des CHF LIBOR fast ausschließlich auf Experteneinschätzungen anstalle von tatsächlichen Markttransaktionen. Bei den Zinsmeldungen fühlen sich Panelbanken vermehrt unwohl, da diese lediglich auf Experteneinschätzungen beruhen. Da die Financial Conduct Authority (FCA) nach Ende 2021 die Banken nicht mehr verpflichten wird, an LIBOR-Panels teilzunehmen, ist dessen Fortbestand äusserst fraglich.

Quelle: Bank Lending Survey, 2018

Welche Alternative zum CHF LIBOR gibt es?
Als Alternative zum LIBOR wird von der Nationalen Arbeitsgruppe für Referenzzinssätze in Franken (NAG) der Swiss Average Rate Overnight (SARON) empfohlen. Über einen reibungslosen Übergang sowie die detaillierte Ausgestaltung des LIBOR-Ersatzes werden branchenweite Diskussionen geführt.

Was ist der SARON?
Der Swiss Average Rate Overnight (SARON) bildet die Bedingungen für Tagesgeldgeschäfte im besicherten CHF Geldmarkt ab und wird von der SIX Swiss Exchange administriert. Der Durchschnittssatz basiert auf abgeschlossenen Transaktionen sowie verbindlichen Quotes. Diese Berechnungsmethodik wurde in Zusammenarbeit mit der SNB entwickelt, ist öffentlich einsehbar und transparent.

SARON als Alternative zum CHF LIBOR

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VPZ stories - Budget- und Liquiditätsplanung

Budget- und Liquiditätsplanung.

By | 2019

Budgetieren Sie Ihre Pensionierung frühzeitig.

Ist Ihr gewohnter Lebensstandard auch nach Ihrer Pensionierung noch gewährleistet? Sind Ihre Ausgaben nach wie vor gedeckt? Die Liquiditätsplanung zeigt auf, wo Handlungsbedarf besteht und wo zusätzliches Optimierungspotenzial besteht. Eine detaillierte Budgetplanung vermittelt Ihnen Sicherheit, die Möglichkeit, Teile Ihres Vermögens längerfristig anzulegen und dadurch von höheren Erträgen zu profitieren.

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Pension müssen Sie Ihren Lebensunterhalt aus den Leistungen der 1. Säule, 2. Säule und allenfalls einer
3. Säule finanzieren. Das AHV-Einkommen, die Pensionskassenrente sowie die Ersparnisse aus der privaten Vorsorge sollen Ihnen den heutigen Lebensstandard weiterhin ermöglichen.

«Wohn- und Haushaltskosten machen knapp 30% aller Ausgaben aus.»

Das erstellte Budget kann nur dann als solide Planungsgrundlage dienen, insofern dieses realistisch und korrekt ausgefüllt wurde. Die Ausgaben müssen regelmässig und vollständig zusammengetragen werden. Im Anschluss geht es darum, die Veränderungen nach der Pensionierung abzuschätzen. Welche Positionen fallen weg, welche Ausgaben müssen angepasst werden und einige Kosten kommen hinzu. Zum Beispiel fallen berufsbedingte Kosten vollständig weg. Die Steuerbelastung nimmt in der Regel nach der Pensionierung ab, ist aber nach wie vor ein grosser Bestandteil Ihrer Ausgaben. Ebenfalls steigen die Gesundheitskosten mit zunehmendem Alter an und vielfach werden vermehrt Rückstellungen getätigt.

Der durchschnittliche Schweizer Warenkorb 2019

Quelle: BFS – Landesindex der Konsumentenpreise (LIK)

Eine präzis erstellte Budget- und Liquiditätsplanung dient als Standortbestimmung und zeigt Ihnen auf, wo verstecktes Sparpotenzial liegt, wo zusätzliche Reserven vorhanden sind und ob auf gewisse Ausgaben vollständig verzichtet werden kann.

Einsparungsmöglichkeiten liegen vor allem bei den Wohnkosten, den Steuern sowie Versicherungen. Ist Ihre heutige Wohnsituation auch nach Ihrer Pensionierung auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt? Können Sie die Steuerbelastung so tief wie möglich halten und haben Sie alle Optimierungsmöglichkeiten ausgeschöpft? Auch die Analyse Ihrer Versicherungsleistungen und -prämien bringt mit Sicherheit weiteres Einsparungspotenzial zum Vorschein.

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VPZ stories - Alles zu: Erbrecht, Testament, Erbvertrag, Pflichtteilen und Erbfolge

Alles zu: Erbrecht, Testament, Erbvertrag, Pflichtteilen und Erbfolge.

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Alles zu: Erbrecht, Testament, Erbvertrag, Pflichtteilen und Erbfolge

Das Erbrecht regelt, wer erbt und wie der Nachlass zwischen der überlebenden Ehefrau bzw. dem überlebenden Ehemann und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird. Hier erfahren Sie, wer nach Erbrecht die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind und was Sie mit einem Testament oder Erbvertrag bestimmen können.

Was ist der Nachlass?
Bei Ihrem Tod geht Ihr gesamtes Vermögen einschliesslich der Schulden auf die Erbinnen und Erben über. Dieses Vermögen, der so genannte Nachlass, gehört zunächst allen Erbenden gemeinsam. Diese können grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügen und bilden deshalb eine Erbengemeinschaft. Damit der Nachlass bestimmt werden kann, muss zuerst die güterrechtliche Abrechnung durchgeführt werden. Sobald sein Umfang und die einzelnen Erbanteile feststehen, kann die Erbschaft zwischen den Erbinnen und Erben geteilt werden. Können sich diese nicht einigen, entscheidet das Gericht.

Wer erbt wie viel?

Das neue Erbrecht

Die gesetzlichen Erbinnen und Erben
Wenn Sie bis zu Ihrem Tod kein Testament oder keinen Erbvertrag gemacht haben, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau ist nach Gesetz immer erbberechtigt. Die Erbberechtigung der übrigen Familienmitglieder hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Dabei wird zwischen drei so genannten Stämmen unterschieden:

– Ersten Stamm: Ihre Kinder und Grosskinder,
– Zweiter Stamm: Ihre Eltern, Ihre Geschwister u. deren Nachkommen,
– Dritte Stamm: Ihre Grosseltern und deren Nachkommen, das heisst Ihre Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins.

Die Erbreihenfolge
Die Erbreihenfolge ist nun wie folgt geregelt: Hinterlassen Sie Verwandte des ersten Stammes, also Kinder oder Grosskinder, erben nur diese sowie Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau, während die übrigen Verwandten nichts bekommen. Haben Sie keine Kinder, erben neben Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau nur die Verwandten des zweiten Stammes, also Ihre Eltern, Ihre Geschwister und deren Nachkommen. Verwandte des dritten Stammes, also Ihre Grosseltern und deren Nachkommen, erben nur, wenn Sie keine Erbinnen und Erben des ersten und des zweiten Stammes hinterlassen und Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau bereits gestorben ist.

Die Erbanteile
Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, richtet sich die Höhe der Erbanteile nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wie viel Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau erhält, hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt ist. Haben Sie Kinder, so erhält Ihr Mann bzw. Ihre Frau die Hälfte der Erbschaft. Drei Viertel bekommt Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin, wenn die Erbschaft mit Verwandten des zweiten Stammes geteilt werden muss. Sind lediglich Verwandte des dritten Stammes vorhanden, bekommt Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau die gesamte Erbschaft.

Was ist ein Testament?
Mit einem Testament bestimmen Sie, dass bei Ihrem Tod der Nachlass anders verteilt werden soll, als im Gesetz vorgegeben. Damit können Sie zum Beispiel Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau mehr zukommen lassen als im Gesetz vorgesehen oder auch Personen begünstigen, die sonst nicht erbberechtigt wären, zum Beispiel Freunde und Bekannte. Ihr Testament dürfen Sie jederzeit ändern, aufheben oder durch eine neues ersetzen.

Sie haben zwei Möglichkeiten, ein Testament zu machen. Entweder lassen Sie es bei einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen Person, die Urkunden ausstellen darf, errichten. Oder Sie fertigen ein so genannt eigenhändiges Testament an. Dieses müssen Sie von Anfang bis Ende handschriftlich abfassen, von Hand mit einem Datum versehen (Tag, Monat und Jahr) und schliesslich unterschreiben. Am besten hinterlegen Sie Ihr Testament bei einer Vertrauensperson. Eine sichere Aufbewahrung gewährleisten auch Amtsstellen, Banken, Notarinnen und Notare oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Was ist ein Erbvertrag?
Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen abgeschlossen. Er ermöglicht es verbindlich festzulegen, wer von den beteiligten Personen was erben soll, wenn eine der Vertragsparteien stirbt. Als Eheleute können Sie sich mit einem Erbvertrag gegenseitig begünstigen. Damit der Erbvertrag gültig ist, müssen Sie ihn bei einer Notarin oder einem Notar abschliessen oder bei einer anderen Person, die Urkunden ausstellen darf.

Was bestimmt ein Testament oder ein Erbvertrag?
Der Pflichtteil und die frei verfügbare Quote. Mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag können Sie Ihren Nachlass anders verteilen, als es das Gesetz vorsieht. Allerdings müssen Sie Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau und Ihren Nachkommen – oder, wenn Sie keine Nachkommen haben, Ihren Eltern – einen bestimmten Teil des Nachlasses vermachen. Dieser Teil wird Pflichtteil genannt, der andere Teil Ihres Nachlasses, über den Sie frei bestimmen dürfen, heisst frei verfügbare Quote. Wie gross der Pflichtteil und die frei verfügbare Quote sind, entnehmen Sie der Grafik am Schluss.

Die Nutzniessung
Haben Sie nur gemeinsame Nachkommen, so dürfen Sie Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau mit einem Testament oder einem Erbvertrag anstelle eines Eigentumsanteils die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachen. Nutzniessung bedeutet, dass Ihre Nachkommen dann zwar Eigentümer des geerbten Vermögens werden, Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau aber bis zu seinem bzw. ihrem Lebensende die Erträge und das Vermögen verwalten darf.

Die Regelung der Teilung
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie auch die Teilung im Einzelnen regeln. Sie dürfen zum Beispiel anordnen, dass ein bestimmter Gegenstand Ihrer Tochter, ein anderer Ihrem Sohn gehören soll. Der Wert dieser Sachen wird der Tochter und dem Sohn an deren Erbteile angerechnet, wenn Sie nichts anderes bestimmen.

Die Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Kinder
Kinder aus früherer Ehe oder aus einer anderen Partnerschaft haben von Gesetzes wegen kein Erbrecht gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater. Alles, was ein Stiefelternteil vererbt, geht an seine direkten Verwandten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stiefkinder in einem Testament oder in einem Erbvertrag berücksichtigt werden.

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VPZ stories - 3 Irrtümer zur Säule 3a

3 Irrtümer zur Säule 3a.

By | 2019

3 Irrtümer zur Säule 3a.

Die private Säule 3a frühzeitig zu stärken und Vorsorgelücken zu schliessen wird immer wichtiger. Das Thema ist jedoch für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Zudem erschweren die teilweise weit verbreiteten Irrtümer die Entscheidung, eine passende Massnahme zu finden. Wir klären Sie auf.

Irrtum 1

Pro Person darf nur eine Säule 3a-Lösung eröffnet werden
Falsch. Eröffnen Sie mehrere Säule 3a-Lösungen, um die Bezüge zu staffeln. Die Vorsorgegelder aus einer Lösung können nur gesamthaft bezogen werden und werden noch im Auszahlungsjahr besteuert. Um von einer Steuerersparnis profitieren zu können, empfehlen wir Ihnen, Ihr Vermögen auf mehrere Vorsorgelösungen (ca. 80’000 Franken pro Lösung) zu verteilen und diese über die Jahre hinweg gestaffelt zu beziehen.

Irrtum 2

Es dürfen nur erwerbstätige Personen in die Säule 3a einzahlen
Falsch. Als arbeitslos gemeldete Personen, welche Abreitslosenversicherung (ALV) beziehen, dürfen ebenfalls Beiträge in die Säule 3a leisten. Erhalten Sie ein Taggeld von mindestens 81.20 Franken, sind sie obligatorisch bei der Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert und dürfen somit den Maximalbetrag in die gebundene Vorsorge einzahlen.

Irrtum 3

Eine Säule 3a-Lösung darf maximal 50% in Aktien investieren
Falsch. Die auf dem entsprechenden Gesetz basierende Verordnung schreibt eine Beschränkung von 50% vor. Jedoch sieht die Verordnung vor, dass bei ausreichender Diversifikation Erweiterungsmöglichkeiten bestehen. Sowohl Banken wie auch Versicherungen bieten heute Vorsorgelösungen mit einem höheren Aktienanteil an.

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VPZ stories - Rechte und Pflichten als Willensvollstrecker

Rechte und Pflichten als Willensvollstrecker.

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Rechte und Pflichten als Willensvollstrecker.

Mit der Ernennung zum Willensvollstrecker hat Ihnen der Erblasser einerseits volles Vertrauen geschenkt und anderseits übernehmen Sie eine interessante, aber auch anspruchsvolle Arbeit.

Wie wird man Willensvollstrecker?
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

Somit kann nur der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere Personen seines Vertrauens zum Willensvollstrecker ernennen. Eine durch die Erben nachträglich bestimmte Person gilt nicht als Willensvollstrecker im Sinne des Gesetzes, sondern als Beauftragter.

Muss ich ein Willensvollstreckermandat annehmen?
Dieser Auftrag ist Ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und Sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei Ihr Stillschweigen als Annahme gilt.

Was sind die Aufgaben des Willensvollstreckers?
Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

Wie kann ich mich gegenüber Dritten als Willensvollstrecker ausweisen?
Das zuständige Amtsnotariat stellt auf Gesuch hin eine gebührenpflichtige Willensvollstreckerbescheinigung aus.

Wer muss auf dem Grundbuchamt für die Übertragung von Grundstücken unterschreiben?
Der Willensvollstrecker ist befugt, Grundstücksübertragungen im Namen der Erben zu tätigen. Er benötigt keine Vollmachten der Erben, sondern nur eine Erbbescheinigung.

Wann ist das Mandat als Willensvollstrecker beendet?
Das Willensvollstreckermandat endet mit:

– der vollständigen Teilung der Erbschaft;
– Mandatsentzug durch den Kreisgerichtspräsidenten;
– Niederlegung des Mandates durch den Willensvollstrecker (nicht zur Unzeit);
– Tod / Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers

Unterstehe ich als Willensvollstrecker einer Aufsicht?
Sollte die Tätigkeit als Willensvollstrecker zu beanstanden sein, hat jeder Erbe die Möglichkeit, Beschwerde beim Kreisgerichtspräsidenten am Ort des letzten Wohnortes des Erblassers zu erheben. Von Amtes wegen wird der Willensvollstrecker weder beaufsichtigt noch zur Rechenschaft gezogen.

Steht mir als Willensvollstrecker für meine Arbeit eine Vergütung zu?
Ja, Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Ihre Tätigkeit.

Diese Bestimmung löst immer wieder Diskussionen über die Höhe bzw. die Angemessenheit der Entschädigung (inkl. Spesen und persönliche Auslagen) aus. Die Entschädigung hängt ab von:

– Höhe des Nachlasses;
– Umfang / Arbeitsaufwand des Mandates;
– Schwierigkeitsgrad der Teilung;
– Rechtliche Kenntnisse bzw. Ausbildung des Willensvollstreckers.

Als Anhaltspunkte für die Berechnung der Entschädigung können Ansätze von Treuhändern, Rechtsanwälten, Rechtsagenten oder der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung, dienen.

Empfehlenswert ist auch, dass die Entschädigung mit den Erben vorher abgesprochen und vorzugsweise schriftlich festgelegt wird.

Wie hafte ich für meine Tätigkeit als Willensvollstrecker?
Den Willensvollstrecker trifft für seine Tätigkeit eine persönliche Haftung und Verantwortlichkeit.

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VPZ stories - Rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat

Rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat.

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Rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat.

Heiraten oder nicht? In Beantwortung dieser Frage sind wir freier denn je: Weggefallen sind insbesondere die strafrechtlichen Folgen für Unverheiratete – heute können Paare auch ohne Trauschein zusammenleben. Der Schritt zum Ja-Wort ist deshalb immer mehr Gegenstand des Abwägens. Zunächst selbstverständlich einmal unter den persönlichen Gesichtspunkten wie Religion, Wertvorstellungen oder Romantik.

Rechtliche Grundlagen
Die Wirkungen, welche die Eheschliessung mit sich führt, sind verstreut im Zivilgesetzbuch geregelt. Grundlegende Bedeutung kommt der gegenseitigen Beistandspflicht unter den Ehegatten zu.

Demgegenüber findet sich im Gesetz keine Regelung zum Konkubinat. Aus diesem Grund nehmen die Gerichte bei der Beurteilung von Streitfällen Bezug auf die im Obligationenrecht geregelte einfache Gesellschaft und das Auftragsrecht. Dabei ergeben sich zahlreiche Probleme, da etwa die Regeln der einfachen Gesellschaft vor allem auf wirtschaftliche Tätigkeiten zugeschnitten sind und deshalb für das Zusammenleben von Konkubinatspartnern nicht immer sachgerechte Lösungen bieten. Dieser gesetzlichen Unsicherheit und Unzulässigkeit kann man begegnen, indem man einen schriftlichen Konkubinatsvertrag abschliesst. Mit einem solchen kann man das Zusammenleben sowie präventiv die Folgen einer Trennung regeln. In der Ausgestaltung eines solchen Konkubinatsvertrages ist man weitgehend frei.

«In rechtlicher Hinsicht
haben sowohl das Konkubinat wie auch die Ehe
ihre Vor- und Nachteile. Für eine umfassende Interessensabwägung
muss die konkrete Situation betrachtet und die entsprechenden
Interessen gewichtet werden.»

Name und Bürgerrecht gemeinsamer Kinder
Bei der Heirat müssen die Ehepartner einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Heute hat man dabei die Wahl zwischen dem Familiennamen der Ehefrau oder des Ehemannes. Diesen gewählten Familiennamen erhalten auch die gemeinsamen Kinder.

Leben die Kindseltern in einem Konkubinat, trägt das Kind den Familiennamen der Mutter.

Das Schweizer Bürgerrecht erhalten Kinder, wenn mindestens eines der Eltern Schweizer Bürger ist und zwar unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht. Für das Kind einer unverheirateten Ausländerin gilt diese Regelung erst seit dem 1. Januar 2006: Dieses Kind ist Schweizer Bürger, wenn der Kindsvater Schweizer ist und dieser das Kindsverhältnis anerkannt hat oder dieses gerichtlich festgestellt wurde.

Ehe zwischen verschiedenen Nationalitäten
Die Hälfte der 2004 geschlossenen Ehen waren zwischen Schweizern und Ausländern. Lebt ein Ehegatte bei der Eheschliessung noch im Ausland, stellt sich die Frage nach einem möglichen Aufenthaltsrecht in der Schweiz, denn ein solches bekommt man nicht automatisch mit der Heirat. Vielmehr muss ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden. Die Fremdenpolizei prüft sodann, ob aus strafrechtlicher Sicht nichts vorliegt, ob es sich nicht um eine Scheinehe handelt und ob keine Fürsorgeabhängigkeit droht.

Nach drei Jahren Ehe mit einem Schweizer Bürger und fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz kann die erleichterte Einbürgerung beantragt werden. Nach fünf Jahren Ehe hat man Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Diese Vorteile bestehen für Konkubinatspaare nicht.

Steuern
Einkommens- und Vermögenssteuer
Ehegatten werden gemeinsam besteuert; dies bedeutet, dass deren Einkommen zusammengezählt werden. Wegen der progressiven Steuertarife müssen sie dadurch höhere Steuern als Konkubinatspaare bezahlen.

Dieser Umstand verstösst eigentlich gegen die Bundesverfassung und wird seit längerer Zeit kontrovers diskutiert.

Erbschafts- und Schenkungssteuern
Dies sind kantonale bzw. kommunale Steuern. In den meisten Kantonen sind nahe Angehörige (Ehegatten, Nachkommen) von diesen Steuern befreit. Kein solches Privileg kommt in den meisten Kantonen Konkubinatspartnern zu.

Sozialhilfe
Wie oben gesehen, haben Ehepaare eine gegenseitige Beistandspflicht. Ehepaare werden entsprechend als Unterstützungseinheit betrachtet: Die Sozialbehörde geht von einer Budgetplanung für die ganze Familie aus und zwar sowohl auf der Einnahme- als auch auf der Ausgabeseite.

Konkubinatspaare hingegen haben keine gesetzliche Unterstützungspflicht. Trotzdem wird in der Praxis das Einkommen des Partners angerechnet, wenn ein stabiles Konkubinat besteht. Als stabil wird ein Konkubinat betrachtet, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder seit mindestens 5 Jahren dauert. In zahlreichen Kantonen ist in den Sozialgesetzen auch bei kürzerer Dauer eine Anrechnung vorgesehen.

Erbrecht
Ehegatten sind gesetzliche Erben. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft hat (sog. Pflichtteil). Eine Enterbung ist nur in gravierenden Fällen möglich.

Für Konkubinatspartner besteht hingegen kein gesetzlicher Erbanspruch und zwar selbst dann, wenn man jahrzehntelang zusammengelebt hat! Sie müssen daher ein Testament verfassen, wenn Sie Ihrem Partner etwas vererben wollen. Dabei sind jedoch allfällige Pflichtteile von Nachkommen oder Eltern zu berücksichtigen. Nur wenn keine solchen vorhanden sind, können Sie den Partner als Alleinerbe einsetzen.

AHV-Renten
Nach dem Eintritt ins Rentenalter kann sich der Verzicht auf eine Heirat auszahlen: Aufgrund der sog. Plafonierung kriegen verheiratete Paare eine tiefere Rente als Konkubinatspaare.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente ist in jedem Fall an den Trauschein gebunden. War man mit dem Partner nie verheiratet, kann der Hinterbliebene keine Ansprüche geltend machen.

Bei der Waisenrente spielt es hingegen keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren.

Pensionskasse
Der hinterbliebene Ehegatte erhält eine Rente, wenn er ein Kind zu versorgen hat oder älter als 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Selbst ein geschiedener Ehegatte erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente.

Bei Konkubinatspartnern hängt es vom Reglement der Pensionskasse ab, ob Leistungen gewährt werden. Sind keine Leistungen vorgesehen, kann mit einer privaten Lebensversicherung die Vorsorgelücke geschlossen werden.

Uneinigkeit/Trennung/Scheidung
Bei ehelichen Uneinigkeiten kann jeder Ehegatte an den Eheschutzrichter gelangen: Wird auch mit Hilfe des Richters keine Einigung gefunden, kann dieser Massnahmen anordnen – z.B. Unterhaltsbeiträge festlegen, die eheliche Vertretungsbefugnis einem Ehegatten entziehen oder eine Kontosperre verhängen. Im Extremfall kann er auch eine räumliche Trennung gerne anordnen und die Trennungsfolgen regeln (siehe Gewusst wie Nr. 2 zum Eheschutz).

Für die Ehescheidung sind die Gerichte zuständig und zwar selbst dann, wenn sich die Ehepartner über die Scheidung und deren Folgen einig sind. In einem solchen Fall können Sie jederzeit mittels eines gemeinsamen Begehrens ans Gericht gelangen. Gegen den Willen eines Ehegatten kann die Scheidung erst nach einer Trennungsfrist von zwei Jahren durchgesetzt werden. Je nach den konkreten Umständen wird der Scheidungsrichter dem einen Ehegatten (befristeten) Unterhalt zusprechen. Das während der Ehedauer angesparte Pensionskassenguthaben wird geteilt.

Anders ist diesbezüglich die Rechtslage beim Konkubinat. Hat ein unverheirateter Elternteil den Haushalt geführt und die Kinder betreut, hat er im Trennungsfall eine beträchtliche Vorsorgelücke, da eine hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ebenfalls hat er keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, wenn solche nicht in einem Konkubinatsvertrag vereinbart worden sind.

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VPZ stories - 7 Denkfehler bei der Firmengründung

7 Denkfehler bei der Firmengründung.

By | 2019

7 Denkfehler bei der Firmengründung.

Viele träumen davon: Eine eigene Firma zu besitzen, sein eigener Chef zu sein, unabhängig und frei für den eigenen Geldbeutel zu wirtschaften. Während einige den Mut aufbringen, diesen Traum zu verwirklichen, bleibt es bei vielen eine Träumerei. Wer kennt dieses Gefühl nicht: Man rackert, gibt vollen Einsatz, denkt fürs Unternehmen, leistet Überstunden und fragt sich am Ende, für wen oder für was man diesen Aufwand eigentlich macht. Nicht selten wird diese Frage zähneknirschend geschluckt. In diesen Momenten wünscht man sich, sein eigener Chef zu sein.

«Den Mut aufzubringen,
sich selbständig zu machen und
die richtigen Ideen im geeigneten Moment zu finden,
ist oft komplex.»

1. Unternehmer/innen werden geboren
Muss ich ein Übermensch wie Bill Gates, Jack Ma, Donna Karan, Jeff Bezos oder Steve Jobs sein? Nein. Unternehmertum steckt in jedem von uns. Unternehmer/innen werden nicht geboren. Wir alle haben die Chance, uns selber zu Unternehmer/innen zu machen. Unternehmerisch tätige Personen lernen täglich in ihrer Berufung und üben den Umgang mit Unsicherheiten. Jede Person besitzt einen einzigartigen Vorrat an Mitteln. Ihr Basisvorrat an Mitteln sind Ihre Persönlichkeit, Ihr Können, Ihr Netzwerk und Ihre finanziellen Mittel. Was Sie daraus machen, bestimmt Ihren Erfolg.

2. Die weltbewegende Idee fehlt
Es ist unmöglich, mit einer Idee ein funktionierendes Unternehmen aufzubauen. Jungunternehmer/innen setzen sich viele kleine und grosse Ziele, die zur Lösung von konkreten Kunden-Problemen führen. So bauen Sie relevanten Nutzen auf, wofür Kundinnen und Kunden bereit sind, zu bezahlen. Die Geschäftsidee ist das einfachste im Unternehmertum. Erarbeiten Sie sich ein Portfolio an Zielen und arbeiten Sie engagiert auf diese zu.

3. Das Geld fehlt
Ganz ohne Geld geht es nicht. Aber es ist unrealistisch, zuerst ausreichend Geld zu beschaffen, um anschliessend gemächlich zuzuarbeiten. Fangen Sie klein an. Nutzen Sie alle Geldquellen, welche Sie erschliessen können. Es gibt einige davon, z.B. Privatdarlehen, Erbvorbezug, Elternbürgschaften, BVG-Bezug, Crowdfinanzierung, Stiftungen, Mikrokredite, Bankfinanzierung, Business Angels, Venture Capital, Businessplan-Wettbewerbe, Bürgschaftsgenossenschaften, Stipendien etc. Gerade in der Start- und Aufbauphase kann nicht das Streben nach Gewinnen im Vordergrund stehen. Sie müssen die ertragbaren Verluste kalkulieren. Und zwar finanzielle, psychologische und soziale Verluste. Setzen Sie anstatt viel Geld Ihr Wissen und Ihre Energie ein, nutzen Sie Ihr Netzwerk, lassen Sie Mitunternehmer/innen an Ihrer Vision teilhaben. Wenn man scheitern sollte, dann so früh wie möglich und dies zu vertretbaren Kosten.

4. Geschäftsideen werden gestohlen
Nein. Wir haben gesehen, dass die Geschäftsidee das Einfachste im Unternehmertum ist. Es bringt nichts, seine Idee zu verheimlichen. Oder was wollen Sie genau schützen, wenn sie noch nicht einmal wissen, wie es genau aussieht und ob es funktioniert? Sie müssen sich austauschen, damit Ihr persönlicher Mittelvorrat und Ihr Zielportfolio erweitert werden können. Noch besser: Nutzen Sie die Mittelvorräte von anderen Personen, welche ambitioniert mitgestalten wollen. Dank dieser Co-Kreation können Dritte ihre Stärken einbringen und neue, zusätzliche Ziele können angestrebt werden.

5. Es geht auch ohne Businessplan
Natürlich gibt es Unternehmer/innen, die Ihnen sagen, sie hätten nie einen Businessplan geschrieben und trotzdem Erfolge gefeiert. Im Nachhinein kann diese Lässigkeit an den Tag gelegt werden. Der Realität viel näher ist das Faktum, dass Ideen, welche sich nicht einmal auf Papier mit prägnanten Aussagen und Daten erfassen lassen, wohl auch in der Umsetzung wenige Erfolgschancen haben. Oder wie sollen die besten Kunden identifiziert werden? Wie viele Ressourcen fliessen in welche Aufgaben? Wie viel können Sie wann investieren? Welche Marketinganstrengungen resultieren in Verkäufen? Wann kann wie viel verdient werden? Oder wie lange reichen die vorhandenen Mittel aus? Schreiben Sie einen kompakten, aussagekräftigen und übersichtlichen Businessplan, der Ihnen als Leitlinie dient und trotzdem ausreichend Agilität bietet, um neue Chancen zu erkennen und zu nutzen.

6. Es braucht Glück
Ja. Glück ist grundsätzlich ein Bestandteil von unternehmerischem Erfolg. Aber nur wenn ich mich auf die unternehmerische Reise mache, kann ich Glück finden und im besten Fall sogar herbeiführen. Wer mehr am Glücksrad dreht, hat grössere Chancen auf Gewinne. Engagierte Unternehmer/innen entwickeln eine Routine im Umgang mit Unsicherheiten und beeinflussen so das Glück aktiv.

7. Unternehmer/innen sind Propheten
Nein. Auch die erfolgreichsten Unternehmer/innen sind keine Propheten und besitzen keine wahrsagende Glaskugel. Erfolgreiche Unternehmerinnen und Unternehmer gestalten ihre Zukunft aktiv mit. Sie arbeiten auf viele kleine und grosse Ziele hin und lassen so ihre Pläne Realität werden.

Tipps zur erfolgreichen Firmengründung
Am Anfang jedes Unternehmens stehen die Ideen. Hat sich aus den Ideen eine Geschäftsidee kristallisiert, braucht es einen einfachen, aussagekräftigen und realistischen Businessplan mit einem durchdachten Unternehmensmodell. Das gibt eine gute Entscheidungsgrundlage und ein gewisses Mass an Sicherheit für alle Beteiligten.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform für die Gründung der eigenen Firma muss wohl durchdacht sein. Gründer/innen wählen meist eine Einzelfirma, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Bei der Entscheidung, welche Rechtsform am besten zu der geplanten Geschäftstätigkeit passt, müssen verschiedene Kriterien wie bspw. das Startkapital, Steuern, Risiken, Unabhängigkeit und die soziale Absicherung berücksichtigt werden. Wer bereit ist, das alleinige Risiko zu tragen, kann sich für eine Einzelfirma entscheiden, muss dabei aber wissen, dass er im Zweifelsfall mit seinem Privatvermögen haftet. Wer weniger private finanzielle Risiken eingehen möchte, ist mit einer GmbH oder einer AG gut beraten.

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VPZ Vorsorgeauftrag - entscheiden Sie selbst

Vorsorgeauftrag – entscheiden Sie selbst!

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Vorsorgeauftrag – entscheiden Sie selbst!

Seit dem 1. Januar 2013 ermöglicht das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht handlungsfähigen Personen, mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass sie eines Tages aufgrund eines Unfalls, wegen schwerer Erkrankung oder Altersschwäche urteilsunfähig werden.

Die Gesetzesrevision
Das bisherige Vormundschaftsrecht wurde 2013 durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Einführung von Fachbehörden, behördliche Massnahmen nach Mass, die Förderung des Selbstbestimmungsrechts und die Stärkung der Solidarität in der Familie. Dieses Selbstbestimmungsrecht kann in Form der Patientenverfügung und des Vorsorgeauftrags wahrgenommen werden.

Verlust der Urteilsfähigkeit
Falls kein Vorsorgeauftrag vorliegt und die Massnahmen von Gesetzes wegen (Partnervertretung) nicht ausreichen, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft an. Das Gesetz unterscheidet für eine bedarfsgerechte Rechtsfürsorge zwischen verschiedenen Formen der Beistandschaft. Möglich sind eine Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft (z.B. für die Vermögensverwaltung), Mitwirkungsbeistandschaft bzw. eine Kombination davon oder eine umfassende Beistandschaft. Für die vorgesehenen Aufgaben ernennt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin. In den meisten Fällen wird dies ein/e Mitarbeiter/in der Amtsbeistandschaft/Sozialbehörde sein. Die Ernennung einer persönlich und fachlich geeigneten Privatperson ist ebenfalls möglich. Die KESB kann, muss aber nicht, einen vorgeschlagenen Wunschbeistand berücksichtigen.

«Nutzen Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht und bestimmen Sie,
wer im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit die sorgsame Pflege für Sie
und Ihre Vermögenswerte übernimmt.»

Der Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann rechtzeitig bestimmt werden, wie und durch wen man im Falle einer Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Die Betreuung kann die Personensorge und/oder die Vermögenssorge umfassen. Nach Verlust der Urteilsfähigkeit wird, die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die KESB in ihrer Funktion eingesetzt. Eine permanente Aufsicht durch die Behörde bleibt aus.

Wer kann einen Vorsorgeauftrag errichten?
Der Vorsorgeauftrag kann von jeder handlungsfähigen Person errichtet werden. Die Person muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sowie urteilsfähig sein und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.

Was beinhaltet die Personensorge?
Der mit der Personensorge Beauftragte hat insbesondere die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicherzustellen. Dazu gehören im Speziellen die Regelung der Wohnsituation des Auftraggebers sowie die Veranlassung aller für die Gesundheit notwenigen Massnahmen (falls keine Patientenverfügung vorliegt).

Was beinhaltet die Vermögenssorge?
Die mit der Vermögenssorge betraute natürliche oder juristische Person hat das gesamte Vermögen zu verwalten, Steuerdeklarationen vorzunehmen und den Auftraggeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
Sobald die zuständige KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit erhält, prüft sie den Vorsorgeauftrag auf seine formelle Gültigkeit und die Eignung des Beauftragten. Anschliessend erlässt sie eine Feststellungsverfügung, auch Validierung genannt. Die KESB schreitet nur ein, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

In welcher Form ist der Vorsorgeauftrag zu errichten?
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden zu lassen. Beide Errichtungsformen sind grundsätzlich anwendbar. Wir empfehlen jedoch unbedingt, den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden zu lassen. Dies schliesst eine mögliche Ablehnung durch die KESB infolge nicht bestätigter Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie inhaltlich formelle Fehler aus.

Wo wird der Vorsorgeauftrag hinterlegt?
Nebst den jeweiligen Exemplaren für die eingesetzten Personen empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag bei der zuständigen Behörde kostenpflichtig zu hinterlegen.

Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

VPZ Pensionskasse - Rente- oder Kapitalbezug

Pensionskasse – Rente- oder Kapitalbezug?

By | 2019

Pensionskasse – Renten- oder Kapitalbezug?

Eine häufige und immer wieder gestellte Frage von vielen versicherten Personen bezieht sich auf die Bezugsvariante von Pensionskassengeldern. Welches ist die richtige Lösung? Welche Bezugsmöglichkeit die richtige Lösung ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann durch eine möglichst frühzeitige und professionelle Analyse beurteilt werden. Die Praxis zeigt leider immer wieder, dass sich viele Personen zu spät mit diesem sehr wichtigen Thema auseinandersetzen oder die Entscheidung nachlässig und ohne detaillierte Beurteilung fällen.

Sorgfältig müssen Vor- und Nachteile von Fall zu Fall ab gewägt werden. Persönliche Prioritäten, die familiäre Situation, andere Vorsorgeleistungen (z.B. AHV-Renten) sowie die Vermögensverhältnisse stehen im Mittelpunkt der Beurteilung.

«Wer den dritten Lebensabschnitt richtig geniessen will,
sollte möglichst früh mit der Planung beginnen. Die Entscheidungskriterien
zwischen der Renten- und der Kapitallösung
sind vielfältig.»

Je nach Reglement der Pensionskasse stehen verschiedene Varianten zum Bezug der Gelder offen. Nicht nur eine reine Renten- oder Kapitalbezugsform ist möglich, sondern auch eine Kombination davon. Gesetzlich geregelt ist ein möglicher Kapitalbezug von mindestens 25%. Im Falle eines (Teil-)Kapitalbezugs sind sicherlich auch die steuerlichen Konsequenzen nicht unrelevant. Je nach Höhe des Bezugs (Steuerprogression) können sehr hohe Kapitalleistungssteuern anfallen. Diese können durch eine frühzeitige Steuerplanung (Steuerstaffelung) in gewissen Fällen enorm optimiert werden.

Ebenfalls gilt zu beachten, dass ein allfällig gewünschter Kapitalbezug bei der Pensionskasse angemeldet werden muss. Genaue Fristen können im Pensionskassenreglement nachgelesen werden. In den meisten Fällen ist die Entscheidung definitiv und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Das spricht für eine Rente:
Die Rente wird lebenslänglich bezahlt, egal, ob jemand 70 oder 100 Jahre alt wird. Für Rentner mit einem eher tiefen Alterskapital ist der Rentenbezug die bessere Lösung. Bei einer guten Pensionskasse, welche den Inflationsausgleich schriftlich garantiert oder wie bisher regelmässig bezahlt, ist die Rente eine gute Lösung. Dagegen: Es gibt kein Zurück, wenn der Entscheid für die Altersrente gefallen ist. Seit dem Jahr 2002 müssen die Renten in allen Kantonen wie beim Bund zu 100% als Einkommen versteuert werden. Stirbt der Ehemann, erhält die überlebende Ehefrau noch 60% der Rente. Der Witwer erhält gar nichts, wenn die Frau eine Rente bezogen hat und stirbt (BVG-Revision). Auch die Erben erhalten nach dem Tod des zweiten Ehepartners nichts. Ob die Renten mit der Teuerung Schritt halten, hängt vom Erfolg der Anlagepolitik der Pensionskasse ab. Der Trend zur Überalterung engt den finanziellen Spielraum ein.

Das spricht für einen Kapitalbezug:
Mit dem ausbezahlten Alterskapital kann eine massgeschneiderte und steuerschonende Lösung realisiert werden. Das Kapital kann auch für spezielle Zwecke wie Wohnungskauf, Tilgung der Hypothek oder eine Weltreise verwendet werden. Die Rendite und das Risiko der Anlagen können selbst bestimmt werden. Das unverbrauchte Kapital kann nach dem Tod an Verwandte, an unverheiratete Lebenspartner, an Freunde, wohltätige Personen und Institutionen vererbt werden.

Dagegen:
Man muss sich mit der Planung des Pensionsgeldes und der Altersstrategie befassen und Entscheide treffen.

Die eigene Situation kann in keinem Ratgebernachgelesen werden. Individuelle Rahmenbedingungen, die persönliche Budgetplanung und die Lebenspläne variieren von Person zu Person. Deshalb sollten Sie die zukünftigen Schachzüge mit unabhängigen Fachleuten planen. Zugunsten Ihrer Lebensqualität. Frühzeitig. Denn Steuer- und Pensionsplanung macht lange vor der Pensionierung Sinn und zahlt sich aus.

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