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Scheidung in der Schweiz: Was ist zu beachten?

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Scheidung in der Schweiz: Was ist zu beachten?

Fast jede zweite Ehe in der Schweiz wird geschieden. Die relativ hohe Scheidungsrate lässt sich unter anderem mit der gestiegenen gesellschaftlichen Akzeptanz begründen. Nichtsdestotrotz sind mit diesem Schritt viele zu klärende Aspekte verbunden. Wer sich vorab gut informiert, kann auch in der neuen Lebenssituation zuversichtlich in die Zukunft blicken.

Haben sich Ehepaare auseinandergelebt, bedeutet das noch lange nicht, dass sie sich auch scheiden lassen müssen. Eine Scheidung bedeutet die komplette rechtliche Entzweiung. Plötzlich muss man für sich allein sorgen – im Alltag wie auch später im Alter. Die Regelungen rund um Eigengut, Errungenschaft, Vorbezug und Rente können kompliziert sein. Sind Kinder im Spiel, bringt dies für alle Beteiligten zusätzliche Herausforderungen mit sich.

Geldsorgen und finanzielle Meinungsverschiedenheiten gehören zu den häufigsten Konfliktgründen. Kommt es zu einer Scheidung, spitzen sich diese Konflikte in der Regel weiter zu. Um eine Scheidung in der Schweiz möglichst reibungslos abwickeln zu können, ist es empfehlenswert, sich mit den rechtlichen Bestimmungen und der aktuellen Gesetzeslage auseinanderzusetzen. Eine Scheidung in der Schweiz kann entweder auf einvernehmliche Art oder mit Einreichen einer Scheidungsklage erfolgen. Auf welche es letztlich hinausläuft, hängt vor allem davon ab, ob sich die beiden Parteien einigen können oder nicht. Das Verhalten der beiden Ehepartner beeinflusst auch die Dauer des Scheidungsprozesses. Unkompliziert und deutlich kostengünstiger ist die einvernehmliche Scheidung. Sie dauert in der Regel drei bis vier Monate. Scheidungen auf Klage hingegen können sich über mehrere Jahre hinziehen.

Die einvernehmliche Scheidung

Möchten sich Verheiratete nach der Trennung scheiden lassen, können sie eine Scheidung auf gemeinsames Begehren durch einen Scheidungsantrag und eine Scheidungskonvention einreichen. Grundsätzlich laufen Scheidungen auf gemeinsames Begehren in der Schweiz erheblich schneller und einfacher ab als Scheidungsklagen. Entscheidend ist jedoch, inwiefern die Scheidungskonvention alle relevanten Aspekte klärt oder ob noch Nebenfolgen gerichtlich zu regeln sind. Bei einer umfassenden Einigung werden Sie nach der Einreichung aller Dokumente zu einer Anhörung vor Gericht eingeladen. Dort wird dies geprüft und bei keinen richterlichen Einsprüchen genehmigt.

Die Scheidung auf Klage

Komplizierter gestaltet sich die Scheidung, wenn sie auf einseitigem Begehren der Partnerin oder des Partners eingereicht beziehungsweise eingeklagt wird. Eine Scheidung auf Klage dauert deutlich länger und erfordert auch andere Dokumente zur Einleitung als eine einvernehmliche Scheidung. Im Regelfall können Sie eine Scheidung auf Klage erst dann einreichen, wenn Sie bereits mindestens zwei Jahre getrennt von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin gelebt haben. Ist die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar, kann auch vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist die Scheidung verlangt werden. Mit der Klage wird der Prozess einer strittigen Scheidung eingeleitet. Dabei beurteilt das Gericht Anhörungen. Dies macht die Scheidung auf Klage sehr viel zeit- und kostenintensiver als eine einvernehmliche Scheidung. Das Gericht versucht jeweils, in einer oder mehreren Verhandlungen eine für alle stimmige Einigung zu erreichen. Sind beide Parteien mit dem Urteil zufrieden, kann die Ehe geschieden werden. Falls nicht, kann das Urteil angefochten werden, was weitere Verhandlungen nach sich zieht.

Was kostet eine Scheidung?

Eine Scheidung ist nicht nur emotional, sondern auch finanziell belastend. In der Schweiz liegen die Kosten einer Scheidung in den meisten Fällen bei mindestens 1’500 Franken. Einen landesweiten Pauschalpreis gibt es nicht. Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab und variieren von Kanton zu Kanton stark. Bei einer Scheidung fallen behördliche Gebühren sowie Anwalts- und Gerichtskosten an. Wer die Kosten übernimmt, ist vom Format der Scheidung abhängig. Bei einvernehmlichen Scheidungen begleicht in der Regel jede Partei eine Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten. Die Prozesskosten können in der Scheidungskonvention jedoch anderweitig geregelt werden. Bei der Scheidung auf Klage übernimmt die unterliegende Partei die gesamten angefallenen Kosten. Gibt es keine eindeutig unterliegende Partei, teilt das Gericht die Kosten nach Ermessen auf. Wer eine Scheidungsklage zurückzieht, gilt automatisch als unterliegende Partei und hat die Kosten zu tragen. Ist dies aus finanzieller Sicht nicht möglich, kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe beantragt werden.

Scheidung mit Kind

Der Bruch der Familie kann Kinder erschüttern. Das gewohnte Zusammenleben mit beiden Eltern ist in der Regel beendet, der Umzug in ein neues Zuhause steht vielleicht an. Die Eltern sind gefordert, dem Kind bei der Bewältigung der neuen Situation zu helfen. Auf rechtlicher Ebene sind Sorgerecht, Obhut und Betreuung sowie Kinderalimente zu klären. Für das Kindeswohl ist es immer ratsam, eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. Je besser das Verhältnis zwischen den Eltern auch nach der Trennung bleibt, desto besser ist dies auch für das Kind. Darüber hinaus verursacht eine einvernehmliche Scheidung geringere Scheidungskosten und geht mit einem unkomplizierten Scheidungsablauf sowie einer verkürzten Dauer einher.

Kinder haben auch nach der Scheidung grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In gewissen Fällen kann länger Unterhalt gezahlt werden, wenn das Kind beispielsweise eine Ausbildung absolviert. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach dem Alter und Einkommen der Eltern. Grundsätzlich sind beide Eltern verpflichtet, Unterhalt an die Kinder zu zahlen. Diese Unterhaltspflicht kann durch den Verzicht auf das Elternrecht oder durch eine Veränderung des Sorgerechts beendet werden.

Was passiert mit der AHV?

Die Alter- und Hinterlassenenversicherung AHV) ist eine staatliche Sozialversicherung in der Schweiz. Die obligatorische Rentenversicherung, die sogenannte 1. Säule, soll die eigene finanzielle Absicherung im Alter und bei Hinterbliebenen gewährleisten. Im Falle einer Scheidung kann das während der Ehe angehäufte AHV-Guthaben zu gleichen Teilen aufgeteilt und auf beide AHV-Konten verteilt werden. Wenn ein Ehepartner während der Ehezeit weniger oder gar nicht gearbeitet hat, kann er oder sie Anspruch auf eine AHV-Rente aus der Versicherung des anderen Ehepartners haben. Mit der Klärung der AHV-Fragen im Rahmen der Scheidung wird sichergestellt, dass beide Parteien ihre Ansprüche erhalten und die AHV-Rente korrekt berechnet wird.

Was passiert mit der Pensionskasse (BVG)?

Unter die berufliche Vorsorge (BVG) fallen betriebliche Pensionskassen. Die 2. Säule deckt zusätzlich den finanziellen Bedarf im Alter ab. Grundsätzlich haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der Beiträge, die während der Ehejahre und bis zur Einreichung des Scheidungsverfahrens einbezahlt wurden. Für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs innerhalb der 2. Säule werden sämtliche Vorsorgeguthaben beider Ehegatten berücksichtig. Als Grundlage für die Berechnung gilt die Länge der Ehe, also der Zeitraum vom Tag der Eheschliessung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens beim zuständigen Gericht. Wurde vor der Ehe in einem Vertrag Gütertrennung vereinbart, hat dies keine Auswirkung auf die Aufteilung der Pensionskasse. Die Gütertrennung gilt nur für Guthaben, die bereits vor der Ehe bestanden. Der Ehepartner, der vom Pensionskassenausgleich profitiert, erhält das Geld nicht ausbezahlt. Es wird direkt an die Pensionskasse überwiesen. Ist keine Pensionskasse vorhanden, wird das Geld an ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen.

Was passiert mit der privaten Vorsorge?

Was mit den Guthaben der privaten Vorsorge geschieht, hängt vom Güterstand ab, der im Ehevertrag vereinbart wurde. Wurden keine Regelungen getroffen, wird das Vermögen hälftig geteilt. Zudem besteht die Möglichkeit, auch jede andere Regelung zu vereinbaren, um bei der Scheidung auf die Teilung der privaten Vorsorge zu verzichten oder das Geld anders als hälftig zu teilen.

Was bedeutet Gütertrennung?

In der Schweiz haben Eheleute die Möglichkeit, mit einem Ehevertrag eine Gütertrennung als Güterstand zu vereinbaren. Bei diesem Güterstand behalten beide Eheleute die Rechte am eigenen Vermögen und es bestehen keine gemeinsamen Vermögensrechte. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt bei der Eheschliessung der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Gütertrennung wird das Eigentum am Vermögen nicht geteilt und beide verwalten ihr Vermögen unabhängig voneinander. Demnach muss bei einer Scheidung das Vermögen nicht untereinander aufgeteilt werden, denn es gibt keine güterrechtlichen Ansprüche auf das Vermögen des jeweils anderen. Ein positiver Punkt ist: Jede und jeder haftet für die eigenen Schulden, so dass die Schulden nicht auf die oder den jeweils anderen übertragen werden können. Bei einer Errungenschaftsbeteiligung haftet der Ehepartner, der die Schulden verursacht, ebenfalls mit seinem gesamten Vermögen. Anderseits besteht bei der Gütertrennung für den Ehepartner oder die Ehepartnerin mit geringerem Vermögen und ohne finanzielle Tätigkeit die Gefahr, nach einer Scheidung ohne finanzielle Mittel dazustehen. Daher stellt die Gütertrennung für finanziell schwächere Ehepartner und -partnerinnen ein erhebliches Risiko dar.

Wann wird nicht zur Hälfte geteilt?

Bei einer kurzen Ehe von 36 Monaten findet ein Vorsorgeausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners statt. Ist der Wertunterschied gering, kann sich das Gericht dafür entscheiden, keinen Ausgleich durchzuführen. Auch wenn beide Eheleute mit dem Verzicht einverstanden sind, kann das Gericht diesen Verzicht akzeptieren, sofern er nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als angemessen erscheint.

Fazit

Scheidungen sind heute unbestritten einfacher als früher. Dennoch kann ein Ehe-Aus alle Beteiligten stark belasten. Der Entscheid fordert emotional und die Vorbereitungen für die Trennung sind mühsam. Ist eine gemeinsame Zukunft nicht mehr möglich, fahren alle Beteiligten – Eheleute wie auch Kinder – mit einer einvernehmlicher Scheidung besser. Der Prozess ist kürzer und schlägt finanziell nicht so zu Buche wie eine Scheidung auf Klage.

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    Vermögen vererben oder lieber verschenken?

    By | VPZ

    Vermögen vererben oder lieber verschenken?

    Haben Eltern ein grösseres Vermögen, als sie selbst brauchen, entsteht oft der Wunsch, die Kinder bereits zu Lebzeiten finanziell zu unterstützen. Möglich ist dies mit einem Erbvorbezug oder einer Schenkung. Doch was sind die Unterschiede? Erfahren Sie, wie Sie Ihr Vermögen übertragen können und welche Variante die für Sie richtige ist, damit der Familienfrieden gesichert ist.

    Erblasserinnen und Erblasser können ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten teilen. So unterstützen Eltern ihre Kinder beispielsweise finanziell beim Kauf einer Immobilie oder überschreiben ihnen das elterliche Wohnhaus. Wofür Sie sich auch entscheiden: Mit Vereinbarungen lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

    Wie funktioniert ein Erbvorbezug?

    Der Erbvorbezug ist die wohl häufigste Form der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Gerade bei mehreren Kindern ist er gerecht. Der Erbvorbezug ist die frühere Auszahlung des Erbes. Sie erfolgt freiwillig durch die oder den Erblasser an einen oder mehrere zukünftige Erbinnen oder Erben. Der Bezug gilt als eine Sonderform der Schenkung. Bei Eintritt des Erbfalls ergibt sich aus einem Erbvorbezug in der Regel eine Ausgleichspflicht. Das bedeutet: Die im Rahmen eines Erbvorbezugs geschenkten Vermögenswerte müssen beim Eintreten des Erbfalls ausgeglichen werden. Hat eine Erbin oder ein Erbe bereits zu Lebzeiten der Eltern einen finanziellen Erbvorbezug bekommen, so bekommt diese Person im Erbfall einen entsprechend geringeren Betrag als die anderen Erben. Auf Wunsch der Erblasser kann diese Regelung jedoch ausgesetzt werden.

    Rechtlich gesehen muss ein Erbvorbezug nicht schriftlich vollzogen werden – solange es sich um finanzielles Vermögen handelt. Besteht der Erbvorbezug in einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück, so ist ein schriftlich aufgesetzter Vertrag Pflicht. Er ist von einem Notariat öffentlich zu beurkunden. Auch wenn in vielen Fällen eine mündliche Vereinbarung ausreichen würde, ist das schriftliche Festhalten ratsam, um klare Verhältnisse zu schaffen.

    Vorteile eines Erbvorbezugs

    Ein Erbvorbezug findet in der Regel zwischen Eltern und Kindern statt und bringt beiden Seiten Vorteile. Eltern können ihren Kindern zu Lebzeiten mehr finanziellen Spielraum geben, beispielsweise für die Gründung eines Unternehmens oder den Kauf einer Immobilie. Auch das Familienzuhause ist an die Nachkommen übertragbar, falls die Eltern sich entscheiden, in eine kleinere Liegenschaft oder eine altersgerechte Wohnung zu ziehen. So können Eltern auch Steuern sparen, da sie meist ein höheres steuerbares Vermögen als ihre Kinder haben. Für die Kinder wiederum sind die Steuern zunächst unerheblich, weil sie jünger sind und in den meisten Fällen noch nicht allzu viel besitzen. Hinzu kommt die Steuerminderung im Erbfall durch den Vorbezug. Gleichzeitig sollten die Bezügerinnen und Bezüger bedenken, dass der Erbvorbezug einer Erbschaftssteuer unterliegen kann, sofern diese davon nicht befreit ist.

    Ausgleich von Erbvorbezügen

    Jeder gesetzliche Erbe und jede gesetzliche Erbin hat Anspruch auf einen gewissen Pflichtteil. Erhält eines der Kinder durch eine Schenkung mehr als diesen Pflichtteil, besteht eine Ausgleichspflicht. Sie regelt, dass die Differenz zwischen der Schenkungssumme und dem gesetzlichen Pflichtteil den anderen Erbinnen und Erben als Ausgleich zusteht. So wird keines der Geschwister durch eine frühzeitige Schenkung benachteiligt. Im Rahmen der freien Quote kann der Erblasser die Beschenkten in seinem Testament von dieser Ausgleichspflicht befreien. Die freie Quote ist derjenige Teil des Erbvermögens, welcher nach freien Wünschen vererbt werden kann.

    Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Ausgleichspflichtig können nur unentgeltliche Zuwendungen oder ein Verkauf unter dem Verkehrswert sein. Ein Verkauf einer Liegenschaft zum Verkehrswert ist kein Erbvorbezug und schliesst eine spätere Ausgleichspflicht aus, selbst wenn der Wert der Liegenschaft bis zum Tod des Erblassers erheblich gestiegen ist. Die Ausgleichspflicht ist nur relevant, wenn es mehrere Erbinnen und Erben gibt. Durch den Wegfall der Ausgleichspflicht können sich die übrigen Erben ungleich behandelt fühlen, wenn eine Person ein grösseres und wertvolleres Erbe erhält als die anderen. Die Ausgleichspflicht ist der wesentliche Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug.

    Wie funktioniert eine Schenkung?

    Innerhalb der Familie, aber auch für Nichtverwandte gibt es die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens per Schenkung weiterzugeben. Rechtlich wird die Schenkung als «lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes» definiert. Denn bei der Schenkung wird bereits zu Lebzeiten ein Vermögensgegenstand übertragen. Die Übergabe erfolgt heute und nicht erst in ferner Zukunft. Dies muss die Erbin oder der Erbe im Gegensatz zum Erbvorbezug nicht auf den Nachlass anrechnen lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Schenkerin oder Schenker die Ausgleichungspflicht gegenüber den anderen Erbinnen und Erben aufhebt und dies im Testament schriftlich festhält Auch bei einer Schenkung gilt es die Schenkungssteuer zu bezahlen, die grundsätzlich gleich hoch ist wie die Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung braucht es aber eine solide Einkommensplanung, damit die eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht von einer zu grossen Schenkung gefährdet wird. Auch eine Schenkung gehört definitiv den Beschenkten und kann nicht rückgängig gemacht werden. Wurden Pflichtteile am Erbe verletzt, sind diese auszugleichen, selbst wenn die Ausgleichungspflicht wegbedungen wurde.

    Darlehen als Alternative

    Anstelle eines Erbvorbezugs können Sie Ihrem Kind auch ein Darlehen gewähren. Anders als ein Erbvorbezug oder eine Schenkung können Eltern ein Darlehen kündigen und das Geld ganz oder teilweise zurückfordern, sollten sie es später doch selbst benötigen. Auch für die Kinder kann es steuerlich von Vorteil sein, da das Geld weiterhin den Eltern gehört. Sie haben auch die Möglichkeit, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt in eine Schenkung oder einen Erbvorbezug umzuwandeln. Auch dies ist schriftlich festzuhalten und bei der nächsten Steuererklärung zu berücksichtigen.

    Fazit

    Bevor Sie sich für einen Erbvorbezug oder eine Schenkung entscheiden, sollten Sie sich über deren Endgültigkeit im Klaren sein. Einmal veranlasst, kann ein Erbvorbezug nicht zurückgefordert werden. Tun Sie dies deshalb nur, wenn Sie für sich genügend Rücklagen gebildet haben. Ist das nicht der Fall, ist ein Darlehen die bessere Lösung.

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      Das Vermögens Planungs Zentrum heisst Mike Gassner als Stellvertretender Leiter Finanzen & Compliance und als neues Mitglied der Geschäftsleitung herzlich willkommen. Als Stellvertretender Leiter Finanzen & Compliance ist er verantwortlich für den internen Operationsprozess zu den verschiedenen Abteilungen wie Marketing, Kommunikation, Beratung und Administration.

      Wir freuen uns sehr, Ihnen Mike Gassner vorstellen zu dürfen:

      Mike Gassner
      Stv. Leiter Finanzen & Compliance

      Mike Gassner startete seine berufliche Laufbahn mit einer kaufmännischen Grundausbildung in der Finanzbranche, die er mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erfolgreich absolvierte. Als er seine Ausbildung abgeschlossen hatte, betreute er die Kunden in sämtlichen finanziellen Angelegenheiten. Nach Erhalt seines eidgenössischen Fachausweises als Marketingfachmann schloss er seine Weiterbildung zum Online- und Social-Media-Marketingmanager erfolgreich ab. Im gleichen Unternehmen übernahm er dann die Stelle des Marketingleiters und schloss sich der Geschäftsleitung an. In seiner letzten Rolle bei der SWICA übernahm Mike Gassner die Leitung in den Agenturen Appenzell, Buchs und Herisau. Er war für die aktive Marktbearbeitung, die Kundenberatung und -gewinnung, die Förderung und das Coaching der Vertriebsmitarbeitenden sowie die Einhaltung vordefinierter Prozesse zuständig.

      Wir freuen uns auf diese neue Etappe mit Dir Mike und wünschen Dir im Namen des gesamten VPZ-Teams einen grossartigen Start.

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        Säule 3a: Bank- oder Versicherungslösung?

        Die dritte Säule soll individuelle Vorsorgelücken aus den ersten beiden Säulen schliessen und somit das Alterskapital erhöhen. Das Führen einer dritten Säule ist freiwillig. Die dritte Säule umfasst zwei verschiedene Arten von Selbstvorsorge: die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und die ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b). Bis zur Pensionierung haben Sie die Möglichkeit, durch die Verwendung der dritten Säule ein Sparguthaben bei einer Bank oder einer Versicherung zu erwerben. Letztendlich profitieren Sie bei beiden Möglichkeiten von einigen Vorteilen. Nun stellt sich die Frage: Bank- oder Versicherungslösung, bei wem ist Ihre Säule 3a besser aufgehoben?

        Wichtig vorab: Für die Säule 3a müssen Banken und Versicherungen die gleichen gesetzlichen Regeln einhalten. Das heisst, bei beiden kann bis zum Maximalbetrag eingezahlt und diese dann von den Steuern abgezogen werden. Das Geld kann bei beiden Möglichkeiten, vor der Pension, für Wohneigentum, bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder beim Auswandern bezogen werden. Dies bleibt so weit gleich.

        Säule 3a bei einer Bank

        Wenn Sie Ihre Säule 3a bei einer Bank eröffnen, sind Sie nicht verpflichtet, einen bestimmten Betrag in Ihre Säule 3a einzuzahlen. Sie entscheiden selbstständig, wie viel Geld Sie jedes Jahr einzahlen wollen, wobei der höchste Betrag berücksichtigt werden muss. Ihnen steht das Recht zu, alles, was eingezahlt wurde von Ihnen, nach Ihrer Pensionierung auch zu behalten. Trotz der Flexibilität, die eine Banklösung bietet, müssen Sie auch disziplinierter sein, um Ihre Sparziele zu erreichen. Ausserdem sind Sie und Ihre Familienmitglieder nicht vor den finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls geschützt. Wenn Sie nicht mehr arbeiten können, können Sie nicht mehr in die 3a einzahlen. Wenn Sie also ein kostengünstiges Anlegen möchten und gleichzeitig die volle Freiheit bei der Einzahlung haben möchten, ist es wahrscheinlich vorteilhafter, eine Banklösung zu verwenden.

        Säule 3a bei einer Versicherung

        Ein Vorteil der Versicherung gegenüber der Bank ist, dass Sie gewissermassen verpflichtet sind, die Prämie regelmässig zu überweisen. Bei der Unterzeichnung Ihrer Säule 3a bei einer Versicherung unterzeichnen Sie gleichzeitig auch den Versicherungsvertrag. Wenn Sie nicht mehr arbeiten können, überweist Ihre Versicherung Ihnen den jährlichen Betrag in die Säule 3a. Je nachdem, welche Form der Vorsorge Sie wählen, besteht die Möglichkeit, eine Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Pensionierung zu erhalten. Im Todesfall erhalten Ihre Hinterbliebenen je nach Vertrag ein Todesfallkapital. Der Versicherungsvertrag hat eine fixe Vertragsdauer. In der Regel wird er bis zur ordentlichen Pensionierung abgeschlossen.

        Ist es möglich, das Säule 3a Konto zu ändern?

        Guthaben aus Säule 3a Ersparnissen können relativ einfach übertragen werden, solange sie zweckgebunden innerhalb der gebundenen Vorsorge verbleiben. Es spielt keine Rolle, ob das Geld innerhalb der verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten oder zu einer anderen Bank übertragen wird. Bei einem Wechsel muss immer das komplette Kontoguthaben eines 3a Kontos übertragen werden. Aus diesem Grund ist die Einzahlung auf mehrere 3a Konten zu verteilen sinnvoll. Hier ist es auch von Vorteil, einen Anbieter mit einem höheren Zinssatz zu wählen. Da die Anbieter Ihre Kunden so lange wie möglich behalten möchten, verlangen viele Gebühren beim Bezug oder Wechsel des Anbieters. Dies kann bis zu 120 Franken beantragen.

        So was ist nun besser?

        Die Wahl zwischen Bank und Versicherung hängt in erster Linie von Ihrer Lebenssituation ab. Wer kostengünstig anlegen möchte und trotzdem volle Flexibilität über seine Einzahlungen wünscht, ist mit einer Banklösung vermutlich besser bedient. Eine Versicherungslösung kann für Personen geeignet sein, die mehr Sicherheit benötigen, insbesondere um ihre Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern. Hier ist es wichtig, die individuelle Situation gründlich zu analysieren und die Vor- und Nachteile einer Lösung abzuwägen.

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          Die bevorstehende Abstimmung zur 13. AHV-Rente.

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          Die bevorstehende Abstimmung zur 13. AHV-Rente.

          Am 03. März 2024 stimmen Schweizerinnen und Schweizer darüber ab, ob es in Zukunft eine 13. AHV-Rente geben soll oder nicht. Durch die Teuerungen der letzten Jahre reichen die Altersrenten für viele Menschen in der Schweiz nicht mehr aus, um die gewohnte Lebenshaltung zu ermöglichen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist das Fundament der schweizerischen Altersvorsorge. Die obligatorische Volksversicherung dient als eigene Existenzsicherung im Alter oder beim Tod des Versorgers, oder der Versorgerin.

          Die Initiative «Für ein besseres Leben im Alter» will die Altersrente der AHV um eine Monatsrente erhöhen. Zu den 12 Monatsrenten käme jedes Jahr eine 13. Rente dazu, da vielen Rentnerinnen und Rentnern die Beiträge der AHV nicht mehr ausreichen, um den Existenzbedarf zu decken. Mieten, Krankenkassenprämien, Lebensmittel: Alles werde teurer, heisst es.

          Am 25. Mai 2022 wurde die eidgenössische Volksinitiative bereits verabschiedet. Die finanzielle Stabilisierung der AHV ist von entscheidender Bedeutung, um auch in Zukunft eine sichere Rente zu erhalten. Die Initiative würde mit dieser Vorlage den Schuldberg der AHV weiter vergrössern. Durch verschiedene Reformen sind die Leistungen der AHV heute gut finanziert. Nach 2030 ist jedoch mit einem Defizit zu rechnen, auch ohne der 13. AHV-Rente. Durch die Einführung der 13. Monatsrente würde die AHV noch zusätzliche Einnahmen benötigen oder die Leistungen müssten gekürzt werden.

          Fazit

          Der Bundesrat sieht finanziell keinen Spielraum für eine zusätzliche 13. AHV-Rente. Aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten in Höhe von mindestens 4,1 Milliarden Franken, wovon der Bund pro Jahr 800 Millionen Franken übernehmen müsste, empfiehlt der Bundesrat die Ablehnung. Der Bundesrat unterstützt die laufenden Reformen zur Altersvorsorge. Diese sollen das Leistungsniveau der AHV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge erhalten und das finanzielle Gleichgewicht der ersten und zweiten Säule sichern.

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            ZWEI Wealth unser neuer Kooperationspartner.

            By | 2023

            Mit ZWEI Wealth als neuer Kooperationspartner vergrössern wir unser Netzwerk.

            ZWEI Wealth ist eine neue Vermögensverwaltung und wurde 2014 von Prof. Dr. Klaus Wellershoff und Patrick Müller gegründet.

            Das «Wealth Management» gehört zu den intransparentesten Bereichen. Mit ZWEI Wealth ist es erstmals möglich, die Transparenz von Leistungen, Angeboten und Kosten für den Anleger deutlich zu erhöhen und ein Umfeld zu schaffen, in dem Anleger über mehr Informationen verfügen als die Banken und Vermögensverwalter. Damit hat sich die ZWEI Wealth als Partner und unabhängige Instanz für Anleger, Banken und Vermögensverwalter etabliert.

            Heute ist die ZWEI Wealth das grösste von Banken und Vermögensverwaltern unabhängige Ecosystem in der Vermögensverwaltung.

            Diese spannende Partnerschaft ermöglicht es, unser Dienstleistungsspektrum durch die Einführung von erstklassigen Angeboten im Bereich «Wealth Management» zu erweitern und bietet unseren Kunden den Zugriff auf die Plattform von ZWEI Wealth, wo über 450 renommierte Banken und Asset Managern angeschlossen sind.

            Wir freuen uns und sind davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit für beide Seiten eine Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten bringt!

            Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

              PensionsplanungVermögens- und SteuerplanungNachlassplanung

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              VPZ Geschäftsstelle St. Gallen.

              By | 2023

              Unser neuer Standort in St. Gallen.

              Die Nähe zu unseren Kundinnen und Kunden ist für uns zentral, daher erweitern wir unsere Präsenz und begrüssen Sie neu auch im Stadtzentrum von St. Gallen. Die neue Geschäftsstelle befindet sich an der Bankgasse 8 und ist mit dem öffentlichen Verkehr oder mit dem Auto bestens erreichbar.

              Wir freuen uns sehr, Sie in unserer neuen VPZ Geschäftsstelle St. Gallen persönlich begrüssen zu dürfen und beraten Sie gerne an folgenden Standorten persönlich und unabhängig.

              Hauptsitz Zürich-Flughafen

              Vermögens Planungs Zentrum AG
              Postfach, 8058 Zürich-Flughafen
              Balz Zimmermann-Strasse 7
              CH-8302 Kloten
              Telefon +41 44 880 11 11

              Geschäftsstelle St. Gallen

              Vermögens Planungs Zentrum AG
              Bankgasse 8
              CH-9000 St. Gallen
              Telefon +41 71 282 22 88

              Geschäftsstelle Horn

              Vermögens Planungs Zentrum AG
              Seestrasse 27
              CH-9326 Horn
              Telefon +41 71 282 22 88

              Geschäftsstelle Rapperswil

              Vermögens Planungs Zentrum AG
              Zürcherstrasse 82
              CH-8640 Rapperswil
              Telefon +41 55 220 02 50

              Geschäftsstelle Zug

              Vermögens Planungs Zentrum AG
              Baarerstrasse 78
              CH-6301 Zug
              Telefon +41 41 511 39 88

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                Renten oder Kapital: Was ist besser?

                By | 2023

                Rente oder Kapital: Was ist besser?

                Beim Bezug der Pensionskassengelder stellen sich fast alle die Frage: Welches ist die richtige Lösung für mich – Rente oder Kapital? Eine verlässliche Antwort liefert eine frühzeitige professionelle Analyse. Oft setzen sich Betroffene zu spät mit diesem sehr wichtigen Thema auseinander oder fällen die Entscheidung nachlässig und ohne detaillierte Beurteilung. Sorgfältig sind Vor- und Nachteile abzuwägen. Persönliche Prioritäten, die familiäre Situation, Vorsorgeleistungen sowie Vermögensverhältnisse stehen im Mittelpunkt einer individuellen Beurteilung.

                Je nach Reglement der Pensionskasse stehen verschiedene Varianten zum Bezug der Gelder offen. Nicht nur eine reine Renten- oder Kapitalbezugsform ist möglich, sondern auch eine Kombination davon. Gesetzlich geregelt ist ein möglicher Kapitalbezug von mindestens 25 %. Im Falle eines (Teil-)Kapitalbezugs sind die steuerlichen Konsequenzen relevant: Je nach Höhe des Bezugs (Steuerprogression) können im Jahr des Bezugs sehr hohe Kapitalleistungssteuern anfallen, die sich jedoch in gewissen Fällen durch eine frühzeitige Steuerplanung (Steuerstaffelung) enorm optimieren lassen.

                Wichtige Argumente auf einen Blick

                Ebenfalls wichtig: Ein Kapitalbezug ist bei der Pensionskasse anzumelden. Fristen finden sich im Pensionskassenreglement. In den meisten Fällen ist die Entscheidung definitiv und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

                Jeder Fall ist individuell

                Das Guthaben bei der Pensionskasse beträgt in vielen Fällen mehrere hunderttausend Franken. Ob Sie das Geld als Rente oder Kapital beziehen, will deshalb wohlüberlegt sein. Im Zentrum der Entscheidung steht Ihre private Situation. Unbedingt miteinzubeziehen sind Familienverhältnisse, persönliche Ziele, finanzielle Verhältnisse, aber auch Ihr Gesundheitszustand.

                Das spricht für einen Rentenbezug

                Bei der Bezugsvariante Rente wissen Sie genau, wie hoch Ihr jährlicher Rentenbezug sein wird. Mit der Rente können Sie bis ans Lebensende kalkulieren. Sie müssen sich weder um die Liquiditätsplanung noch um Anlagefragen kümmern. Damit bietet der Rentenbezug ein hohes Mass an Sicherheit. Im Todesfall erhält der überlebende Ehegatte eine Ehegattenrente bis zum Tod. Zudem wird eine Pensionierten-Kinderrente in der Höhe von 20 % der Altersrente ausbezahlt. Immer mehr Pensionskassenreglemente sehen unter gewissen Voraussetzungen auch die Begünstigung von Konkubinatspartnern vor.

                Das spricht gegen eine Rente

                Es gibt kein Zurück, wenn der Entscheid für die Altersrente gefallen ist. Seit dem Jahr 2002 müssen die Renten in allen Kantonen sowie beim Bund zu 100 % als Einkommen versteuert werden. Stirbt die versicherte Person, erhält der überlebende Ehegatte eine Ehegattenrente in der Höhe von nur noch 60 % der Altersrente. Das Geld der Rentenzahlungen ist im Todesfall nicht vererbbar und geht daher «verloren». Ob die Renten mit der Teuerung Schritt halten, hängt vom Erfolg der Anlagepolitik der Pensionskasse ab. Der Trend zur Überalterung engt den finanziellen Spielraum ein.

                Das spricht für einen Kapitalbezug

                Mit dem Kapitalbezug können Sie eine massgeschneiderte und steuerschonende Lösung realisieren und haben ein hohes Mass an Flexibilität. Sie haben die Chance, mit eigenen Anlagen eine höhere Rendite als die Pensionskasse zu erwirtschaften. Im Idealfall kann die Vermögenssubstanz erhalten oder sogar ausgebaut werden. Das Kapital kann aber auch für spezielle Zwecke wie einen Wohnungskauf, die Tilgung der Hypothek oder eine Weltreise verwendet werden. Die Rendite und das Risiko der Anlagen können Sie selbst bestimmen und unverbrauchtes Kapital nach dem Tod an Verwandte, unverheiratete Lebenspartner, Freunde, wohltätige Personen und Institutionen vererben. Die Kapitalauszahlung wird einmalig und zu einem reduzierten Satz besteuert. Wie hoch die Steuer ausfällt, ist vom Wohnort, Betrag und Zivilstand abhängig. Sie liegt in der Regel zwischen 5 und 15 % des ausbezahlten Kapitals.

                Das spricht gegen einen Kapitalbezug

                Sie müssen sich mit der Planung des Pensionsgeldes und der Altersstrategie befassen und Entscheide treffen. Mit dem Bezug des Kapitals haben Sie kein regelmässiges Einkommen und die Garantie einer lebenslangen Pensionskassenrente fällt weg. Da durch die Auszahlung das private Vermögen zunimmt, wird die Vermögenssteuer zukünftig entsprechend höher ausfallen und Kapitalerträge müssen je nach der Art der gewählten Kapitalanlage versteuert werden.

                Fazit

                Eine frühzeitige Vorbereitung für den dritten Lebensabschnitt zahlt sich im wahrsten Sinne des Wortes aus. Dazu gehört nicht nur das Prüfen von finanziellen Aspekten. Mindestens so wichtig ist es, persönliche Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse zu kennen. Hilfreich ist das Know-how von Expertinnen und Experten: Mit einer professionellen Beratung lässt sich eine fundierte Entscheidung treffen, die alle Aspekte berücksichtigt – heute und in der Zukunft.

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                  25.01.2022

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                  Was wird sich mit der BVG-Reform ändern?

                  By | 2023

                  Was wird sich mit der BVG-Reform ändern?

                  Nach der Annahme der AHV-21 Reform im Herbst 2022 im Rahmen einer Volksabstimmung steht nun die nächste Reform im Schweizer Vorsorgesystem an. National- und Ständerat haben am 17. März 2023 die Reform Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verabschiedet. Eine Vorlage dürfte 2024 vors Volk kommen. Aber worum geht es und wie lauten die diversen Massnahmen? Wir haben Ihnen das Wichtigste zusammengefasst.

                  Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollten die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit besonders von Frauen – verbessert werden. Bei der Reform geht es um die Rahmenbedingungen für die Schweizer Pensionskassen. Die berufliche Vorsorge, auch bekannt als die 2. Säule, ist seit langem ein wichtiges Thema in der politischen Debatte, denn die Renten sind schon seit Längerem unter Druck. Die höhere Lebenserwartung der Bevölkerung, der niedriger Zins in den vergangenen Jahren sowie der politische Reformstau sind der Grund dafür. Reformen sind grundsätzlich zwingend notwendig und müssen an die heutige Realität angepasst werden.

                  Folgende Massnahmen sieht die BVG-Reform vor:

                  Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6 Prozent

                  Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes ist einer der Hauptmassnahmen der BVG-Reform. Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der jährlichen Rente aus der Grundlage des angesparten Kapitals. Er muss an die steigende Lebenserwartung und die erwarteten Kapitalrenditen angepasst werden. Ausgleichsmassnahmen sorgen dafür, das Rentenniveau stabil zu halten. Ohne die Massnahmen hätte die Senkung des Umwandlungssatzes für künftige Rentnerinnern und Rentner eine um rund 12 Prozent tiefere Rente zur Folge.

                  Beibehalten des Leistungsniveaus für die Übergangsgeneration

                  Die ersten 15 Jahrgänge, die nach Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, sollen lebenslang einen Rentenzuschlag erhalten; dieser ist abhängig vom angesparten Pensionskassenguthaben und des Zeitpunkts der Pensionierung. Für den Altersguthaben zwischen 220’500 und 441’000 Franken soll es einen reduzierten Zuschlag geben. Wer mehr Guthaben hat, erhält keine Kompensation.

                  Die Eintrittsschwelle wird um 10 Prozent gesenkt

                  Die Schwelle für einen obligatorischen Anschluss an die berufliche Vorsorge soll von 22’050 Franken auf 19’845 Franken gesenkt werden. Mit der Senkung sollen Teilzeit- und Mehrfachangestellte bessergestellt werden. Diese Personen erhalten damit Zugang zur beruflichen Vorsorge bzw. eine bessere Versicherung.

                  Reduktion des Koordinationsabzugs

                  Der Koordinationsabzug wird vom massgebenden Lohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu bestimmen. Der Koordinationsabzug wird mit der BVG-Reform gesenkt und soll neu 20 Prozent des AHV-Lohnes betragen. Bis anhin war der Koordinationsabzug ein jährlich festgelegter, fixer Beitrag (25’725 Franken). So wird neu 80 Prozent des versicherten Lohnes versichert. So sollen die geringer verdienenden Teilzeitarbeitenden bessergestellt werden.

                  Das System der Altersgutschriften wird vereinfacht

                  Die Altersgutschrift ist der Betrag, der jährlich dem Altersguthaben einer versicherten Person gutgeschrieben wird. Statt wie bisher vier gibt es neu nur noch zwei Stufen. Neu soll es im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf den BVG-pflichtigen Lohn geben. Ab dem 45 Lebensjahr würde die Altersgutschrift dann 14 Prozent betragen. Um die Anstellung und Weiterbeschäftigung von über 55-Jährigen zu fördern, sollen die BVG-Sparbeiträge, weniger stark abgestuft werden. Damit sollen ältere Arbeitnehmende für die Unternehmen weniger «teuer» werden.

                  Für die Übergangsgeneration (15 Jahrgänge), die nach dem Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, sind Rentenzuschläge vorgesehen. Dies ist allerdings in Abhängigkeit des angesparten Pensionskassenguthabens und des Zeitpunkts der Pensionierung:

                  1-5 Jahre nach Reform: 200 Franken im Monat

                  6-10 Jahre nach Reform: 150 Franken im Monat

                  11-15 Jahre nach Reform: 100 Franken im Monat

                  Die Rentenzuschläge werden lebenslang garantiert. So wird sichergestellt, dass Personen der Übergangsgeneration, die unter anderem am stärksten vom herrschenden Tiefzinsumfeld betroffen sind, einen gewissen Ausgleich erhalten. Ab dem 16. Jahr nach Inkrafttreten der Reform legt der Bundesrat die Höhe des Rentenzuschlags pro Kalenderjahr anhand der vorhandenen Mittel fest.

                  Fazit

                  Trotz vieler Verbesserungen stösst die Reform auch auf Kritik, was die Annahme in der erwarteten Volksabstimmung ungewiss macht. Insgesamt ist die Reform ein wichtiger Schritt, um die berufliche Vorsorge in der Schweiz zu stärken und die Renten langfristig zu sichern. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung können Sie auch im Alter weiterhin Ihre Ziele und Wünsche verwirklichen. Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig mit Themen wie Vorsorge und Pensionierung auseinanderzusetzen, da die Planung der persönlichen Situation zunehmend an Bedeutung gewinnt.

                  Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

                    PensionsplanungVermögens- und SteuerplanungNachlassplanung

                      Ich habe die Datenschutzbestimmung gelesen und akzeptiert.

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                    25.01.2022

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                    über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterzuarbeiten 2022
                    18.02.2022

                    Über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterarbeiten.

                    Über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterarbeiten. Wir werden immer älter und fühlen uns auch nach dem Berufsleben noch fit, ausgeglichen und gesund. Manch einer träumt von einer Frühpensionierung, andere wollen…

                    SARON oder Festhypotheken – welches Hypothekarmodell ist das richtige?

                    By | 2023

                    SARON oder Festhypotheken – welches Hypothekarmodell ist das richtige?

                    Die steigenden Zinsen der Schweizerischen Nationalbank verunsichert viele Wohneigentümer. Denn mit jeder Erhöhung der Leitzinsen gehen auch die Hypothekarzinsen weiter nach oben. Auf welches Hypothekarprodukt soll nun gesetzt werden? Erfahren Sie, welche Faktoren Sie nebst den Kosten, bei der Wahl der Hypothek ebenfalls beachten sollen.

                    Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erhöhte den Leitzins im Frühjahr auf 1,5 Prozent. Nach der geldpolitischen Lagebeurteilung wurde eine weitere Zinserhöhung von 0,25 Prozent auf 1,75 Prozent im Juni vollzogen. Die Erwartungen gehen davon aus, dass der Höhepunkt der Leitzinsen in der Schweiz im Dezember 2023 bei rund 2 Prozent erreicht wird. Ob die Inflation Anfang 2024 wieder unter 2 Prozent fällt, hängt unter anderem vom Aussenwert des Frankens und vom Strompreis ab.

                    Was bedeutet dies für Ihre Hypothek?

                    Die weltweit stark gestiegene Inflation und die Leitzinserhöhung haben dazu geführt, dass die Zinsen für Hypothek auf den höchsten Stand seit rund zehn Jahren gestiegen sind. Durch die hohen Hypothekarzinsen steigen auch die Wohnkosten. Dies kann dazu führen, dass die Attraktivität von Wohneigentum gegenüber der Miete sinkt. Sollten Sie bei Ihrer Hypothek weiter steigende Zinsen erwarten, ist eine vorzeitige Verlängerung der auslaufenden Hypothek mit entsprechender Laufzeit von Vorteil.

                    Was ist eine SARON-Hypothek?

                    Der SARON (Swiss Average Rate Overnight) existiert bereits seit 2009 und ist ein Schweizer Referenzzinssatz, der sich eng am offiziellen Leitzins der SNB orientiert. Er wird täglich auf der Basis von abgeschlossenen Transaktionen und verbindlichen Kaufs- und Verkaufspreisen im Schweizer Geldmarkt berechnet und kann sich daher über Nacht ändern. SARON-Hypotheken eignen sich deshalb für Immobilienbesitzer, die mit Zinsschwankungen umgehen können und ein finanzielles Polster haben.

                    Was ist der Unterschied zwischen einer SARON-Hypothek und einer Festhypothek?

                    SARON sind kurzfristige Hypotheken von unter einem Jahr. Von Festhypotheken spricht man theoretisch ab Laufzeiten von einem Jahr. Hypotheken, die an den SARON gebunden sind, haben variable Zinssätze, die sich entsprechend den Schwankungen des SARON anpassen können. Das bedeutet, dass die monatlichen Zahlungen für eine SARON-Hypothek variieren können. Bei einer Festhypothek hingegen werden die Zinsen für eine vordefinierte Laufzeit fixiert. Während dieser Zeit bleibt der Zinssatz unverändert, so dass die monatliche Zahlung konstant bleibt. Dies bietet den Vorteil, dass hierdurch Planungssicherheit entsteht und man sich keine Gedanken über Zinsveränderungen machen muss. Über einen langen Zeithorizont gerechnet sind SARON-Hypotheken günstiger als langlaufende Festhypotheken.

                    Fazit

                    Der Kauf einer Immobilie ist eine prägende Lebensentscheidung und für viele ein nicht zu unterschätzender Kraftakt. Der Entscheid, ob eine SARON-Hypothek oder eine Festhypothek besser ist, hängt von der persönlichen Zinserwartungen ab. Wer mit dem Risiko einer massiven Zinserhöhung leben kann und möglichst flexibel bleiben möchte, fährt mit der SARON-Hypothek besser. Wer hingegen mehr Wert auf Sicherheit legt und sich vor steigenden Zinsen absichern möchte, ist womöglich gern bereit, eine Festzinshypothek abzuschliessen.

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