So sichern Sie Konkubinatspartnerin oder -partner finanziell ab.

Viele Menschen hinterlassen vor ihrem Tod keine Anweisungen darüber, was mit ihrem Vermögen geschehen soll. Dies kann zu Unstimmigkeiten unter Erbinnen und Erben führen oder verhindert, dass das Vermögen nach eigenen Wünschen weitergegeben wird. Fehlen Angaben, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Wie können Sie Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner optimal absichern? Wir zeigen auf, welche Möglichkeiten im Konkubinat bestehen und welche formalen Vorschriften für ein Testament oder einen Erbvertrag zu berücksichtigen sind.

Eine gesetzliche Regelung zu Rechten und Pflichten im Konkubinat fehlt. Deshalb sind Lebenspartner im Hinblick auf eine Auflösung der Lebensgemeinschaft oder Tod gut beraten, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Der Konkubinatsvertrag regelt die rechtlichen und faktischen Folgen zwischen den Lebensgefährten während des Konkubinats und allenfalls über die gemeinsame Lebensphase hinaus. Nicht Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages sind erbrechtliche Verfügungen. Diese sind zwingend in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form festzulegen: in einem Testament oder Erbvertrag. Der Inhalt des Konkubinatsvertrages ist frei wählbar und davon abhängig, ob Konkubinatspaare beispielsweise Kinder oder ein gemeinsames Eigenheim haben. Er darf aber nicht gegen bestehende Gesetze verstossen, unmöglich oder sittenwidrig sein.

Was gehört in den Konkubinatsvertrag?

Im Wesentlichen sollte ein Konkubinatsvertrag folgende Punkte beinhalten:

  • die Eigentumsverhältnisse am Vermögen der Konkubinatspartner (Bar- und Bankvermögen, Beteiligungen, Liegenschaften, Mobiliar, Fahrzeuge, Haustiere, Schmuck usw.)
  • allfällige Darlehens- bzw. Schuldverhältnisse der Konkubinatspartner
  • die Tragung der Lebenshaltungskosten (Steuern, Krankenkasse, Wohnkosten, Versicherungen, Verpflegung, Ferien)
  • die Übernahme der Betreuung von Kindern
  • die Regelung der Wohnsituation bei Auflösung des Konkubinats
  • die Regelung der übrigen Folgen bei Auflösung des Konkubinats

Ein Konkubinatsvertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer einen abschliesst, verfasst ihn aus Beweisgründen idealerweise schriftlich. Der Beizug eines Notars oder einer Rechtsanwältin ist nicht notwendig, kann jedoch hilfreich sein. Ausserdem sollte ein Inventar erstellt werden. Es hält fest, wer was mit welchem Wert in die Gemeinschaft eingebracht beziehungsweise während der gemeinsamen Zeit gekauft hat. Wichtig wird dies insbesondere, wenn die Lebensgemeinschaft (im Streit) aufgelöst wird oder einer der beiden Lebenspartner stirbt und die Erbinnen und Erben Ansprüche erheben.

AHV-Rente

Konkubinatspartner werden wie ledige Personen behandelt. Mit anderen Worten: Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft ist im Bereich der 1. Säule inexistent. Der überlebende (nicht «verwitwete») Konkubinatspartner erhält keine (Witwen-/Witwer-)Rente der AHV. AHV-beitragspflichtig sind in der Schweiz erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Es liegt aktuell für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Werden in gewissen Jahren keine Beiträge abgerechnet, entstehen sogenannte Fehljahre. Fehljahre können zu einer Kürzung der Altersrente führen und werden bei Konkubinatspartnern – im Gegensatz zu verheirateten Personen – zur Deckung von Beitragslücken nicht berücksichtigt.

Pensionskasse

Die Pensionskasse unterscheidet zwischen obligatorischer beruflicher Vorsorge (Säule 2a) und weitergehender, überobligatorischer beruflicher Vorsorge (Säule 2b). Die obligatorische berufliche Vorsorge deckt das gesetzliche Minimum ab; die überobligatorische berufliche Vorsorge geht darüber hinaus.

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind gemäss Art. 19 und 20 BVG (Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) der überlebende Ehegatte sowie Waisen als Begünstigte bezeichnet. Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente respektive Waisenrente.

In Art. 20a BVG sind weitere begünstigte Personen bezeichnet. Konkret: natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Diese Begünstigung gehört zur überobligatorischen Vorsorge. Mit Art. 20a BVG sollen die Hinterlassenenleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und der Kreis der begünstigten Personen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden.

Konkubinatspartner sollten mittels Begünstigungserklärung oder schriftlichen Unterhaltsvereinbarung bei der Pensionskasse begünstigt werden. Wichtig ist, die formellen Voraussetzungen der Pensionskasse einzuhalten. Es ist auch möglich, Konkubinatspartnerin oder -partner mit einem Testament zu begünstigen. Doch Vorsicht: Es braucht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Für die überobligatorische Vorsorge sieht das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor. Aus diesem Grund ist es zulässig, den begünstigten Konkubinatspartner in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besser zu stellen als beispielsweise die Waisen nach Art. 20 BVG.

Sind beide Konkubinatspartner erwerbstätig und tragen sie ungefähr in gleichem Masse zu den Lebenshaltungskosten bei, ist eine Unterstützung in erheblichem Masse nicht gegeben. Bei der Dauer der Lebensgemeinschaft entspricht eine fünfjährige Partnerschaft dem gesetzlichen Mindestkriterium und muss erfüllt sein, auch wenn die Pensionskasse abweichende Regelungen trifft.

Im Todesfall gehen die Leistungen direkt an die Begünstigten. Sie fallen weder in den Nachlass noch werden sie bei der Berechnung von allfälligen Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt. Kapitalleistungen aus der 2. Säule unterliegen im Todesfall bei dem oder den Empfängern der Einkommenssteuer, allerdings gesondert vom übrigen Einkommen – mit einer vollen Jahressteuer und zu einem privilegierten Satz. Die gesonderte Besteuerung verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden. Sie sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.

Leistungen aus der 3. Säule

Ob gebundene oder freie Vorsorge: Die 3. Säule ist ideal, um sich im Konkubinat finanziell gegenseitig abzusichern. Was zeichnet die Leistungen aus und wo überschneiden sie sich?

Säule 3a – Merkmale gebundene Vorsorge

Bei der Vorsorge Säule 3a ist eine Begünstigung von Konkubinatspartnerin oder -partner nicht möglich, solange ein Ehegatte vorhanden ist. Ist kein Ehegatte vorhanden, sind die direkten Nachkommen begünstigt sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind. Begünstigt werden kann auch die Person, die mit der oder dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Kapitalleistungen unterliegen im Todesfall bei Empfängerin oder Empfänger der Einkommenssteuer, allerdings gesondert vom übrigen Einkommen mit einer vollen Jahressteuer und zu einem privilegierten Satz. Eine gesonderte Besteuerung verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden.

Säule 3b – Merkmale freie Vorsorge

Bei Lebensversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b können Dritte, also auch Konkubinatspartnerin oder -partner, unabhängig von Ehegatten und Kindern als Begünstigte bezeichnet werden. Bei Auszahlungen aus Lebensversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b sind frühzeitig die kantonalen Regelungen in Hinsicht auf allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern zu berücksichtigen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Wohnsitzkanton des Erblassers erhoben.

Säule 3a und 3b – das ist gleich

Um die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner weitestgehend zu begünstigten, sollte die Begünstigung mit dem Formular der entsprechenden Versicherungsgesellschaft erfolgen. Dadurch besteht im Todesfall ein direkter Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Es besteht auch die Möglichkeit, Konkubinatspartnerin oder -partner mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) zu begünstigen. Ohne anderslautende Regelung fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass. Im Todesfall haben die nächsten Verwandten ((Kinder bzw. Eltern, falls keine Kinder) Anspruch auf einen festgelegten Anteil am Vermögen, den sogenannten «Pflichtteil», also eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass. Wird dieser Pflichtteil verletzt, kann es sein, dass ein Teil der ausbezahlten Versicherungssumme durch die Erbinnen und Erben zurückgefordert werden kann.

Gesundheitsrecht

Vertretung (Vorsorgeauftrag)

Konkubinatspartner können sich bei medizinischen Massnahmen vertreten. Sie haben jedoch kein Vertretungsrecht

  • für Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind
  • für die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte
  • sowie keine Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

Das Vertretungsrecht lässt sich mit einem Vorsorgeauftrag regeln. So ist bei Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr geklärt. Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, trifft die Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen – von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen: zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und Berichterstattung verpflichten oder Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag das Errichten des Vorsorgeauftrags und den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank ein.

Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Patientenverfügung)

Nach Erwachsenenschutzrecht ist es möglich, für den Fall der eigenen zukünftigen Urteilsunfähigkeit konkrete Anordnungen für medizinische Massnahmen zu treffen. Dabei können auch Personen bezeichnet werden, welche berechtigt sind, die betroffene Person in medizinischen Entscheiden zu vertreten.

Die Vertretung bei medizinischen Massnahmen kann in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag definiert werden. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet in drei Fällen eine Vertretungsbeistandschaft:

  • wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will,
  • wenn die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben oder
  • die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Die verfügende Person sorgt dafür, dass die Patientenverfügung bei Bedarf bekannt ist und vorliegt. Das Dokument kann an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden:

  • auf sich getragen oder zuhause
  • beim Hausarzt oder den vertretenden Personen (verfügende Person trägt Informationsausweis mit Angabe zum Hinterlegungsort auf sich)
  • bei einer Hinterlegungsstelle (verfügende Person trägt Informationsausweis mit Angabe zum Hinterlegungsort auf sich)

Erleidet eine im Konkubinat lebende Person einen medizinischen Notfall, kann es für die und den Partner schwierig werden, etwas über den Gesundheitszustand zu erfahren oder diesen auf der Intensivstation zu besuchen. Konkubinatspartner können Vorkehrungen treffen. Am einfachsten ist eine Erklärung für den Notfall – eine sogenannte Schweigepflichtentbindungserklärung. Mit dieser sprechen sich die Lebensgefährten gegenseitig das Besuchsrecht zu und befreien den Arzt von seiner Schweigepflicht.

Steuern

Konkubinatspartner werden steuerrechtlich wie alleinstehende Personen behandelt. Jedoch gelten Konkubinatspartner mit Kindern – seien diese verwitwete, getrenntlebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige – als Eineltern. Für Einelternfamilien wird beim Bund und in den meisten Kantonen der Tarif für Verheiratete angewendet, das heisst ein günstigerer Tarif und/oder spezielle Abzüge. Bei Konkubinatspartnern mit Kindern und gemeinsamem Sorgerecht kann ein Unterhaltsvertrag die steuerliche Situation optimieren.

Geldleistungen und Unterhalt

Konkubinatspartner sind (gesetzlich) nicht zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Eine Regelung empfiehlt sich insbesondere, wenn eine Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich um den Haushalt und die (gemeinsamen oder nichtgemeinsamen) Kinder zu kümmern. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft fehlt jegliche finanzielle Mitverantwortung. Nachteile, die durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft entstanden sind, werden von Gesetzes wegen nicht ausgeglichen. Nach Auflösung erhält der sorgeberechtige Partner Unterhalt (Barunterhalt und Kosten für die Betreuung des Kindes) für die gemeinsamen Kinder. Rechtfertigt sich die persönliche Betreuung durch einen Elternteil, wird diese Betreuungsleistung in Form von Betreuungsunterhalt abgegolten. Dieser deckt nur gerade die (minimalen) Lebenshaltungskosten. Der betreuende Elternteil hat keinen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung.

Fazit

Ein Konkubinatsverhältnis bringt sowohl Vor- und Nachteile gegenüber der Ehegemeinschaft mit sich. Wichtig ist, dass man sich den gesetzlichen Gegebenheiten bewusst ist. Zusammengefasst lohnt es sich für Konkubinatspaare, ihre rechtliche Situation sorgfältig zu prüfen und die im Einzelfall notwendigen und sinnvollen Massnahmen in adäquater Weise zu treffen. Damit kann vermieden werden, dass sie sich das Zusammenleben im Konkubinatsverhältnis zur rechtlichen Wundertüte entwickelt. Sind die Möglichkeiten gegeben, die Partnerin oder den Partner wie in der beruflichen Vorsorge zu begünstigen und besteht die Absicht dazu, sollte man dies rechtzeitig tun.

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