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Nhi Duong

VPZ stories - 3 Irrtümer zur Säule 3a

3 Irrtümer zur Säule 3a.

By | 2019

3 Irrtümer zur Säule 3a.

Die private Säule 3a frühzeitig zu stärken und Vorsorgelücken zu schliessen wird immer wichtiger. Das Thema ist jedoch für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Zudem erschweren die teilweise weit verbreiteten Irrtümer die Entscheidung, eine passende Massnahme zu finden. Wir klären Sie auf.

Irrtum 1

Pro Person darf nur eine Säule 3a-Lösung eröffnet werden
Falsch. Eröffnen Sie mehrere Säule 3a-Lösungen, um die Bezüge zu staffeln. Die Vorsorgegelder aus einer Lösung können nur gesamthaft bezogen werden und werden noch im Auszahlungsjahr besteuert. Um von einer Steuerersparnis profitieren zu können, empfehlen wir Ihnen, Ihr Vermögen auf mehrere Vorsorgelösungen (ca. 80’000 Franken pro Lösung) zu verteilen und diese über die Jahre hinweg gestaffelt zu beziehen.

Irrtum 2

Es dürfen nur erwerbstätige Personen in die Säule 3a einzahlen
Falsch. Als arbeitslos gemeldete Personen, welche Abreitslosenversicherung (ALV) beziehen, dürfen ebenfalls Beiträge in die Säule 3a leisten. Erhalten Sie ein Taggeld von mindestens 81.20 Franken, sind sie obligatorisch bei der Auffangeinrichtung BVG gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert und dürfen somit den Maximalbetrag in die gebundene Vorsorge einzahlen.

Irrtum 3

Eine Säule 3a-Lösung darf maximal 50% in Aktien investieren
Falsch. Die auf dem entsprechenden Gesetz basierende Verordnung schreibt eine Beschränkung von 50% vor. Jedoch sieht die Verordnung vor, dass bei ausreichender Diversifikation Erweiterungsmöglichkeiten bestehen. Sowohl Banken wie auch Versicherungen bieten heute Vorsorgelösungen mit einem höheren Aktienanteil an.

Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

VPZ stories - Rechte und Pflichten als Willensvollstrecker

Rechte und Pflichten als Willensvollstrecker.

By | 2019

Rechte und Pflichten als Willensvollstrecker.

Mit der Ernennung zum Willensvollstrecker hat Ihnen der Erblasser einerseits volles Vertrauen geschenkt und anderseits übernehmen Sie eine interessante, aber auch anspruchsvolle Arbeit.

Wie wird man Willensvollstrecker?
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen mit der Vollstreckung seines Willens beauftragen.

Somit kann nur der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere Personen seines Vertrauens zum Willensvollstrecker ernennen. Eine durch die Erben nachträglich bestimmte Person gilt nicht als Willensvollstrecker im Sinne des Gesetzes, sondern als Beauftragter.

Muss ich ein Willensvollstreckermandat annehmen?
Dieser Auftrag ist Ihnen von Amtes wegen mitzuteilen, und Sie haben sich binnen 14 Tagen, von dieser Mitteilung an gerechnet, über die Annahme des Auftrages zu erklären, wobei Ihr Stillschweigen als Annahme gilt.

Was sind die Aufgaben des Willensvollstreckers?
Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezahlen, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser getroffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen.

Wie kann ich mich gegenüber Dritten als Willensvollstrecker ausweisen?
Das zuständige Amtsnotariat stellt auf Gesuch hin eine gebührenpflichtige Willensvollstreckerbescheinigung aus.

Wer muss auf dem Grundbuchamt für die Übertragung von Grundstücken unterschreiben?
Der Willensvollstrecker ist befugt, Grundstücksübertragungen im Namen der Erben zu tätigen. Er benötigt keine Vollmachten der Erben, sondern nur eine Erbbescheinigung.

Wann ist das Mandat als Willensvollstrecker beendet?
Das Willensvollstreckermandat endet mit:

– der vollständigen Teilung der Erbschaft;
– Mandatsentzug durch den Kreisgerichtspräsidenten;
– Niederlegung des Mandates durch den Willensvollstrecker (nicht zur Unzeit);
– Tod / Handlungsunfähigkeit des Willensvollstreckers

Unterstehe ich als Willensvollstrecker einer Aufsicht?
Sollte die Tätigkeit als Willensvollstrecker zu beanstanden sein, hat jeder Erbe die Möglichkeit, Beschwerde beim Kreisgerichtspräsidenten am Ort des letzten Wohnortes des Erblassers zu erheben. Von Amtes wegen wird der Willensvollstrecker weder beaufsichtigt noch zur Rechenschaft gezogen.

Steht mir als Willensvollstrecker für meine Arbeit eine Vergütung zu?
Ja, Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Ihre Tätigkeit.

Diese Bestimmung löst immer wieder Diskussionen über die Höhe bzw. die Angemessenheit der Entschädigung (inkl. Spesen und persönliche Auslagen) aus. Die Entschädigung hängt ab von:

– Höhe des Nachlasses;
– Umfang / Arbeitsaufwand des Mandates;
– Schwierigkeitsgrad der Teilung;
– Rechtliche Kenntnisse bzw. Ausbildung des Willensvollstreckers.

Als Anhaltspunkte für die Berechnung der Entschädigung können Ansätze von Treuhändern, Rechtsanwälten, Rechtsagenten oder der Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung, dienen.

Empfehlenswert ist auch, dass die Entschädigung mit den Erben vorher abgesprochen und vorzugsweise schriftlich festgelegt wird.

Wie hafte ich für meine Tätigkeit als Willensvollstrecker?
Den Willensvollstrecker trifft für seine Tätigkeit eine persönliche Haftung und Verantwortlichkeit.

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VPZ stories - Rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat

Rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat.

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Rechtliche Unterschiede zwischen Ehe und Konkubinat.

Heiraten oder nicht? In Beantwortung dieser Frage sind wir freier denn je: Weggefallen sind insbesondere die strafrechtlichen Folgen für Unverheiratete – heute können Paare auch ohne Trauschein zusammenleben. Der Schritt zum Ja-Wort ist deshalb immer mehr Gegenstand des Abwägens. Zunächst selbstverständlich einmal unter den persönlichen Gesichtspunkten wie Religion, Wertvorstellungen oder Romantik.

Rechtliche Grundlagen
Die Wirkungen, welche die Eheschliessung mit sich führt, sind verstreut im Zivilgesetzbuch geregelt. Grundlegende Bedeutung kommt der gegenseitigen Beistandspflicht unter den Ehegatten zu.

Demgegenüber findet sich im Gesetz keine Regelung zum Konkubinat. Aus diesem Grund nehmen die Gerichte bei der Beurteilung von Streitfällen Bezug auf die im Obligationenrecht geregelte einfache Gesellschaft und das Auftragsrecht. Dabei ergeben sich zahlreiche Probleme, da etwa die Regeln der einfachen Gesellschaft vor allem auf wirtschaftliche Tätigkeiten zugeschnitten sind und deshalb für das Zusammenleben von Konkubinatspartnern nicht immer sachgerechte Lösungen bieten. Dieser gesetzlichen Unsicherheit und Unzulässigkeit kann man begegnen, indem man einen schriftlichen Konkubinatsvertrag abschliesst. Mit einem solchen kann man das Zusammenleben sowie präventiv die Folgen einer Trennung regeln. In der Ausgestaltung eines solchen Konkubinatsvertrages ist man weitgehend frei.

«In rechtlicher Hinsicht
haben sowohl das Konkubinat wie auch die Ehe
ihre Vor- und Nachteile. Für eine umfassende Interessensabwägung
muss die konkrete Situation betrachtet und die entsprechenden
Interessen gewichtet werden.»

Name und Bürgerrecht gemeinsamer Kinder
Bei der Heirat müssen die Ehepartner einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Heute hat man dabei die Wahl zwischen dem Familiennamen der Ehefrau oder des Ehemannes. Diesen gewählten Familiennamen erhalten auch die gemeinsamen Kinder.

Leben die Kindseltern in einem Konkubinat, trägt das Kind den Familiennamen der Mutter.

Das Schweizer Bürgerrecht erhalten Kinder, wenn mindestens eines der Eltern Schweizer Bürger ist und zwar unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht. Für das Kind einer unverheirateten Ausländerin gilt diese Regelung erst seit dem 1. Januar 2006: Dieses Kind ist Schweizer Bürger, wenn der Kindsvater Schweizer ist und dieser das Kindsverhältnis anerkannt hat oder dieses gerichtlich festgestellt wurde.

Ehe zwischen verschiedenen Nationalitäten
Die Hälfte der 2004 geschlossenen Ehen waren zwischen Schweizern und Ausländern. Lebt ein Ehegatte bei der Eheschliessung noch im Ausland, stellt sich die Frage nach einem möglichen Aufenthaltsrecht in der Schweiz, denn ein solches bekommt man nicht automatisch mit der Heirat. Vielmehr muss ein Gesuch um Familiennachzug gestellt werden. Die Fremdenpolizei prüft sodann, ob aus strafrechtlicher Sicht nichts vorliegt, ob es sich nicht um eine Scheinehe handelt und ob keine Fürsorgeabhängigkeit droht.

Nach drei Jahren Ehe mit einem Schweizer Bürger und fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz kann die erleichterte Einbürgerung beantragt werden. Nach fünf Jahren Ehe hat man Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Diese Vorteile bestehen für Konkubinatspaare nicht.

Steuern
Einkommens- und Vermögenssteuer
Ehegatten werden gemeinsam besteuert; dies bedeutet, dass deren Einkommen zusammengezählt werden. Wegen der progressiven Steuertarife müssen sie dadurch höhere Steuern als Konkubinatspaare bezahlen.

Dieser Umstand verstösst eigentlich gegen die Bundesverfassung und wird seit längerer Zeit kontrovers diskutiert.

Erbschafts- und Schenkungssteuern
Dies sind kantonale bzw. kommunale Steuern. In den meisten Kantonen sind nahe Angehörige (Ehegatten, Nachkommen) von diesen Steuern befreit. Kein solches Privileg kommt in den meisten Kantonen Konkubinatspartnern zu.

Sozialhilfe
Wie oben gesehen, haben Ehepaare eine gegenseitige Beistandspflicht. Ehepaare werden entsprechend als Unterstützungseinheit betrachtet: Die Sozialbehörde geht von einer Budgetplanung für die ganze Familie aus und zwar sowohl auf der Einnahme- als auch auf der Ausgabeseite.

Konkubinatspaare hingegen haben keine gesetzliche Unterstützungspflicht. Trotzdem wird in der Praxis das Einkommen des Partners angerechnet, wenn ein stabiles Konkubinat besteht. Als stabil wird ein Konkubinat betrachtet, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder seit mindestens 5 Jahren dauert. In zahlreichen Kantonen ist in den Sozialgesetzen auch bei kürzerer Dauer eine Anrechnung vorgesehen.

Erbrecht
Ehegatten sind gesetzliche Erben. Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft hat (sog. Pflichtteil). Eine Enterbung ist nur in gravierenden Fällen möglich.

Für Konkubinatspartner besteht hingegen kein gesetzlicher Erbanspruch und zwar selbst dann, wenn man jahrzehntelang zusammengelebt hat! Sie müssen daher ein Testament verfassen, wenn Sie Ihrem Partner etwas vererben wollen. Dabei sind jedoch allfällige Pflichtteile von Nachkommen oder Eltern zu berücksichtigen. Nur wenn keine solchen vorhanden sind, können Sie den Partner als Alleinerbe einsetzen.

AHV-Renten
Nach dem Eintritt ins Rentenalter kann sich der Verzicht auf eine Heirat auszahlen: Aufgrund der sog. Plafonierung kriegen verheiratete Paare eine tiefere Rente als Konkubinatspaare.

Der Anspruch auf Witwen-/Witwerrente ist in jedem Fall an den Trauschein gebunden. War man mit dem Partner nie verheiratet, kann der Hinterbliebene keine Ansprüche geltend machen.

Bei der Waisenrente spielt es hingegen keine Rolle, ob die Eltern verheiratet waren.

Pensionskasse
Der hinterbliebene Ehegatte erhält eine Rente, wenn er ein Kind zu versorgen hat oder älter als 45 Jahre alt ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat. Selbst ein geschiedener Ehegatte erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente.

Bei Konkubinatspartnern hängt es vom Reglement der Pensionskasse ab, ob Leistungen gewährt werden. Sind keine Leistungen vorgesehen, kann mit einer privaten Lebensversicherung die Vorsorgelücke geschlossen werden.

Uneinigkeit/Trennung/Scheidung
Bei ehelichen Uneinigkeiten kann jeder Ehegatte an den Eheschutzrichter gelangen: Wird auch mit Hilfe des Richters keine Einigung gefunden, kann dieser Massnahmen anordnen – z.B. Unterhaltsbeiträge festlegen, die eheliche Vertretungsbefugnis einem Ehegatten entziehen oder eine Kontosperre verhängen. Im Extremfall kann er auch eine räumliche Trennung gerne anordnen und die Trennungsfolgen regeln (siehe Gewusst wie Nr. 2 zum Eheschutz).

Für die Ehescheidung sind die Gerichte zuständig und zwar selbst dann, wenn sich die Ehepartner über die Scheidung und deren Folgen einig sind. In einem solchen Fall können Sie jederzeit mittels eines gemeinsamen Begehrens ans Gericht gelangen. Gegen den Willen eines Ehegatten kann die Scheidung erst nach einer Trennungsfrist von zwei Jahren durchgesetzt werden. Je nach den konkreten Umständen wird der Scheidungsrichter dem einen Ehegatten (befristeten) Unterhalt zusprechen. Das während der Ehedauer angesparte Pensionskassenguthaben wird geteilt.

Anders ist diesbezüglich die Rechtslage beim Konkubinat. Hat ein unverheirateter Elternteil den Haushalt geführt und die Kinder betreut, hat er im Trennungsfall eine beträchtliche Vorsorgelücke, da eine hälftige Teilung des Pensionskassenguthabens gesetzlich nicht vorgesehen ist. Ebenfalls hat er keinen (durchsetzbaren) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, wenn solche nicht in einem Konkubinatsvertrag vereinbart worden sind.

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VPZ stories - 7 Denkfehler bei der Firmengründung

7 Denkfehler bei der Firmengründung.

By | 2019

7 Denkfehler bei der Firmengründung.

Viele träumen davon: Eine eigene Firma zu besitzen, sein eigener Chef zu sein, unabhängig und frei für den eigenen Geldbeutel zu wirtschaften. Während einige den Mut aufbringen, diesen Traum zu verwirklichen, bleibt es bei vielen eine Träumerei. Wer kennt dieses Gefühl nicht: Man rackert, gibt vollen Einsatz, denkt fürs Unternehmen, leistet Überstunden und fragt sich am Ende, für wen oder für was man diesen Aufwand eigentlich macht. Nicht selten wird diese Frage zähneknirschend geschluckt. In diesen Momenten wünscht man sich, sein eigener Chef zu sein.

«Den Mut aufzubringen,
sich selbständig zu machen und
die richtigen Ideen im geeigneten Moment zu finden,
ist oft komplex.»

1. Unternehmer/innen werden geboren
Muss ich ein Übermensch wie Bill Gates, Jack Ma, Donna Karan, Jeff Bezos oder Steve Jobs sein? Nein. Unternehmertum steckt in jedem von uns. Unternehmer/innen werden nicht geboren. Wir alle haben die Chance, uns selber zu Unternehmer/innen zu machen. Unternehmerisch tätige Personen lernen täglich in ihrer Berufung und üben den Umgang mit Unsicherheiten. Jede Person besitzt einen einzigartigen Vorrat an Mitteln. Ihr Basisvorrat an Mitteln sind Ihre Persönlichkeit, Ihr Können, Ihr Netzwerk und Ihre finanziellen Mittel. Was Sie daraus machen, bestimmt Ihren Erfolg.

2. Die weltbewegende Idee fehlt
Es ist unmöglich, mit einer Idee ein funktionierendes Unternehmen aufzubauen. Jungunternehmer/innen setzen sich viele kleine und grosse Ziele, die zur Lösung von konkreten Kunden-Problemen führen. So bauen Sie relevanten Nutzen auf, wofür Kundinnen und Kunden bereit sind, zu bezahlen. Die Geschäftsidee ist das einfachste im Unternehmertum. Erarbeiten Sie sich ein Portfolio an Zielen und arbeiten Sie engagiert auf diese zu.

3. Das Geld fehlt
Ganz ohne Geld geht es nicht. Aber es ist unrealistisch, zuerst ausreichend Geld zu beschaffen, um anschliessend gemächlich zuzuarbeiten. Fangen Sie klein an. Nutzen Sie alle Geldquellen, welche Sie erschliessen können. Es gibt einige davon, z.B. Privatdarlehen, Erbvorbezug, Elternbürgschaften, BVG-Bezug, Crowdfinanzierung, Stiftungen, Mikrokredite, Bankfinanzierung, Business Angels, Venture Capital, Businessplan-Wettbewerbe, Bürgschaftsgenossenschaften, Stipendien etc. Gerade in der Start- und Aufbauphase kann nicht das Streben nach Gewinnen im Vordergrund stehen. Sie müssen die ertragbaren Verluste kalkulieren. Und zwar finanzielle, psychologische und soziale Verluste. Setzen Sie anstatt viel Geld Ihr Wissen und Ihre Energie ein, nutzen Sie Ihr Netzwerk, lassen Sie Mitunternehmer/innen an Ihrer Vision teilhaben. Wenn man scheitern sollte, dann so früh wie möglich und dies zu vertretbaren Kosten.

4. Geschäftsideen werden gestohlen
Nein. Wir haben gesehen, dass die Geschäftsidee das Einfachste im Unternehmertum ist. Es bringt nichts, seine Idee zu verheimlichen. Oder was wollen Sie genau schützen, wenn sie noch nicht einmal wissen, wie es genau aussieht und ob es funktioniert? Sie müssen sich austauschen, damit Ihr persönlicher Mittelvorrat und Ihr Zielportfolio erweitert werden können. Noch besser: Nutzen Sie die Mittelvorräte von anderen Personen, welche ambitioniert mitgestalten wollen. Dank dieser Co-Kreation können Dritte ihre Stärken einbringen und neue, zusätzliche Ziele können angestrebt werden.

5. Es geht auch ohne Businessplan
Natürlich gibt es Unternehmer/innen, die Ihnen sagen, sie hätten nie einen Businessplan geschrieben und trotzdem Erfolge gefeiert. Im Nachhinein kann diese Lässigkeit an den Tag gelegt werden. Der Realität viel näher ist das Faktum, dass Ideen, welche sich nicht einmal auf Papier mit prägnanten Aussagen und Daten erfassen lassen, wohl auch in der Umsetzung wenige Erfolgschancen haben. Oder wie sollen die besten Kunden identifiziert werden? Wie viele Ressourcen fliessen in welche Aufgaben? Wie viel können Sie wann investieren? Welche Marketinganstrengungen resultieren in Verkäufen? Wann kann wie viel verdient werden? Oder wie lange reichen die vorhandenen Mittel aus? Schreiben Sie einen kompakten, aussagekräftigen und übersichtlichen Businessplan, der Ihnen als Leitlinie dient und trotzdem ausreichend Agilität bietet, um neue Chancen zu erkennen und zu nutzen.

6. Es braucht Glück
Ja. Glück ist grundsätzlich ein Bestandteil von unternehmerischem Erfolg. Aber nur wenn ich mich auf die unternehmerische Reise mache, kann ich Glück finden und im besten Fall sogar herbeiführen. Wer mehr am Glücksrad dreht, hat grössere Chancen auf Gewinne. Engagierte Unternehmer/innen entwickeln eine Routine im Umgang mit Unsicherheiten und beeinflussen so das Glück aktiv.

7. Unternehmer/innen sind Propheten
Nein. Auch die erfolgreichsten Unternehmer/innen sind keine Propheten und besitzen keine wahrsagende Glaskugel. Erfolgreiche Unternehmerinnen und Unternehmer gestalten ihre Zukunft aktiv mit. Sie arbeiten auf viele kleine und grosse Ziele hin und lassen so ihre Pläne Realität werden.

Tipps zur erfolgreichen Firmengründung
Am Anfang jedes Unternehmens stehen die Ideen. Hat sich aus den Ideen eine Geschäftsidee kristallisiert, braucht es einen einfachen, aussagekräftigen und realistischen Businessplan mit einem durchdachten Unternehmensmodell. Das gibt eine gute Entscheidungsgrundlage und ein gewisses Mass an Sicherheit für alle Beteiligten.

Die Wahl der geeigneten Rechtsform für die Gründung der eigenen Firma muss wohl durchdacht sein. Gründer/innen wählen meist eine Einzelfirma, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder eine Aktiengesellschaft (AG). Bei der Entscheidung, welche Rechtsform am besten zu der geplanten Geschäftstätigkeit passt, müssen verschiedene Kriterien wie bspw. das Startkapital, Steuern, Risiken, Unabhängigkeit und die soziale Absicherung berücksichtigt werden. Wer bereit ist, das alleinige Risiko zu tragen, kann sich für eine Einzelfirma entscheiden, muss dabei aber wissen, dass er im Zweifelsfall mit seinem Privatvermögen haftet. Wer weniger private finanzielle Risiken eingehen möchte, ist mit einer GmbH oder einer AG gut beraten.

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VPZ Vorsorgeauftrag - entscheiden Sie selbst

Vorsorgeauftrag – entscheiden Sie selbst!

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Vorsorgeauftrag – entscheiden Sie selbst!

Seit dem 1. Januar 2013 ermöglicht das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht handlungsfähigen Personen, mit einem Vorsorgeauftrag rechtzeitig Vorkehrungen zu treffen, für den Fall, dass sie eines Tages aufgrund eines Unfalls, wegen schwerer Erkrankung oder Altersschwäche urteilsunfähig werden.

Die Gesetzesrevision
Das bisherige Vormundschaftsrecht wurde 2013 durch das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Zu den wichtigsten Änderungen zählen die Einführung von Fachbehörden, behördliche Massnahmen nach Mass, die Förderung des Selbstbestimmungsrechts und die Stärkung der Solidarität in der Familie. Dieses Selbstbestimmungsrecht kann in Form der Patientenverfügung und des Vorsorgeauftrags wahrgenommen werden.

Verlust der Urteilsfähigkeit
Falls kein Vorsorgeauftrag vorliegt und die Massnahmen von Gesetzes wegen (Partnervertretung) nicht ausreichen, ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beistandschaft an. Das Gesetz unterscheidet für eine bedarfsgerechte Rechtsfürsorge zwischen verschiedenen Formen der Beistandschaft. Möglich sind eine Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft (z.B. für die Vermögensverwaltung), Mitwirkungsbeistandschaft bzw. eine Kombination davon oder eine umfassende Beistandschaft. Für die vorgesehenen Aufgaben ernennt die KESB einen Beistand oder eine Beiständin. In den meisten Fällen wird dies ein/e Mitarbeiter/in der Amtsbeistandschaft/Sozialbehörde sein. Die Ernennung einer persönlich und fachlich geeigneten Privatperson ist ebenfalls möglich. Die KESB kann, muss aber nicht, einen vorgeschlagenen Wunschbeistand berücksichtigen.

«Nutzen Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht und bestimmen Sie,
wer im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit die sorgsame Pflege für Sie
und Ihre Vermögenswerte übernimmt.»

Der Vorsorgeauftrag
Mit dem Vorsorgeauftrag kann rechtzeitig bestimmt werden, wie und durch wen man im Falle einer Urteilsunfähigkeit betreut werden will. Die Betreuung kann die Personensorge und/oder die Vermögenssorge umfassen. Nach Verlust der Urteilsfähigkeit wird, die im Vorsorgeauftrag bezeichnete Person durch die KESB in ihrer Funktion eingesetzt. Eine permanente Aufsicht durch die Behörde bleibt aus.

Wer kann einen Vorsorgeauftrag errichten?
Der Vorsorgeauftrag kann von jeder handlungsfähigen Person errichtet werden. Die Person muss zum Zeitpunkt der Errichtung volljährig sowie urteilsfähig sein und nicht unter umfassender Beistandschaft stehen.

Was beinhaltet die Personensorge?
Der mit der Personensorge Beauftragte hat insbesondere die Betreuung und einen geordneten Alltag des Auftraggebers sicherzustellen. Dazu gehören im Speziellen die Regelung der Wohnsituation des Auftraggebers sowie die Veranlassung aller für die Gesundheit notwenigen Massnahmen (falls keine Patientenverfügung vorliegt).

Was beinhaltet die Vermögenssorge?
Die mit der Vermögenssorge betraute natürliche oder juristische Person hat das gesamte Vermögen zu verwalten, Steuerdeklarationen vorzunehmen und den Auftraggeber in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten.

Wann wird der Vorsorgeauftrag wirksam?
Sobald die zuständige KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit erhält, prüft sie den Vorsorgeauftrag auf seine formelle Gültigkeit und die Eignung des Beauftragten. Anschliessend erlässt sie eine Feststellungsverfügung, auch Validierung genannt. Die KESB schreitet nur ein, wenn die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

In welcher Form ist der Vorsorgeauftrag zu errichten?
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich beurkunden zu lassen. Beide Errichtungsformen sind grundsätzlich anwendbar. Wir empfehlen jedoch unbedingt, den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden zu lassen. Dies schliesst eine mögliche Ablehnung durch die KESB infolge nicht bestätigter Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie inhaltlich formelle Fehler aus.

Wo wird der Vorsorgeauftrag hinterlegt?
Nebst den jeweiligen Exemplaren für die eingesetzten Personen empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag bei der zuständigen Behörde kostenpflichtig zu hinterlegen.

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VPZ Pensionskasse - Rente- oder Kapitalbezug

Pensionskasse – Rente- oder Kapitalbezug?

By | 2019

Pensionskasse – Renten- oder Kapitalbezug?

Eine häufige und immer wieder gestellte Frage von vielen versicherten Personen bezieht sich auf die Bezugsvariante von Pensionskassengeldern. Welches ist die richtige Lösung? Welche Bezugsmöglichkeit die richtige Lösung ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann durch eine möglichst frühzeitige und professionelle Analyse beurteilt werden. Die Praxis zeigt leider immer wieder, dass sich viele Personen zu spät mit diesem sehr wichtigen Thema auseinandersetzen oder die Entscheidung nachlässig und ohne detaillierte Beurteilung fällen.

Sorgfältig müssen Vor- und Nachteile von Fall zu Fall ab gewägt werden. Persönliche Prioritäten, die familiäre Situation, andere Vorsorgeleistungen (z.B. AHV-Renten) sowie die Vermögensverhältnisse stehen im Mittelpunkt der Beurteilung.

«Wer den dritten Lebensabschnitt richtig geniessen will,
sollte möglichst früh mit der Planung beginnen. Die Entscheidungskriterien
zwischen der Renten- und der Kapitallösung
sind vielfältig.»

Je nach Reglement der Pensionskasse stehen verschiedene Varianten zum Bezug der Gelder offen. Nicht nur eine reine Renten- oder Kapitalbezugsform ist möglich, sondern auch eine Kombination davon. Gesetzlich geregelt ist ein möglicher Kapitalbezug von mindestens 25%. Im Falle eines (Teil-)Kapitalbezugs sind sicherlich auch die steuerlichen Konsequenzen nicht unrelevant. Je nach Höhe des Bezugs (Steuerprogression) können sehr hohe Kapitalleistungssteuern anfallen. Diese können durch eine frühzeitige Steuerplanung (Steuerstaffelung) in gewissen Fällen enorm optimiert werden.

Ebenfalls gilt zu beachten, dass ein allfällig gewünschter Kapitalbezug bei der Pensionskasse angemeldet werden muss. Genaue Fristen können im Pensionskassenreglement nachgelesen werden. In den meisten Fällen ist die Entscheidung definitiv und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Das spricht für eine Rente:
Die Rente wird lebenslänglich bezahlt, egal, ob jemand 70 oder 100 Jahre alt wird. Für Rentner mit einem eher tiefen Alterskapital ist der Rentenbezug die bessere Lösung. Bei einer guten Pensionskasse, welche den Inflationsausgleich schriftlich garantiert oder wie bisher regelmässig bezahlt, ist die Rente eine gute Lösung. Dagegen: Es gibt kein Zurück, wenn der Entscheid für die Altersrente gefallen ist. Seit dem Jahr 2002 müssen die Renten in allen Kantonen wie beim Bund zu 100% als Einkommen versteuert werden. Stirbt der Ehemann, erhält die überlebende Ehefrau noch 60% der Rente. Der Witwer erhält gar nichts, wenn die Frau eine Rente bezogen hat und stirbt (BVG-Revision). Auch die Erben erhalten nach dem Tod des zweiten Ehepartners nichts. Ob die Renten mit der Teuerung Schritt halten, hängt vom Erfolg der Anlagepolitik der Pensionskasse ab. Der Trend zur Überalterung engt den finanziellen Spielraum ein.

Das spricht für einen Kapitalbezug:
Mit dem ausbezahlten Alterskapital kann eine massgeschneiderte und steuerschonende Lösung realisiert werden. Das Kapital kann auch für spezielle Zwecke wie Wohnungskauf, Tilgung der Hypothek oder eine Weltreise verwendet werden. Die Rendite und das Risiko der Anlagen können selbst bestimmt werden. Das unverbrauchte Kapital kann nach dem Tod an Verwandte, an unverheiratete Lebenspartner, an Freunde, wohltätige Personen und Institutionen vererbt werden.

Dagegen:
Man muss sich mit der Planung des Pensionsgeldes und der Altersstrategie befassen und Entscheide treffen.

Die eigene Situation kann in keinem Ratgebernachgelesen werden. Individuelle Rahmenbedingungen, die persönliche Budgetplanung und die Lebenspläne variieren von Person zu Person. Deshalb sollten Sie die zukünftigen Schachzüge mit unabhängigen Fachleuten planen. Zugunsten Ihrer Lebensqualität. Frühzeitig. Denn Steuer- und Pensionsplanung macht lange vor der Pensionierung Sinn und zahlt sich aus.

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VPZ stories - Zusammenleben im Konkubinat - eine rechtliche Wundertüte

Zusammenleben im Konkubinat – eine rechtliche Wundertüte?

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Zusammenleben im Konkubinat – eine rechtliche Wundertüte?

Das Zusammenleben im Konkubinat, d.h. ohne Trauschein oder eingetragene Partnerschaft, hat im Verlauf der vergangenen Jahre zunehmend an Bedeutung gewonnen. Diese Entwicklung hängt mit der Zunahme der Scheidungen, aber auch mit der Entstehung neuer Formen des Zusammenlebens, z.B. Patchworkfamilien- Haushalte, zusammen. Sowohl bei Partnerschaften mit als auch ohne Kinder ist der Anteil der nicht verheirateten Paare im Verlauf der letzten Jahre gestiegen. Im Jahr 2016 betrug der Anteil unverheirateter Paare 41% in der Schweiz.

Obwohl die Bedeutung der Konkubinatsverhältnisse heute unbestritten ist, ist diese Form des Zusammenlebens im Gesetz nach wie vor nicht ausdrücklich geregelt. Konkubinatspaare werden rechtlich nicht wie ein Ehepaar oder wie eingetragene (gleichgeschlechtliche) Partner, sondern überwiegend wie Einzelpersonen behandelt. Das Konkubinatsverhältnis selbst fällt unter die Bestimmungen der einfachen Gesellschaft.

«Wollen sich Konkubinatspartner gegenseitig absichern,
empfiehlt sich zur Vermeidung von rechtlichen Lücken
eine möglichst umfassende Regelung
ihrer Lebensgemeinschaft.»

Konkubinatsvertrag
Mit dem Abschluss eines Konkubinatsvertrages können die Konkubinatspartner die finanziellen Gesichtspunkte ihres Zusammenlebens sowie einer allfälligen Trennung festlegen. Dieser kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und von reinen Vermögensaufstellungen über Bestimmungen zur Teilung von Lebenshaltungskosten bis zur Festlegung von gegenseitigen Unterhaltspflichten und Erteilung von Vollmachten enthalten.

Ausgangslage der vermögensrechtlichen Regelungen bildet in der Regel ein Inventar der Vermögenswerte beider Partner. Hierbei wird sowohl das bewegliche Vermögen wie Bankkonten, Wertschriftenbestände, Mobiliar etc. als auch das Grundeigentum der Partner erfasst. Bei gemeinschaftlichem Eigentum wird festgehalten, wieviel jeder Partner zu dessen Erwerb beigetragen hat und wie die laufenden Kosten (z.B. Hypothekarzinspflicht) zwischen den Partnern aufgeteilt wird.

Im Konkubinatsvertrag können die Partner festhalten, wie die Aufgaben in der Partnerschaft zwischen ihnen beiden aufgeteilt werden, z.B. wer wie viel an die Lebenshaltungskosten beizutragen und wer welchen Aufwand im Rahmen der Haushaltsführung, Kinderbetreuung etc. zu übernehmen hat.

Der Vertrag sollte sich auch zu Fragen der Vorsorge und gegenseitigen Risikoabdeckung äussern. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, vor Abschluss eines Konkubinatsvertrages die Versicherungs- und Vorsorgesituation beider Partner sorgfältig zu prüfen und aufeinander abzustimmen. Hierbei sind insbesondere die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer gegenseitigen Begünstigung anhand der anwendbaren Pensionskassenreglemente abzuklären.

Schliesslich können im Konkubinatsvertrag die Folgen einer Trennung festgelegt werden. Dies kann Bestimmungen zur Vermögensaufteilung sowie zu allfälligen Unterhaltsansprüchen umfassen.

Ein Konkubinatsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden. Aufgrund der meist weitreichenden Regelungen sowie zur Vermeidung von Unklarheiten und Streitigkeiten empfiehlt sich jedoch der Abschluss in schriftlicher Form. Enthält ein Konkubinatsvertrag zusätzlich erbrechtliche Anordnungen, muss dieser zwingend öffentlich beurkundet werden.

Erbrechtliche Regelungen
Konkubinatspartner haben gegenseitig keine gesetzlichen Erbansprüche. Dies bedeutet, dass der überlebende Konkubinatspartner bei Fehlen von entsprechenden erbrechtlichen Anordnungen nicht am Nachlass des verstorbenen Partners partizipiert und leer ausgeht. Umso wichtiger ist es, die erbrechtliche Ausgangslage der Konkubinatspartner genau zu prüfen und auf dieser Grundlage die gegenseitige erbrechtliche Begünstigung sicherzustellen. Die Konkubinatspartner können entweder je einzeln in Form eines Testaments oder gemeinsam im Rahmen eines Erbvertrages ihre gegenseitige erbrechtliche Begünstigung festlegen. Es ist auch möglich, erbrechtliche Anordnungen in den Konkubinatsvertrag zu integrieren.

In jedem Fall sind die Erbansprüche allfälliger pflichtteilsgeschützter Erben zu berücksichtigen. Beispielsweise sind Nachkommen eines Konkubinatspartners pflichtteils- geschützt. Bei Fehlen von Nachkommen verfügen die überlebenden Eltern über einen Pflichtteilsschutz.

Ein Testament kann entweder von Anfang bis Ende von Hand geschrieben oder dann durch einen Notar ausformuliert und öffentlich beurkundet werden. Der Abschluss eines Erbvertrages ist nur mit öffentlicher Beurkundung durch einen Notar, unter Beizug von zwei Zeugen, möglich. Dies gilt wie bereits ausgeführt auch für Konkubinatsverträge, sofern diese erbrechtliche Bestimmungen enthalten.

Fazit
Zusammengefasst lohnt es sich für Konkubinatspaare, ihre rechtliche Situation sorgfältig zu prüfen und die im Einzelfall notwendigen und sinnvollen Massnahmen in adäquater Weise zu treffen. Damit kann vermieden werden, dass sich das Zusammenleben im Konkubinatsverhältnis zur rechtlichen Wundertüte entwickelt.

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VPZ Optimierungsmöglichkeiten dank einer bankenunabhängigen Depotanalyse

Optimierungsmöglichkeiten dank einer bankenunabhängigen Depotanalyse!

By | 2019

Optimierungsmöglichkeiten dank einer bankenunabhängigen Depotanalyse!

Vertraute man bis vor einiger Zeit noch den Anlageempfehlungen der Banken, suchen heute viele Anleger eine unabhängige Meinung und Lösungsvorschläge. Eine Neuausrichtung und Beurteilung der bestehenden Wertschriftenanlagen oder eine Standortbestimmung bei neu zu tätigenden Investitionen machen gerade in der jetzigen Zeit und Marktsituation mehr denn je Sinn.

Oft gehen Anleger in Zeiten hoher Börsenkurse zu hohe Risiken ein, in Zeiten tieferer Kurse zu geringe. Auf diese Weise verpassen sie Chancen auf eine standesgemässe Rendite. Viele Strategien sind zu wenig diversifiziert, übergewichtet auf den schweizerischen Markt oder zu einseitig auf einzelne Branchen, Märkte oder Anlageklassen ausgerichtet. Mit einer unabhängigen Depotanalyse ist es möglich, seine Wertschriften auf Schwachstellen zu überprüfen und alternative, optimierte Lösungsvorschläge zu erhalten, welche mögliche zukünftige Risiken reduzieren und damit die Rendite optimieren können.

Häufigste Schwachstellen in Depots

Kostenstruktur:
Die Kosten, die für die Verwaltung resp. für die Depotbank anfallen, beeinflussen direkt die Performance. Es lohnt sich also, diese genau zu analysieren und zu prüfen sowie nach Optimierungsmöglichkeiten zu suchen. Jedoch sollte eine Lösung nicht nur günstig sein, sondern auch ihre Leistung erbringen und einen guten Service bieten.

Anlagestrategie:
Eine individuelle Anlagestrategie bringt den Erfolg, den sich der Anleger erhofft und erwartet. Oft wird durch eine bankenunabhängige Analyse jedoch klar, dass diese nicht auf die Anlagedauer, die Risikotoleranz und Risikofähigkeit des Anlegers ausgelegt ist oder sich diese Bedürfnisse mit der Zeit verändert haben. Überstürzte Käufe oder Verkäufe sind immer wieder anzutreffen. Es fehlt an einer klaren Strategie, die über den Erfolg oder Misserfolg entscheidet.

Vor allem wenn verschiedene Institutionen mit der Verwaltung von Vermögenswerten betraut sind, ist eine konsolidierte, ganzheitliche Betrachtungsweise sämtlicher Vermögensbestandteile besonders wichtig, um eine aussagekräftige Analyse und Gesamtübersicht zu erlangen.

Diversifikation:
Oft werden Depots zu wenig diversifiziert oder schwergewichtig mit bankeigenen Produkten und Titeln versehen. Dadurch entstehen möglicherweise unnötige Klumpenrisiken, die vermieden werden könnten. Eine bankenunabhängige Analyse schafft auch hier den Durchblick.

Individuelle Möglichkeiten und Optimierungspotentiale
Die Erfahrung zeigt, dass die marktführenden Lösungen oftmals nicht direkt von Banken mit deren standardisierten Dienstleistungen und Produkten angeboten werden, sondern von spezialisierten, unabhängigen Vermögensverwaltern mit individuellen Strategien.

Die 10 wichtigsten Fragen bei einer Depotanalyse:

– Was für Risiken (Klumpenrisiken) beinhaltet das Depot?
– Ist das Depot optimal diversifiziert?
– Wie steht es um die konsolidierte Vermögenssituation?
– Ist die Anlagestrategie auf den Anlagehorizont, die Risikofähigkeit und die Risikotoleranz des Anlegers ausgelegt?
– Wird das Depot bankenunabhängig oder mit vielen bankenabhängigen Titeln verwaltet?
– Findet eine aktive Verwaltung der Anlagen, abgestützt auf die jeweilige Marktsituation statt?
– Was für Gebühren fallen an für Verwaltung, Depotführung etc.?
– Wie erfolgreich war die Wertentwicklung und gibt es für die Zukunft bessere Alternativen?
– Wie wirkt sich die Inflation mittel- und langfristig auf die Rendite aus?
– Ist die Depotstruktur und Titelauswahl auch aus steuerlichen Überlegungen optimal aufgebaut?

Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

Legacy Notes

Neue Kooperation für Ihre digitale Nachlassplanung

By | 2019

Neue Kooperation für Ihre digitale Nachlassplanung!

Wie kann die Nachlassplanung im Zeitalter der Digitalisierung so einfach wie möglich geregelt werden? Wer bislang ein Testament gemacht hat – sei es handschriftlich oder mit Hilfe eines Anwalts oder Notars – war für den Fall der Fälle schon ganz gut vorbereitet. Dies gilt aber nur für die Verteilung des Erbes und allenfalls für einige persönliche Wünsche. In der heutigen Zeit existieren viele Verträge nicht mehr in Papierform, sondern lagern im E-Mail-Postfach. Hier den Überblick über alle Accounts und Verträge zu behalten fällt zunehmend schwerer. Um unsere Kunden auch rund um eine digitale Nachlassplanung ganzheitlich beraten zu können, starten das Vermögens Planungs Zentrum und das St.Galler Start-up LegacyNotes GmbH eine enge Zusammenarbeit. Die Kunden des Vermögens Planungs Zentrum erhalten umfangreiche Hilfe und wertvolle Unterstützung zu Fragen im Zusammenhang mit dem eigenen Ableben. LegacyNotes hilft Ihnen und Ihren Angehörigen, Ihre Verträge im Überblick zu behalten und vereinfacht die Erstellung eines solchen Verzeichnisses mit vielen Hilfsfunktionen entscheidend.

Sicherheit beginnt mit den
kleinen Dingen des täglichen Lebens.

„Der Umgang mit dem Tod ist in unserer Gesellschaft nach wie vor ein Tabuthema. Oft werden die Folgen des eigenen Todes verdrängt. Darüber hinaus empfinden viele Menschen die Regelung des Nachlasses als kompliziert und unangenehm“, so der Mitgründer Christoph Peterer, als Rechtsanwalt und Notar bei LegacyNotes für die Bereiche Legal und Finance zuständig. Dies spornte das St.Galler Start-up an, eine digitale Plattform für die Nachlassplanung zu entwickeln. Die Webplattform bietet auf einfache und unkomplizierte Art Hilfe, die letzten Dinge zu regeln und den Angehörigen alles geordnet zu hinterlassen.

Von der Organisation der Bestattung bis zur Handhabung digitaler Accounts
LegacyNotes-Nutzer können ihren Angehörigen alle relevanten Informationen im Zusammenhang mit dem eigenen Ableben zugänglich machen – vor oder nach dem eigenen Tod. Angaben zur Planung der Trauerfeier gehören ebenso dazu wie Informationen, die der Verwandtschaft die Regelung von administrativen Arbeiten und der Erbschaft erleichtern. Bei der Bearbeitung der Informationen wird der Nutzer durch die verschiedenen Themenbereiche geführt und hat jederzeit die Übersicht, wo noch Handlungsbedarf besteht. Eine weitere Besonderheit von LegacyNotes besteht darin, dass die Webplattform auch die Handhabung von digitalen Benutzeraccounts berücksichtigt. Angehörige können aufgrund der hinterlegten Informationen Accounts deaktivieren, in einen Erinnerungsstatus setzen oder löschen.

LegacyNotes ist der digitale Assistent für Ihre adminstrativen
und persönlichen Informationen. Er hilft selbst dann,
wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind.

Unser Alltag besteht aus E-Mails mit Vertrags- und Rechnungsinformationen, unsere Abonnements sind zunehmend digital. Für alle möglichen Belange besitzen wir PINs und Logins. Kaum etwas davon legen wir jedoch an einem zentralen Ort ab. Das raubt uns die Übersicht und kann unseren Angehörigen im Notfall zum Verhängnis werden.

Um die Übersicht über all diese Informationen zu behalten, lassen sie sich einfach und schnell auf LegacyNotes sammeln. LegacyNotes speichert adminstrative und persönliche Informationen, erinnert an Fristen und Ablaufdaten und verwahrt sie ebenso sicher wie Ihre Wünsche zu Bestattung und Nachlass.

Sie bestimmen wer Zugriff auf die Informationen hat. Ob im Alltag, im Not- oder Todesfall, LegacyNotes erinnert und unterstützt Sie und Ihre Angehörigen aktiv und ist damit der ideale, zentrale Ausgangspunkt für Ihre Vorsorge-Themen.

Wir wissen, dass Ihre Angaben auf LegacyNotes absolut privat sind, deshalb hat der Schutz Ihrer Daten für uns oberste Priorität. Ihre Daten sind jederzeit verschlüsselt, sowohl auf dem Weg von Ihrem Computer zu uns, als auch während der Speicherung auf unseren Servern in der Schweiz. Selbst uns als Betreiber ist es nicht möglich, Ihre gespeicherten Daten zu entschlüsseln.

Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

Wir wissen, dass Ihre Angaben absolut privat sind. Der Schutz Ihrer Daten hat für uns deshalb oberste Priorität.
– Sie alleine bestimmen, wer Zugriff hat und wer nicht.
– Ihre Daten sind jederzeit verschlüsselt.
– Ihre verschlüsselten Daten werden in der Schweiz gelagert.

Kundenportrait.

By | VPZ

Ganzheitlicher Beratungserfolg.

Vermögen bedeutet bekanntlich nicht jedem gleich viel. Doch es zeigt sich immer wieder: Vermögen kann gelassener machen. Vermögen gibt Sicherheit und Sicherheit hilft, die Risiken des Alltages zu reduzieren. Eine persönliche Vermögensplanung hat darum auch immer etwas mit Lebensqualität zu tun. Doch Menschen reden ja bekanntlich nicht unbedingt gerne über Geld, geschweige denn über Ihr Vermögen. Um über die Themen Lohn, Vermögen oder Vorsorge offen zu sprechen, braucht es schon etwas Grundvertrauen. Um dann gar noch konkrete Unterlagen herauszusuchen und bereitzulegen, braucht es zudem sogar noch etwas Anfangsfleiss. Zwei, die das genau wissen, sind Irene Salzmann und Werner Steudler! Seit knapp einem Jahr darf das Vermögens Planungs Zentrum die beiden betreuen. Und schon heute sind sich der Finanzverantwortliche eines KMU und die kaufmännische Angestellte sicher: Sie hätten sich besser schon viel früher für eine gesamtheitliche Beratung entscheiden sollen. Denn die Vorteile daraus erkennen die beiden schon nach einem Jahr.

VPZ: Es gibt verschiedene Anbieter auf dem Markt und es ist gar nicht so einfach den richtigen und seriösen Partner zu finden. Wie ist es Ihnen auf dieser Suche ergangen und wie haben Sie schliesslich das Vermögens Planungs Zentrum gefunden?
Werner Steudler: Man liest ja viel in den Medien, dass die Zeit zur perfekten Vorbereitung der eigenen Pension in etwa ab dem 50-igsten Altersjahr immer wichtiger wird. Damit wuchs auch unser Wunsch nach einem gesamtheitlichen Partner für alle Vermögens-, Vorsorge- und Pensionsfragen stetig an. Schliesslich sind wir dann – nach ersten Gesprächen mit meiner Hausbank und einem anderen Beratungsunternehmen – beim Vermögens Planungs Zentrum gelandet. In einem ersten Gespräch liessen wir uns dann zuerst einmal von der wirklichen Unabhängigkeit und der Fachkompetenz des VPZ überzeugen. Dabei fiel uns besonders positiv auf, dass das erste Gespräch kostenlos war und dass man dabei gar nicht erst versucht hat, uns ein Finanzprodukt zu verkaufen, sondern mich und meine Partnerin einfach einmal kennengelernt und sodann ehrlich und gesamtheitlich beraten hat. So hat sich der etwas längere Weg zum richtigen Partner schliesslich mehr als gelohnt.

VPZ: Nach dem ersten, kostenlosen Gespräch haben Sie sich entschieden, eine gesamtheitliche und individuelle Beratung in Auftrag zu geben. Wie wurden in dieser zweiten Phase Ihre Wünsche, Bedürfnisse aber auch Ziele integriert und schliesslich im Planungsprozess berücksichtigt?
Irene Salzmann: Die gesamtheitliche Betrachtungsweise entsprach generell meinem Wunsch, da ich kein Fan von Aktionismus bin. Zuerst hat man unsere finanzielle Ist-Situation – auf der Basis der gelieferten Unterlangen – komplett aufgenommen und ausführlich, schriftlich festgehalten. Darauf folgte die Analyse, basierend sowohl auf den vorher definierten Bedürfnissen als auch auf den künftigen Ansprüchen. In unserem Fall also massgeschneidert für unsere Zeit nach dem aktiven Erwerbsleben, wo wir erst recht unseren Hobbys, zum Beispiel dem Reisen und Töfffahren, nachgehen wollen.

VPZ: Können Sie schon sagen, was Ihnen die Vermögens-, Pensions- und Steuerplanung durch das VPZ ganz konkret gebracht hat oder ist die Zeit nach einem Jahr noch zu früh?
Werner Steudler: Die gemachten Vorschläge entsprachen vom ersten Moment an unseren Vorstellungen und gaben uns damit automatisch die nötige Sicherheit, den Lebensstandard auch nach einer möglichen Pensionierung behalten zu können. Allein dieser Umstand brachte mir bereits sehr viel. Weiter empfand ich die visuell aufwendigen Situations-Diagramme, welche mein persönliches Konsumverhalten bis ins hohe Alter auf einen Blick darstellen, als besonders eindrucksvoll. Also schon wieder ein Punkt. Zusammengefasst hat mir die ganzheitliche und neutrale Planungsübersicht des Vermögens Planungs Zentrums sehr gefallen! Im Grunde genommen hatte ich eine solche vorher noch gar nie, darum kann ich schon nach einem Jahr ganz klar sagen, es hat sich bereits gelohnt!

Irene Salzmann: Ich kann mich da meinem Partner nur anschliessen. Gewinne haben für uns sowieso nicht die höchste Priorität. Für mich ist heute das VPZ eher ein echter Partner, der unser Vermögen langfristig steuert und dahingehend vertraue ich unserem Berater, dass wir vor allem langfristig «nicht nur nicht» verlieren, sondern dass unsere Anlagen «performen». Im Wesentlichen gibt mir dieses Versprechen – fortlaufend alles aus der Vogelperspektive zu überprüfen – die notwendige Sicherheit, dass ich vor allem für die Pensionierung gut aufgehoben bin.

Als Finanzverantwortlicher eines KMU weiss Werner Steudler von Berufes wegen genau, worauf er in Sachen Geld zu achten hat. Trotzdem oder gerade deshalb hat ihn das Vermögens Planungs Zentrum überzeugt.

VPZ: Fühlen Sie sich heute – also ein Jahr nach der Beratung und dem Vorlegen des Gesamtkonzeptes – insgesamt sicherer und wissen Sie vor allem auch genau, wie Sie beide für sich selbst wie Sie für Ihre Kinder finanziell dastehen?
Werner Steudler: In der Tat, wir fühlen uns sicher, nicht zuletzt auch dank der Gewissheit, dass das VPZ die wichtigen Entscheide und Abläufe für mich selbständig terminiert und vorgemerkt hat. Das gibt mir nun Ruhe und Gelassenheit! Dieser Zustand sowie die laufende Kontrolle meines Finanzbedarfs gibt mir die Sicherheit im Alltag und ich kann mich vollkommen gelassen meinen Hobbys widmen.

VPZ: Sie können nun vom Erstkontakt bis zum fertigen Konzept und dessen Betreuung das VPZ ganz konkret beurteilen. Würden Sie dahingehend die Dienstleistungen des Vermögens Planungs Zentrums weiterempfehlen?
Werner Steudler: Dank der Professionalität in der gesamten Planungsphase mit dem ganz klaren, leicht verständlichen und realen Bezug auf unser privates und geschäftliches Umfeld entpuppt sich nun die Zukunft – wie eigentlich auch von mir angenommen – nicht als Wundertüte. Ganz im Gegenteil: Die Überprüfung – durch das VPZ – der vorangegangenen, eigenen Entscheide, ergaben, dass alles im grünen Bereich ist. Dieser Umstand ist für mich sehr beruhigend.

Aber die anschliessende, gesamtheitliche Aufzeichnung in einem integrierten Finanzkonzept war selbst für mich beeindruckend und so etwas habe ich vorher noch nie gesehen. Genau diese Dienstleistung würde ich darum jedem weiterempfehlen. Sie ist jeden Franken wert.

Irene Salzmann: Auch bei mir konnte das VPZ zum ersten Mal 1:1 und sehr konkret abbilden, wie meine Vermögens-, Pensions- und Steuerplanung auf die verschiedenen Vermögenssituationen mit Bezug auf die verschiedenen Altersstufen inklusive der erwachsenen Kinder von Werner aussehen wird.

Werner Steudler: Das VPZ hat mir vor allem auch mit der Vorbereitung meiner Pension aufgezeigt, wann der richtige Zeitpunkt kommt. Dank dieser Übersicht wäre es einfach – und vor allem schwarz auf weiss nachzulesen – dass sich selbst ein frühzeitiges Loslassen lohnen könnte.

VPZ: Das VPZ verlangt für ihr umfangreiches und unabhängiges Gesamtkonzept ein Honorar. Stimmte für Sie die damit verbundene Honorarnote?
Werner Steudler: Also für mich unterstrich das ganz klar die Aussage der Unabhängigkeit. Damit hat mir das VPZ quasi bewiesen, dass die Berater des VPZ ihr Geld mit der Konzeptarbeit verdienen und sie eben nicht wie bei der Konkurrenz reine «Verkäufer» sind. Der umfangreichen Arbeit entsprechend stimmte für mich das Honorar.

Irene Salzmann: Sehe ich auch so wie mein Partner. Das Honorar war für mich eine Art Garantie, ein wirklich gesamtheitliches Konzept zu bekommen. Und die gelieferten Konzeptunterlagen waren nicht nur beeindruckend, sondern die Praxis hat nun auch gezeigt, dass die vielen Massnahmen einen nachhaltig positiven Effekt mit sich bringen. Und das Beste ist: Wir könnten diese Empfehlungen jederzeit «schwarz auf weiss» nachlesen.

VPZ: Wenn Sie jetzt eine Quintessenz über alles ziehen müssten, würden Sie selbst das Vermögens Planungs Zentrum wieder als Ihren Partner wählen?
Irene Salzmann: Ohne Zweifel ja! Unsere Entscheidung hat sich absolut gelohnt. Das VPZ ist der Partner, welcher die Fähigkeit besitzt, alle gesammelten Unterlagen Schritt für Schritt und detailgetreu in einem Gesamtkonzept zusammenzufassen.

Werner Steudler: Ich kann mich da meiner Partnerin nur anschliessen. Persönlich habe ich seit der Beratung durch das VPZ das wirklich gute Gefühl, all diese Unterlagen – und die eigentlich sehr wichtigen Themen – voll und ganz im Griff zu haben!