Kapitalleistungssteuern aus der Vorsorge

Kapitalleistungen aus der Vorsorge steuerlich optimiert beziehen.

Eines der wichtigsten Steuerplanungsinstrumente für natürliche Personen ist der Bezug von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Dank eines speziellen Steuerregimes wird dieser Kapitalbezug auf Stufe Bund und Kanton gesondert von sonstigen Einkünften und mit einer vollen Jahressteuer besteuert. Ein steuerlich privilegierter Bezug dieser Vorsorgegelder ist jedoch nur möglich, wenn die Auszahlung im Vorsorgefall oder wegen eines steuerlich gleichgestellten Ereignisses erfolgt.

Das Erreichen des AHV-Rentenalters, ein Todesfall oder Invalidität – all das sind klassische Vorsorgefälle. Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge lassen sich ausserdem in Ausnahmefällen vorbeziehen: beim Erwerb von Wohneigentum, der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz.

Ob Sie Leistungen aus Pensionskassen, Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen beziehen: Es gilt das sogenannte Fälligkeitsprinzip. In anderen Worten: Die Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge wird zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung besteuert. Normalerweise fällt diese mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters zusammen. Reglementarische Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen können hiervon aber abweichen.

Steuerprivilegien bei der Bundessteuer
Kapitalleistungen aus der Vorsorge profitieren auf Stufe der direkten Bundessteuer von einem privilegierten Steuerregime. Zum einen bricht eine separate Jahressteuerveranlagung der Kapitalleistung die Progression. Zum anderen kommt ein Sondertarif von einem Fünftel des Normaltarifs zum Zug, der den ermittelten Steuerbetrag um 80 % reduziert.

Erfolgen innerhalb einer Steuerperiode mehrere Kapitalbezüge aus verschiedenen Vorsorgewerken oder werden innerhalb des Steuerjahres mehrere Kapitalleistungen an die Ehegatten entrichtet, so werden diese bei der direkten Bundessteuer zusammengerechnet und einer gemeinsamen Jahressteuer unterstellt.

Kantonale Unterschiede
Auch die Kantone besteuern Kapitalleistungen aus der Vorsorge gesondert und mit einer vollen Jahressteuer. Doch die tariflichen Ausgestaltungen und Besteuerungsmodalitäten sind autonom und sehr unterschiedlich geregelt. Während einige Kantone – ähnlich der direkten Bundessteuer – Spezialtarife vorsehen, reduzieren andere Kantone zur Entlastung das satzbestimmende Einkommen. Sie gestalten spezielle progressive oder auch lineare Tarife oder rechnen die Kapitalleistung in eine jährliche Leistung um. Auch die Frage, ob mehrere bezogene Kapitalleistungen innerhalb einer Steuerperiode wie bei der direkten Bundessteuer zusammenzurechnen sind oder nicht, wird kantonal unterschiedlich beantwortet.

Folgende Massnahmen bieten sich an, um das daraus resultierende grosse Steuerplanungspotenzial zu nutzen:

Wohnsitzwechsel
Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge werden nach dem Fälligkeitsprinzip grundsätzlich in dem Kanton besteuert, in dem Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung Ihren Wohnsitz haben. Steuerlich motivierte Wohnsitzverlegungen kurz vor der Fälligkeit sind daher nicht unüblich. Sie müssen aber wohlüberlegt sein und auch tatsächlich gelebt werden. Denn Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit sind zu belegen. Der Wegzugskanton wird in der Regel ein grosses Augenmerk darauflegen, ob Sie den steuerlichen Wohnsitz tatsächlich aufgegeben und Ihren Lebensmittelpunkt auch wirklich verlegt haben. Eine Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nur für kurze Zeit – eventuell sogar unter Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes – genügt nicht. Im Gegenteil: Häufig wird der bisherige Wohnsitzkanton die Besteuerung der Kapitalleistung mangels tatsächlicher nachhaltiger Wohnsitzverlegung für sich beanspruchen.

Gestaffelter Bezug von Kapitalleistungen bei Teilpensionierung
Die Teilpensionierung ist im geltenden Vorsorgerecht nicht ausdrücklich geregelt. In der Praxis ist sie jedoch – sofern reglementarisch vorgesehen – ab dem 58. Altersjahr zugelassen. Steuerlich ist die Behandlung von gestaffelten Kapitalbezügen im Rahmen einer Teilpensionierung nicht ganz unproblematisch und sollte vorab steuerlich geprüft werden.

So fordern alle Kantone bei teilpensionierungsbedingten, gestaffelten Kapitalbezügen einerseits eine massgebliche, dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades. Diese geht mit einer entsprechenden Lohnreduktion einher. Andererseits muss der Bezug von Altersleistungen der Beschäftigungsreduktion entsprechen. Auch müssen die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen im Reglement verankert sein. Grosse Unterschiede in den kantonalen Steuerpraxen bestehen zum einen im Hinblick auf die steuerlich zulässige Anzahl von Kapitalbezügen und zum anderen bei der Mindestreduktionsquote der Beschäftigung. Falls Sie eine Teilpensionierung mit gestaffelten Kapitalbezügen ins Auge fassen, tun Sie gut daran, die Konformität der geplanten Teilpensionierung mit der kantonalen steuerlichen Praxis in Ihrem Wohnsitzkanton prüfen zu lassen. Eine Verletzung der Vorgaben der Teilpensionierung löst nämlich eine ordentliche Besteuerung der unrechtmässig bezogenen Kapitalleistungen aus, sofern gesetzes- oder reglementwidrige Auszahlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eine einheitliche gesetzliche Regelung zur Teilpensionierung soll mit der laufenden Reform der Altersvorsorge (Reformvorlage AHV 21) im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aufgenommen werden. Dies dürfte zu einer begrüssenswerten Vereinheitlichung der kantonalen Steuerpraxen führen.

Gestaffelter Bezug von Kapitalleistungen bei mehreren Freizügigkeitsleistungen
Auch die Auszahlung von Vorsorgeguthaben eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice werden auf Bundes- und Kantonsebene privilegiert besteuert. Beachten Sie in diesem Zusammenhang: Es ist zulässig, maximal zwei Freizügigkeitskonti bei zwei unterschiedlichen Freizügigkeitseinrichtungen zu führen, was einen gestaffelten, steuerlich optimierten Kapitalbezug dieser Guthaben ermöglicht. Die bestehenden Freizügigkeitsguthaben können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters ordentlich ohne weitere Voraussetzungen ausbezahlt werden oder aber – unabhängig von einer Erwerbstätigkeit – bis fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehen gelassen werden. Die verschiedenen Freizügigkeitsleistungen können Sie somit in unterschiedlichen Steuerperioden und in steuerlich optimierter Abstimmung mit den sonstigen Kapitalleistungen beziehen.

Gestaffelter Bezug von Säule 3a-Guthaben
Falls Sie mehrere Säule 3a-Guthaben bei unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen führen, besteht hier ebenfalls die Möglichkeit, einen steueroptimierten gestaffelten Kapitalbezug durchzuführen. Denn es erfolgt keine Zusammenrechnung der in verschiedenen Steuerperioden bei unterschiedlichen Säulen 3a-Vorsorgeeinrichtungen abgerufenen Kapitalleistungen.

Was Sie bereits heute tun können

Die Steuerprivilegien beim Bezug von Kapitalleistungen aus der Vorsorge sind attraktiv. Es lohnt sich, sich schon jetzt mit den vielseitigen Möglichkeiten zur Steueroptimierung auseinanderzusetzen und diese frühzeitig zu planen. Eine ganzheitliche Beratung hilft, einen Überblick zu erhalten und seine Optionen kennenzulernen.

Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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