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Anlageklassen in ein erfolgreiches Zusammenspiel bringen.

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Anlageklassen in ein erfolgreiches Zusammenspiel bringen.

Die Herausforderung, Werte zu erhalten und möglichst häufig eine positive Rendite zu erzielen, besteht darin, Anlagen und Anlageklassen zusammenzubringen. Viele Bemühungen zielen darauf, Vermögen zu generieren anstatt dieses nachhaltig zu bewirtschaften. Wir sind überzeugt: Es ist entscheidend, wie man sein Vermögen dauerhaft anlegt und überwacht. Dabei stehen anlageklassenübergreifende Lösungen im Vordergrund.

Die erste wichtige Massnahme besteht darin, das Vermögen in unterschiedliche Gefässe nach ihrem Zweck zu unterteilen. Im Vordergrund steht die Aufteilung des Haushaltsvermögens in liquide Mittel (beispielsweise für sechs Monate) und in jenen Teil, der einer Bewirtschaftung mit Wertpapieren zugeführt werden soll. Bei Letzterem wird jeweils unterschieden zwischen dem, was man in den nächsten Jahren verzehren will (Anlagehorizont 3–6 Jahre), und dem anzulegenden Teil (Anlagehorizont 7–10 Jahre und mehr). Gerade in jüngeren Jahren eignen sich auch zweckgerichtete Gefässe zum langfristigen Wertpapiersparen, wie die steuerlich bevorteilten Säule 3a-Lösungen.

In einem zweiten wichtigen Schritt gilt es, die Anlagen zu diversifizieren. Vereinfacht gesagt: Aktien und Anleihen sind in eine geeignete Balance zu bringen. Ist der Anlagehorizont eher kurz- respektive mittelfristig, sollte die Aktienquote bei höchstens 40 % liegen. Zahlt jemand in jungen Jahren regelmässig in die Säule 3a ein, ist eine Aktienquote von 80 % durchaus angemessen.

Hier ist zu erwähnen – und dies ist die dritte wichtige Erkenntnis: Ein strikt ausgewogenes Portfolio aus je 50 % Aktien und Anleihen ist nicht für jede Lebensphase die optimale Lösung. Individuelle Aspekte werden die Anlagen prägen. Deshalb muss das Risikoprofil einer Anlegerin, eines Anlegers genau unter die Lupe genommen werden. Dabei werden gleichermassen Risikofähigkeit und Risikoneigung beurteilt, wobei Letztere besonders bedeutsam ist.

Viertens bleibt zu betonen, dass ein Vermögensportfolio agil bewirtschaftet werden sollte. In einer konjunkturell stabilen Wachstumsphase der Weltwirtschaft ist eine erhöhte Aktienquote angemessen. In einer Rezession wären Anlegerinnen und Anleger wohl kaum glücklich, wenn ein Portfolio aus lauter Aktien bestünde. Die Gefahr von Werteinbussen von Aktien sind in einer wirtschaftlichen Schwächephase überproportional hoch.

Sorgfältig und diszipliniert
Die DNA einer wertvollen Vermögensgenerierung besteht aus einem sorgfältigen, disziplinierten Vorgehen in allen konjunkturellen Phasen. Solange sich die Konjunktur in einem dynamischen Aufschwung befindet, sind typischerweise Aktien die Werttreiber und über Anleihen rümpft man die Nase. Gerät die Konjunktur ins Stottern, zeigt sich der defensive Charakter von Anleihen, die den Werterhalt unterstützen. Wobei auch da unterschieden werden muss: Es gibt Aktien mit einem resilienten Geschäftsmodell, die in konjunkturellen Schlechtwetterphasen durchaus erfolgreich anhaltend positive Cash Flows generieren können.

Innerhalb einer Anlageklasse sind immer wieder erhebliche Unterschiede erkennbar. So lassen sich beispielsweise Aktien in defensive Substanzwerte (z.B. Swiss Life), offensive Wachstumswerte (z.B. Facebook) sowie Qualitätswerte (z.B. Nestlé) unterscheiden. Sie alle haben höchst unterschiedliche Eigenschaften. Das zeigt sich in der Bilanz allein schon am Anteil des Eigenkapitals. Nestlé beispielsweise verfügt über eine gehebelte Bilanz mit einem Fremdkapital von 40 Milliarden Franken. Die Quote der gesamten Schulden im Verhältnis zu den Eigenmitteln liegt bei 85 %. Dagegen wirtschaftet Facebook praktisch ohne Fremdkapital. Anleihen sind keine ausstehend. Die Firma verfügt nicht einmal über ein Rating. Das Veränderungen in der Zinslandschaft sich unterschiedlich in der Erfolgsrechnung niederschlagen – je nachdem, wie solid das Bilanzmanagement betrieben wird –, ist selbstredend.

Diversifikation statt Regulation
Die typische Allokation von Aktien bei einer ausgewogenen Pensionskasse liegt bei rund 30 bis 35 %. Hinzu kommen Realanlagen wie Immobilien (typischerweise im Umfang von 20 bis 25 %) sowie Infrastruktur- und Privatmarktanlagen. Die Summe der Realwerte liegt häufig zwischen 50 und 70 %. Empirisch lassen sich daraus Renditeerwartungen von etwa 3 bis 3,5 % in Franken ableiten. Derartige Betrachtungen auf andere Akteure in den Kapitalmärkten sind insbesondere dann wichtig, wenn Pensionskassengelder in eine Freizügigkeitsstiftung transferiert oder bezogen werden – mit dem Anspruch, eine vergleichbare Rendite bei erhöhter individueller Flexibilität zu erzielen.

Wichtig ist, nicht alles auf eine Anlageklasse zu setzen. Das Gebot der realwirtschaftlichen Diversifikation soll im Vordergrund stehen, nicht die regulatorische Zuordnung. Eine Privatmarktanlage wie Private Equity ist in erster Linie als Aktie zu betrachten, ob sie nun unter Aktien verbucht wird oder nicht. Entscheidend ist aber, dass es sich um Unternehmen handelt, die fernab von der Börse ihr Wachstum verfolgen können. Die obersten Führungskräfte widmen sich da fokussiert und vollumfänglich dem Kundengeschäft.

Dagegen sind Führungskräfte in börsenkotierten Unternehmen immer wieder durch Meetings mit Investmentbanken, Finanzanalysten und Börsenkommentatoren beschäftigt. In manchen Unternehmen absorbiert dies bis zu 50 % der Zeit – bei überschaubarem Nutzen. Manchmal kann sogar das Gegenteil aus der Börsenkotierung erfolgen. Man will kurzfristig den Investoren gefallen, und legt die unternehmerischen Schwerpunkte darauf. Gerade deshalb ist es wichtig, sich beim Eigenkapital – sofern es die Risikoneigung und der Anlagehorizont zulassen – nicht nur auf das kotierte Universum von weltweit rund 5’000 Aktiengesellschaften abzustützen. Die reale Privatwirtschaft ist viel grösser und variantenreicher.

Unternehmensanleihen wirken positiv
Anleihen bleiben in einem ausgewogenen Portfolio ein fester Bestandteil. Das ergibt sich unter anderem aus der zwingenden Auflage der Diversifikation von Anlageklassen. Sie sorgt dafür, dass bei gewissen Teilen eines Portfolios eher die Werterhaltung im Vordergrund steht und bei anderen Teilen die Wertvermehrung. Auch der Teil der Werterhaltung lässt sich mit Unternehmensanleihen langfristig attraktiv ausrichten.

Gewiss bewegen wir uns weiterhin in einer historischen Niedrigstzinsphase. Das zeigt sich auch anhand des maximalen technischen Zinssatzes in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge. Die Finanzmarktaufsicht FINMA in Bern verordnet weiterhin eine maximale technische Verzinsung von 0,05 % für Policen gegen Einmalprämien. Das gilt nun schon seit fünf Jahren und eine Erhöhung ist nicht in Sicht. Entsprechend reizvoller ist der Blick auf andere Formen der Werterhaltung, wobei auch bei den Anleihen zu differenzieren ist.

Der Coupon einer Anleihe mag eine banale Gewinnquelle sein, aber in einem Umfeld von Negativzinsen sind der Kreditqualität und damit der spezifischen Selektion höchste Beachtung zu schenken. Unternehmensanleihen sind eine eigenständige und unverzichtbare Anlageklasse, die aktiv gemanagt werden muss. Diverse empirische Untersuchungen zeigen, dass sich Unternehmensanleihen positiv auf ein Portfolio auswirken. Das lässt sich nicht (oder nur suboptimal) durch eine Kombination von Staatsanleihen und Aktien replizieren.

Für ein passives Investment sind Unternehmensanleihen in der Regel allzu «gefährdet», insbesondere wenn die Bonität bescheiden ist. Das macht ein aktives Portfoliomanagement notwendig. Wenn man beispielsweise auf einer Reihe von Unternehmensanleihen mit Öl-Bezug in der Lieferkette (beispielsweise Exploration, Handel, Transport, Raffinerie, Tanklagerung, Distribution) sitzt und der Rohölpreis wie im Frühjahr 2020 auf ein Rekordtief fällt, muss man im Zuge der fallenden Preisentwicklung diese Anleihen reduzieren oder verkaufen. Das ist aktives Risikomanagement. Insbesondere bei moderaten Bonitäten wäre passives Investieren verheerend.

Infrastruktur als Basis des globalen Wirtschaftens
Häfen, Flughäfen, Mautstrassen, Stromleitungen und Fernmeldetürme sind elementar für die Grundbedürfnisse unseres täglichen Lebens. Sie decken unseren Bedarf an Wasser, Licht und Wärme, gewährleisten den Transport von Menschen und Gütern und verbinden die Welt über Telekommunikationsund Datensysteme.

So überrascht es nicht, dass die Entwicklung der Infrastruktur der Schlüssel für die Erholung nach einer Pandemie ist. In vielen Ländern sind Investitionen in diesem Bereich nun offiziell ein Geschäft erster Ordnung. Schon bevor Covid-19 die Grundfeste des globalen Wirtschaftens erschütterte, wuchs die Nachfrage nach Infrastrukturen ins Unermessliche: Schätzungen zufolge werden zwischen 2016 und 2030 Investitionen in Höhe von 90’000 Milliarden Franken benötigt. Viele Staaten überlassen die Realisierung und Bewirtschaftung ihrer Infrastruktur der Privatwirtschaft, was zu einem grossen Becken von Opportunitäten führt.

Globale Entwicklungen beeinflussen Infrastruktur-Investitionen
Während die «New Economy» im Jahr 2020 die Aufmerksamkeit der Investorinnen und Investoren genoss, ist es nun an der Zeit, sich wieder auf die «Essential Economy» zu konzentrieren. Zahlreiche kürzlich gestartete Regierungsinitiativen auf der ganzen Welt lenken massive Investitionen in langfristige Infrastrukturprogramme, wie den EU Recovery and Resilience Plan, China Net Zero Carbon 2060, die US Covid Relief Bill oder die Australia Electricity Infrastructure Roadmap. In alternde Infrastrukturanlagen muss laufend investiert werden, um Sicherheit, Effizienz, Zuverlässigkeit und Nachhaltigkeit zu verbessern.

Der grüne Wandel erfordert zudem Investitionen in das Erzeugen erneuerbarer Energien sowie die Speicherung von Energie, Erdgas und Wasserstoff. Unsere vernetzte Welt mit einem exponentiellen Anstieg von Sensoren für Smart Mobility, Smart Living und Smart Logistics führt zu einer Datenexplosion. Diese muss von Unternehmen, die Datenübertragung, -verarbeitung und -speicherung anbieten, infrastrukturell zuerst einmal friktionslos bewältigt werden. Und das erfordert enorme Investitionen. Die Anlageklasse bietet vorhersehbare Finanzströme, deren Cashflows durch ein langfristiges, vertraglich festgelegtes, inflationsgebundenes Umsatzwachstum unterstützt werden, das eine Absicherung gegen die steigende Inflation bieten kann.

Keine Rohstoff-Engagements
Ob Erdöl, Gold, Kupfer oder Kaffee – Anlegerinnen und Anleger können in unzählige Rohstoffe investieren. Zwar unterliegen sie mitunter starken Schwankungen. Zugleich können Energieträger und andere Rohstoffe, wenn sie nur einen kleinen Teil eines Wertpapierdepots ausmachen, eine stabilisierende Wirkung entfalten. Denn Rohstoffe können sich gegenläufig zu anderen Anlageklassen entwickeln.

Diversifikation optimal umsetzen
Ein gut diversifiziertes Portfolio kann sich aus Einzeltiteln oder Kollektivanlagen (Fonds, ETFs) zusammensetzen. Einzeltitel erlauben es, marktführende Unternehmen mit Preisfestlegungsmacht und soliden Margen zu selektieren. Dabei handelt es sich um unterschiedliche Geschäftsmodelle. Die Diversifikation mittels Aktien von AXA und Zürich funktioniert nicht, nur die echte Diversifikation zeigt einen echten Nutzen. Die Kombination von Aktien aus möglichst verschiedenen Märkten mit möglichst unterschiedlicher Ausrichtung wirkt sich positiv auf das Risiko und die Rendite eines Portfolios aus.

Historische Perspektiven bewahren
In früheren Krisenzeiten, als hochwertige Staatsanleihen noch mit Coupons von 5 % versehen waren, haben sie sich in schlechten Zeiten als Puffer erwiesen und sich gegenläufig zu Aktien entwickelt. Im Frühjahr 2020, als die inzwischen negativ rentierenden Staatsanleihen aus der Schweiz und aus Deutschland in die Corona-Krise schlitterten, erlitten diese ebenfalls schmerzhafte Kurseinbussen, vor allem die Langläufer unter ihnen. Eine einfache Portfoliostruktur, die aus liquiden Aktien und hochwertigen Obligationen besteht, ist nicht mehr optimal diversifiziert. Vielmehr benötigt man eine zusätzliche Diversifikation von weiteren Anlageklassen wie Immobilien, Infrastruktur sowie Privatmarktanlagen.

Zu guter Letzt
Am Ende gilt es, das Anlagerisiko des Portfolios im Griff zu haben und es mit der individuellen Risikofähigkeit und Risikobereitschaft in Einklang zu bringen. So muss oftmals in einzelnen Bausteinen gedacht werden. Zentral bleibt die zugrundeliegende Auslegeordnung über die haushaltsbezogenen Cashflow-Ströme: Erwerbs- und Renteneinkommen, sichere und volatile Kapitalerträge sowie der Zweck der einzelnen Vermögensbausteine.

Text: Prof. Dr. Maurice Pedergnana, Zugerberg Finanz AG

Steueroptimierung 3a

Steuern sparen dank einer Säule 3a.

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Sparen Sie mit einer Säule 3a Steuern.

Die Säule 3a ist nicht nur eine beliebte Lösung, um Ihre Renten aus der AHV und Pensionskasse aufzubessern. Mit der freiwilligen Vorsorge lassen sich auch ganz bequem Steuern sparen.

Erwerbstätige Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, können im Jahr 2021 den Maximalbetrag von CHF 6’883 in die Säule 3a einzahlen, Erwerbstätige, die keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind, bis zu 20 % ihres Nettoeinkommens, jedoch höchstens CHF 34’416. Der grosse Vorteil: In der Steuererklärung dürfen Sie die Einzahlungen vollumfänglich vom Einkommen abziehen. Ein schöner Nebeneffekt ist zudem, dass das Vermögen der Säule 3a steuerbefreit ist.

Übersicht über die Steuerersparnis 2021 einer verheirateten Person bei der Einzahlung des Maximalbetrags von CHF 6’883 und einem steuerbaren Einkommen von CHF 100’000 und CHF 125’000:

AG
Aarau
1'530
1'778
AI
Appenzell
1'249
1'394
AR
Herisau
1'724
1'921
GL
Glarus
1'545
1'683
LU
Luzern
1'523
1'682
SG
St. Gallen
1'758
2'116
SZ
Schwyz
1'265
1'472
TG
Frauenfeld
1'613
1'757
ZG
Zug
853
1'230
ZH
Zürich
1'556
1'746
Quelle: TaxWare, auserwählte Kantone inklusive reformierte Kirchensteuer

Übersicht über die Steuerersparnis 2021 einer alleinstehenden Person bei der Einzahlung des Maximalbetrags von CHF 6’883 und einem steuerbaren Einkommen von CHF 100’000 und CHF 125’000:

AG
Aarau
1'825
2'049
AI
Appenzell
1'412
1'564
AR
Herisau
1'885
2'074
GL
Glarus
1'648
1'879
LU
Luzern
1'646
1'857
SG
St. Gallen
2'116
2'268
SZ
Schwyz
1'437
1'589
TG
Frauenfeld
1'806
1'958
ZG
Zug
1'542
1'532
ZH
Zürich
1'817
2'119
Quelle: TaxWare, auserwählte Kantone inklusive reformierte Kirchensteuer

Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

Aus LIBOR wird SARON.

Vom LIBOR zum SARON.

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Vom LIBOR zum SARON.

Bis spätestens Ende 2021 wird der LIBOR Referenzzinssatz durch den SARON abgelöst. Wie funktioniert der SARON? Was bedeutet das für Ihre Hypothek? Und was gibt es für attraktive Produkte?

Weshalb kommt es zur Ablösung?
Der SARON (Swiss Average Rate Overnight) ersetzt den LIBOR als Referenzgrösse für kurzfristige Zinsen. Doch weshalb muss der LIBOR ersetzt werden? Seit der Finanzkrise haben sich Banken vermehrt Geld nur noch mit hinterlegten Sicherheiten ausgeliehen. Infolge dessen, konnten weniger Geschäfte abgeschlossen und Preise nur noch geschätzt werden. Durch dieses Verfahren hat der LIBOR an Aussagekraft verloren und eignet sich künftig nicht mehr als Referenzzinssatz.

Was ist der SARON?
Der Swiss Average Rate Overnight (SARON) existiert bereits seit 2009. Er wird auf der Basis von abgeschlossenen Transaktionen und verbindlichen Kaufs- und Verkaufspreisen im Schweizer Geldmarkt berechnet und von der SIX Group AG administriert.

Die SIX Group AG entwickelte zusammen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB) diese Berechnungsmethodik. Der SARON ist öffentlich einsehbar, robust und erfüllt sämtliche Anforderungen für einen Referenzzinssatz.

SARON als Alternative zum CHF LIBOR

Welche Produkte gibt es?
Banken wie zum Beispiel die St.Galler Kantonalbank AG, die Raiffeisenbanken oder auch die UBS AG bieten Ihnen bereits heute detaillierte Informationen und attraktive Finanzierungslösungen mit SARON-Hypotheken an. Klären Sie Ihre Möglichkeiten frühzeitig ab und lassen Sie sich beraten.

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Nachlassplanung für Alleinstehende.

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Was geschieht mit meinem Nachlass?

Gerade diese Frage stellen sich Personen, welche weder einen Ehegatten noch eigene Kinder haben. Eine Erbengemeinschaft kann gross sein und die erbberechtigten Verwandten können Personen sein, welche einem nicht unbedingt nahe standen. Treffen Sie frühzeitig die nötigen Vorkehrungen und regeln Sie, wer Ihren Nachlass erhalten soll.

Was ist der Nachlass?
Bei Ihrem Tod geht Ihr gesamtes Vermögen einschliesslich der Schulden auf die Erbinnen und Erben über. Erben mehrere Personen, bilden diese eine Erbengemeinschaft und können grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass verfügen. Nach einer güterrechtlichen Auseinandersetzung wird der Umfang des Nachlasses bestimmt und kann anschliessend zwischen den Erbinnen und Erben aufgeteilt werden.

Die gesetzliche Erbfolge
Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und wird in 3 Stämme unterteilt:

Hinterlässt der Erblasser weder einen überlebenden Ehegatten, noch Kinder oder Enkelkinder, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung und es werden die Erben des 2. Stammes berücksichtigt. Zuerst die Eltern, sollten diese vorverstorben sein, kommen die Geschwister zum Zug. Nichten & Neffen treten erst an deren Stelle, sollten die Geschwister ebenfalls vorverstorben sein.

Der 3. Stamm erbt nur, wenn es weder vom 1. Stamm noch vom 2. Stamm überlebende Erben gibt. Die gesetzliche Erbberechtigung endet mit dem 3. Stamm der Grosseltern und der gesamte Nachlass fällt dem Staat zu. In so einem Fall wird der Nachlass meistens zwischen der Wohngemeinde des Verstorbenen und dem Kanton aufgeteilt.

Viele Personen hinterlassen bei ihrem Tod
keine Anweisungen darüber, was mit ihrem Vermögen geschehen soll.
Dies kann zu Unstimmigkeiten unter den Erben führen und sorgt auch dafür,
dass Ihr Vermögen nicht genau nach Ihren Wünschen weitergegeben wird.

Was ist ein Testament?
Mit einem Testament bestimmen Sie innerhalb eines gewissen Rahmens selbst, wer Ihren Nachlass erben soll. Somit kann die gesetzliche Erbfolge abgeändert und Ihren Wünschen angepasst werden. Dabei gilt es jedoch, die gesetzlichen Schranken einzuhalten. Die Erben haben mindestens Anspruch auf ihren Pflichtteil und könnten diesen gerichtlich einfordern. Der Teil des Nachlasses, über welchen Sie selbst entscheiden können, ist die Freie Quote.

Folgende Punkte sind besonders für Alleinstehende Personen, die ihr Erbe frühzeitig regeln möchten, wichtig:

Vorsorgeguthaben
Vorsorgeguthaben wie Pensionskassengelder, Freizügigkeitsguthaben und Vermögen aus der Säule 3a fallen nicht in das Nachlassvermögen. Die Begünstigung kann in diesem Fall direkt bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung individuell angepasst werden.

Spenden
Wer sich wünscht, dass ein Teil seines Nachlasses einem guten Zweck zugutekommt, kann dies im Testament oder einer letztwilligen Verfügung festhalten.

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VPZ Leistungslücken der 3. Säule optimieren

Leistungslücken der 3. Säule optimieren.

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Leistungslücken der 3. Säule optimieren.

Analysiert man die Leistungen seiner privaten Vorsorgesituation ergibt sich schnell das folgende und meist beunruhigende Bild: Ohne einen zielorientieren und optimierten Vermögensaufbau für das Alter sowie massgeschneiderte Risikoabsicherungen für den Fall einer Erwerbsunfähigkeit infolge eines Unfalls oder einer Krankheit sowie in einem Todesfall, bestehen grosse finanzielle Risiken.

«Welche Leistungslücken bestehen
und wie können diese auf sinnvolle Art und Weise optimiert werden?»

Private Vorsorgeplanung – wie sehen meine Leistungen heute und in der Zukunft aus?
Generell ist zu beobachten, dass für viele das Thema Vorsorge ein Buch mit sieben Siegeln ist. Ein Thema, bei dem das detaillierte Verständnis fehlt und eher negative Gefühle ausgelöst werden. Viele Personen sind fälschlicherweise auch der Meinung, dass wir in der Schweiz gut und ausreichend versichert sind. Doch ist das wirklich so? – Der Schein trügt oftmals.

Die Komplexität unseres Vorsorgesystems wie auch die oben beschriebenen Veränderungen verlangen eine fundierte und professionelle Analyse der privaten Vorsorgesituation. Leistungslücken können damit aufgedeckt und Massnahmen zur Optimierung umgesetzt werden.

In vielen unterschiedlichen Situationen zeigt sich, dass die Leistungen der 1. und 2. Säule nicht ausreichen, um den gewohnten und oftmals auch notwendigen Lebensstandard bei einer Erwerbsunfähigkeit, in einem Todesfall wie auch nach der Pensionierung aufrechtzuerhalten. Umso wichtiger ist es, die private 3. Säule frühzeitig zu stärken und Vorsorgelücken zu schliessen. Sowohl Banken wie auch Versicherungen bieten passende Vorsorgelösungen an. Es ist jedoch nicht einfach, sich mit den unzähligen Produkten der einzelnen Anbieter zurechtzufinden, die Vor- und Nachteile der einzelnen Lösungen abzuwägen und damit die passende Massnahme für sich zu finden. Die Unterschiede in Bezug auf Preis/Leistung sind enorm. Um auch steuerliche und erbrechtliche Rahmenbedingungen sowie natürlich auch Budgetfragen miteinzubeziehen, ist es wichtig, sich mit einer ganzheitlichen und vor allem unabhängigen Beratung unterstützen zu lassen.

8 Tipps für Ihre Säule 3a:

  • Zahlen Sie jährlich den maximal möglichen Betrag ein (2019: CHF 6’826.-)
  • Eine Wertschriftenlösung bietet Ihnen die höhere Rendite als ein herkömmliches Konto
  • Vergleichen Sie vorgängig die Konditionen der einzelnen Lösungen
  • Eröffnen Sie mehrere Säule 3a-Lösungen, um die Bezüge zu staffeln
  • Beziehen Sie die Säule 3a nicht im gleichen Jahr wie Pensionskassen- oder Freizügigkeitskapital
  • Für Erwerbstätige können sich Einzahlungen auch noch nach der Pension lohnen
  • Erwerbstätige Personen können das Guthaben maximal 5 Jahre vor und bis 5 Jahre nach der Pensionierung beziehen
  • Nichterwerbstätige Personen müssen die Gelder spätestens bei ordentlicher Pensionierung bezogen haben

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Sozialversicherungen 2021

Anpassungen der Sozialversicherungen.

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Anpassungen der Sozialversicherungen 2021.

Dieses Jahr werden bei den Sozialversicherungen einige Anpassungen vorgenommen. Die AHV/IV/EO-Beiträge wurden aufgrund der Volksabstimmung über den Vaterschaftsurlaub um 0.05% erhöht.

AHV/IV/EO-Beiträge:
10.6% (bisher 10.55%)
ALV-Beiträge:
2.2% (bisher 2.2%)
Berufliche Vorsorge:
Anrechenbarer Mindestlohn pro Jahr (Eintrittsschwelle): CHF 21’510 (bisher 21’330)
Koordinationsabzug pro Jahr: CHF 25’095 (bisher 24’885)
Minimal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr: CHF 3’585 (bisher 3’555)
Private Vorsorge:
Maximalbetrag pro Jahr mit Pensionskasse: CHF 6’883 (bisher 6’826)
Maximalbetrag pro Jahr ohne Pensionskasse: CHF 34’416 (bisher 34’128)

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Kapitalleistungen

Kapitalleistungen Kanton Zürich.

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Reduktion der Kapitalleistungssteuern im Kanton Zürich.

Um der immer höheren Lebenserwartung und den tiefen Umwandlungssätzen der beruflichen Vorsorge gerecht zu werden, hat der Kanton Zürich eine Reduktion der Besteuerung der Kapitalleistungen beschlossen. Diese tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und soll die Besteuerung von hohen Beträgen aus der Pensionskasse oder der dritten Säule deutlich senken.

Aktuell unterliegt die Besteuerung von Kapitalleistungen aus der Vorsorge derselben Progression wie das Einkommen. Im Vergleich zu anderen Kantonen, welche die Kapitalleistungen zum Beispiel pauschal besteuern, macht dies Zürich als Wohnsitzkanton wenig attraktiv.

Mit dem neuen Beschluss des Regierungsrates kommt
es bei ledigen Steuerpflichtigen ab Bezügen von CHF 210’000 und bei
verheirateten Steuerpflichtigen ab CHF 370’000 zu einer deutlichen Reduktion der
Kapitalleistungssteuern. Auch für Auszahlungen von CHF 500’000, 750’000
und 1’000’000 bewegt sich der Kanton Zürich in einem
vergleichsweise sehr attraktiven Rahmen.

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3 Tipps für Ihre Steuererklärung

Steuererklärung – 3 Tipps

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3 Tipps für Ihre Steuererklärung.

Steuern zahlen muss jeder. Doch wieviel? Wie wird die Steuererklärung optimal ausgefüllt? Und gibt es Möglichkeiten, um Steuern zu sparen? Mit einem durchdachten Plan lassen sich tatsächlich einige Franken sparen. Lesen Sie unsere Tipps.

Tipp 1

Altersvorsorge
Für die meisten Steuerpflichtigen liegt das grösste Optimierungspotenzial in den freiwilligen Einkäufen in die Pensionskasse und den Einzahlungen in die Säule 3a. Einkäufe in die zweite Säule sowie die Einzahlungen in Ihre Säule 3a lassen sich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Zudem sind die Erträge Ihrer Vorsorgegelder sowie das Guthaben von der Vermögenssteuer befreit. Erst beim Bezug des Vorsorgkapitals fällt eine einmalige Kapitalleistungssteuer zum reduzierten Steuertarif an.

Der maximal mögliche Einzahlungsbetrag in die Säule 3a beträgt im Jahr 2021 neu CHF 6’883.-. Dieser Betrag ist für Angestellte, welche einer Pensionskasse angeschlossen sind begrenzt. Angestellte ohne Pensionskassenlösung oder Selbständigerwerbende dürfen maximal 20% des Nettoeikommens, jedoch höchstens CHF 34’416.- im Jahr einzahlen.

Der Einkaufsbetrag wird jeweils durch die Pensionskasse berechnet und auf dem persönlichen Pensionskassenausweis ausgewiesen. Der Betrag kann einmalig oder über mehrere Jahre gestaffelt einbezahlt werden. Dies ist je nach Pensionskasse unterschiedlich geregelt und die Bestimmungen finden Sie im Pensionskassenreglement.

Tipp 2

Vermögen
Kosten und Gebühren für die Wertschriften, wie zum Beispiel die Erstellung des Steuerauszugs, Depotgebühren oder auch Schrankfach- oder Safe-Gebühren dürfen meist abgezogen werden. Zudem gibt es Kantone, welche einen Pauschalabzug von bis zu 3 Promille für fremdverwaltete Wertschriften zulassen.

Tipp 3

Eigenmietwert
Sind Ihre Kinder bereits ausgezogen? Oder benutzen Sie einzelne Zimmer nicht mehr? Informieren Sie sich, ob der Eigenmietwert infolge „Unternutzung“ entsprechend reduziert werden kann.

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Steuerpotential bei Liegenschaften.

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Steuerpotential bei Liegenschaften optimal nutzen!

Eigentümer von privaten Immobilien können durch eine sorgfältige Steuerplanung ihre Steuerbelastung deutlich senken, indem Sie ihre steuerpflichtigen Einkünfte und steuerlich abzugsfähige, liegenschaftsbezogene Kosten bestmöglich aufeinander abstimmen.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Liegenschaftskosten lässt sich grundsätzlich wie folgt darstellen:

Steuerlich besteht grundsätzlich ein Wahlrecht, ob werterhaltende Ausgaben in Form des sogenannten Pauschalabzugs oder durch Nachweis der höheren, effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht werden. Werterhaltende Liegenschaftsausgaben können bei entsprechender steuerlicher Planung sehr positive Effekte auf ihre jährliche Einkommenssituation haben. Die Abgrenzung von den wertvermehrenden Ausgaben ist jedoch nicht immer ganz leicht vorzunehmen und sollte bei grösseren Umbauten im Vorfeld in die Planung miteinbezogen werden.

Wichtig zu wissen ist, dass auch Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, als Unterhaltskosten angesehen werden und steuerlich bei den Einkommenssteuern in Abzug gebracht werden können.

Achten Sie darauf, die abzugsfähigen Aufwendungen stets im selben Jahr mit den steuerbaren Einkünften zu verrechnen, da sie sonst steuerlich ins Leere fallen könnten und der Steuerabzug verweigert wird. Aus steuerlicher Sicht sollten Sie grössere Unterhaltsarbeiten möglichst auf Herbst/Winter und das Frühjahr des Folgejahres terminieren, so dass Sie den progressionssenkenden Steuerspareffekt in zwei Steuerjahren nutzen können.

Neue Liegenschaftskostenverordnung
Seit dem 1. Januar 2020 ist die neue Liegenschaftsverordnung in Kraft und bringt Eigentümern mit Sanierungsplänen weitere Steuersparmöglichkeiten.

Neu sind Rückbaukosten für einen Ersatzneubau den Unterhaltskosten gleichgestellt. Bei Ersatzneubauten konnten bisher keine Abzüge für Liegenschaftsunterhalt und energieeinsparende Investition vorgenommen werden.

Durch die neue Liegenschaftskostenverordnung wird es ab dem Steuerjahr 2020 möglich, Investitionskosten für Energiesparen und den Umweltschutz sowie Rückbaukosten für Ersatzneubaten auf bis zu drei Steuerjahre zu verteilen. Können diese Aufwendungen nämlich in der laufenden Steuerperiode nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden, können sie künftig noch in den beiden folgenden Steuerperioden steuerlich berücksichtigt werden.

Beispiel für eine steueroptimierte Sanierung eins Einfamilienhauses auf Basis der neuen Liegenschaftskostenverordnung:

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Wohnrecht oder Nutzniessung?

Wohnrecht oder Nutzniessung?

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Wohnrecht oder Nutzniessung?

Übertragen Eltern eine selbstbewohnte Liegenschaft an ihre Nachkommen, verlieren sie jegliche Berechtigung an dieser, es sei denn, sie behalten sich ein Wohnrecht oder eine Nutzniessung an der Liegenschaft vor. Diese Personaldienstbarkeiten – also Belastungen des Grundstücks mit Rechten der Eltern – berechtigen diese in der Regel auf Lebzeiten, weiterhin in der Liegenschaft wohnhaft zu bleiben, obschon sie kein Eigentum mehr daran haben. Ein Verkauf einer mit einem Wohnrecht oder einer Nutzniessung belasteten Immobilie ist zwar theoretisch möglich, es wird sich in der Praxis allerdings kaum ein Käufer finden lassen, da dieser die Liegenschaft mitsamt der Belastung übernehmen müsste.

Nutzniessung
Der Nutzniesser überträgt das Eigentum und räumt das Nutzungsrecht der Liegenschaft ein. Nutzniessungsberechtigte können das Objekt selbst bewohnen, es ohne Zustimmung des Eigentümers an Dritte vermieten oder einen Dritten mit der Verwaltung betrauen.

Wohnrecht
Der Wohnrechtsberechtigte überträgt das Eigentum und räumt ein Wohnrecht ein. Der Wohnrechtsberechtigte kann das Objekt selbst bewohnen. Das Recht ist nicht übertragbar, unvererblich und unverpfändbar. Ein Wohnrecht muss persönlich ausgeübt werden. Wenn nichts Anderes geregelt ist, können Familienangehörige und Mitbewohner aufgenommen werden.

Gemeinsame Bestimmungen
Wird bei längerem Aufenthalt im Altersheim nichts vereinbart, kann die Dienstbarkeit nur bei Tod oder Verzicht des Wohnrechtsberechtigtem aus dem Grundbuch gelöscht werden. Ist der Berechtigte etwa zufolge Demenz urteilsunfähig geworden, kann er nicht mehr rechtsgültig auf das Wohnrecht oder die Nutzniessung verzichten. Wird der Dienstbarkeitsvertrag allerdings von einer auflösenden Bedingung abhängig gemacht, kann der Grundeigentümer nach Eintritt der Bedingung beim Grundbuchamt die Löschung der Dienstbarkeit verlangen.

Soweit ein Wohn- oder Nutzniessungsrecht zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird, handelt es sich um eine Schenkung. Um den Wert der Schenkung zu berechnen, wird der Wert des lebenslänglichen Wohnrechts oder der Nutzniessung – bei einem Ehepaar auf zwei Leben – kapitalisiert und als Belastung vom massgebenden steuerlichen Vermögenswert abgezogen.

Vergleich Wohnrecht und Nutzniessung

Nutzniessung

Wohnrecht

Einkommenssteuer
Nutzniesser: Eigenmietwert oder Miet-/Hypothekarzinsen, Unterhalt
Wohnrechtsberechtigte: Eigenmietwert Eigentümer: Hypothekarzinsen, Unterhalt
Vermögenssteuer
Nutzniesser: amtlicher Wert, Hypotheken
Eigentümer: amtlicher Wert, Hypotheken
Dauer
Befristet oder lebenslänglich. Vorzeitige Beendigung durch einseitigen Verzicht des Nutzniessers möglich.
Befristet oder lebenslänglich. Vor-zeitige Beendigung durch einseitigen Verzicht des Wohnrechtsberechtigten möglich.
Rechte
Der Nutzniesser darf die Immobilie selbst bewohnen oder vermieten.
Der Wohnrechtsberechtigte darf die Immobilie selbst bewohnen aber nicht vermieten.
Gewöhnlicher Unterhalt
Vom Nutzniesser zu tragen
Vom Wohnrechtsberechtigten zu tragen
Aussergewöhnlicher Unterhalt
Vom Eigentümer zu tragen
Vom Eigentümer zu tragen
Hypothekarzinsen, Prämien und Gebühren
Vom Nutzniesser zu tragen
Vom Eigentümer zu tragen

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