Vermögen vererben oder lieber verschenken?

Haben Eltern ein grösseres Vermögen, als sie selbst brauchen, entsteht oft der Wunsch, die Kinder bereits zu Lebzeiten finanziell zu unterstützen. Möglich ist dies mit einem Erbvorbezug oder einer Schenkung. Doch was sind die Unterschiede? Erfahren Sie, wie Sie Ihr Vermögen übertragen können und welche Variante die für Sie richtige ist, damit der Familienfrieden gesichert ist.

Erblasserinnen und Erblasser können ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten teilen. So unterstützen Eltern ihre Kinder beispielsweise finanziell beim Kauf einer Immobilie oder überschreiben ihnen das elterliche Wohnhaus. Wofür Sie sich auch entscheiden: Mit Vereinbarungen lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

Wie funktioniert ein Erbvorbezug?

Der Erbvorbezug ist die wohl häufigste Form der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Gerade bei mehreren Kindern ist er gerecht. Der Erbvorbezug ist die frühere Auszahlung des Erbes. Sie erfolgt freiwillig durch die oder den Erblasser an einen oder mehrere zukünftige Erbinnen oder Erben. Der Bezug gilt als eine Sonderform der Schenkung. Bei Eintritt des Erbfalls ergibt sich aus einem Erbvorbezug in der Regel eine Ausgleichspflicht. Das bedeutet: Die im Rahmen eines Erbvorbezugs geschenkten Vermögenswerte müssen beim Eintreten des Erbfalls ausgeglichen werden. Hat eine Erbin oder ein Erbe bereits zu Lebzeiten der Eltern einen finanziellen Erbvorbezug bekommen, so bekommt diese Person im Erbfall einen entsprechend geringeren Betrag als die anderen Erben. Auf Wunsch der Erblasser kann diese Regelung jedoch ausgesetzt werden.

Rechtlich gesehen muss ein Erbvorbezug nicht schriftlich vollzogen werden – solange es sich um finanzielles Vermögen handelt. Besteht der Erbvorbezug in einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück, so ist ein schriftlich aufgesetzter Vertrag Pflicht. Er ist von einem Notariat öffentlich zu beurkunden. Auch wenn in vielen Fällen eine mündliche Vereinbarung ausreichen würde, ist das schriftliche Festhalten ratsam, um klare Verhältnisse zu schaffen.

Vorteile eines Erbvorbezugs

Ein Erbvorbezug findet in der Regel zwischen Eltern und Kindern statt und bringt beiden Seiten Vorteile. Eltern können ihren Kindern zu Lebzeiten mehr finanziellen Spielraum geben, beispielsweise für die Gründung eines Unternehmens oder den Kauf einer Immobilie. Auch das Familienzuhause ist an die Nachkommen übertragbar, falls die Eltern sich entscheiden, in eine kleinere Liegenschaft oder eine altersgerechte Wohnung zu ziehen. So können Eltern auch Steuern sparen, da sie meist ein höheres steuerbares Vermögen als ihre Kinder haben. Für die Kinder wiederum sind die Steuern zunächst unerheblich, weil sie jünger sind und in den meisten Fällen noch nicht allzu viel besitzen. Hinzu kommt die Steuerminderung im Erbfall durch den Vorbezug. Gleichzeitig sollten die Bezügerinnen und Bezüger bedenken, dass der Erbvorbezug einer Erbschaftssteuer unterliegen kann, sofern diese davon nicht befreit ist.

Ausgleich von Erbvorbezügen

Jeder gesetzliche Erbe und jede gesetzliche Erbin hat Anspruch auf einen gewissen Pflichtteil. Erhält eines der Kinder durch eine Schenkung mehr als diesen Pflichtteil, besteht eine Ausgleichspflicht. Sie regelt, dass die Differenz zwischen der Schenkungssumme und dem gesetzlichen Pflichtteil den anderen Erbinnen und Erben als Ausgleich zusteht. So wird keines der Geschwister durch eine frühzeitige Schenkung benachteiligt. Im Rahmen der freien Quote kann der Erblasser die Beschenkten in seinem Testament von dieser Ausgleichspflicht befreien. Die freie Quote ist derjenige Teil des Erbvermögens, welcher nach freien Wünschen vererbt werden kann.

Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Ausgleichspflichtig können nur unentgeltliche Zuwendungen oder ein Verkauf unter dem Verkehrswert sein. Ein Verkauf einer Liegenschaft zum Verkehrswert ist kein Erbvorbezug und schliesst eine spätere Ausgleichspflicht aus, selbst wenn der Wert der Liegenschaft bis zum Tod des Erblassers erheblich gestiegen ist. Die Ausgleichspflicht ist nur relevant, wenn es mehrere Erbinnen und Erben gibt. Durch den Wegfall der Ausgleichspflicht können sich die übrigen Erben ungleich behandelt fühlen, wenn eine Person ein grösseres und wertvolleres Erbe erhält als die anderen. Die Ausgleichspflicht ist der wesentliche Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug.

Wie funktioniert eine Schenkung?

Innerhalb der Familie, aber auch für Nichtverwandte gibt es die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens per Schenkung weiterzugeben. Rechtlich wird die Schenkung als «lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes» definiert. Denn bei der Schenkung wird bereits zu Lebzeiten ein Vermögensgegenstand übertragen. Die Übergabe erfolgt heute und nicht erst in ferner Zukunft. Dies muss die Erbin oder der Erbe im Gegensatz zum Erbvorbezug nicht auf den Nachlass anrechnen lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Schenkerin oder Schenker die Ausgleichungspflicht gegenüber den anderen Erbinnen und Erben aufhebt und dies im Testament schriftlich festhält Auch bei einer Schenkung gilt es die Schenkungssteuer zu bezahlen, die grundsätzlich gleich hoch ist wie die Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung braucht es aber eine solide Einkommensplanung, damit die eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht von einer zu grossen Schenkung gefährdet wird. Auch eine Schenkung gehört definitiv den Beschenkten und kann nicht rückgängig gemacht werden. Wurden Pflichtteile am Erbe verletzt, sind diese auszugleichen, selbst wenn die Ausgleichungspflicht wegbedungen wurde.

Darlehen als Alternative

Anstelle eines Erbvorbezugs können Sie Ihrem Kind auch ein Darlehen gewähren. Anders als ein Erbvorbezug oder eine Schenkung können Eltern ein Darlehen kündigen und das Geld ganz oder teilweise zurückfordern, sollten sie es später doch selbst benötigen. Auch für die Kinder kann es steuerlich von Vorteil sein, da das Geld weiterhin den Eltern gehört. Sie haben auch die Möglichkeit, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt in eine Schenkung oder einen Erbvorbezug umzuwandeln. Auch dies ist schriftlich festzuhalten und bei der nächsten Steuererklärung zu berücksichtigen.

Fazit

Bevor Sie sich für einen Erbvorbezug oder eine Schenkung entscheiden, sollten Sie sich über deren Endgültigkeit im Klaren sein. Einmal veranlasst, kann ein Erbvorbezug nicht zurückgefordert werden. Tun Sie dies deshalb nur, wenn Sie für sich genügend Rücklagen gebildet haben. Ist das nicht der Fall, ist ein Darlehen die bessere Lösung.

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