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Nhi Duong

Welche Rechtsform passt zu meinem Unternehmen?

By | VPZ

Welche Rechtsform passt zu meinem Unternehmen?

Die Wahl der Rechtsform ist ein wichtiger Schritt bei der Gründung eines Unternehmens. Die in der Schweiz durch Gesetze definierten Rechtsformen legen diverse Rahmenbedingungen fest und beeinflussen den unternehmerischen Handlungsspielraum. Dabei wirkt sich jede Form rechtlich, finanziell und betrieblich unterschiedlich aus und will deshalb gut gewählt sein.

Die Rechtsformen beziehen sich auf die spezifische rechtliche Struktur als juristische Person. Somit greifen sie tief in den Aufbau eines Unternehmens ein. Von der Rechtsform bestimmt und tangiert sind unter anderem die Betriebs- und Managementstruktur, aber auch die geltenden Rechnungslegungs- und Steuervorschriften. Entsprechend bedeutsam ist die richtige Wahl, um den Erfolg und die Langlebigkeit Ihres Unternehmens sicherzustellen.

Rechtsformen in der Schweiz
Die Top 3 der beliebtesten Rechtsformen belegen die Einzelfirma, die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Jede dieser Rechtsformen hat Vor- und Nachteile, die es sorgfältig abzuwägen gilt. Wer beispielsweise finanziell weniger Unternehmensrisiko eingehen will, beschränkt dies durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft auf einen bestimmten Betrag, etwa mittels einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Aktiengesellschaft (AG).

Aktiengesellschaft (AG)
Eine Aktiengesellschaft wird durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet. Diese bringen ein bestimmtes Kapital ein, welches in Teilsummen, zu sogenannten Aktien zerlegt sind. Ein Handelsregistereintrag ist bei einer Aktiengesellschaft zwingend. Im Unterschied zur GmbH haftet bei der AG nur das Gesellschaftsvermögen für die Verbindlichkeiten. Da die Aktiengesellschaft den wirtschaftlichen Zweck der Gewinnmaximierung verfolgt, gehört sie zu den Handelsgesellschaften.

Zur Gründung einer Aktiengesellschaft ist ein notariell beglaubigter Gesellschaftsvertrag notwendig. In diesem müssen Unternehmensleitung und Gewinnverteilung festgelegt werden. Gründung und Verwaltung einer Aktiengesellschaft sind in der Regel mit höheren Kosten und komplexeren rechtlichen und administrativen Anforderungen verbunden. Daher ist die Rechtsform der AG in erster Linie für grössere Unternehmen geeignet, die eine beträchtliche Grösse und einen entsprechenden Kapitalbedarf haben.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
In der Schweiz zählt die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu den am häufigsten gewählten Rechtsformen. Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft, deren Rechtspersönlichkeit individuell ist. Sie ist eine Mischform aus einer AG und einer Kollektivgesellschaft. Diese Rechtsform eignet sich für Familienbetriebe sowie kleine bis mittelgrosse Unternehmen, für klassische KMU. Die Gründung einer GmbH erfolgt durch mindestens eine natürliche beziehungsweise juristische Person.

Einer der bedeutendsten Vorzüge dieser Kapitalgesellschaft ist die beschränkte Haftung der Gesellschafter. Die Bezeichnung «beschränkte Haftung» gilt ausschliesslich für die Gesellschafter und nicht für die Gesellschaft selbst. Das bedeutet: Im Falle einer Unternehmensschuld werden die persönlichen Vermögenswerte der Gesellschafter normalerweise geschützt. Gründerinnen und Gründer, die nicht ihr gesamtes Vermögen aufs Spiel setzen möchten, finden die GmbH deshalb besonders ansprechend. Die Kosten für die Gründung betragen etwa 3’000 Franken, während das Mindestkapital 20’000 Franken beträgt.

Einzelfirma
Die Einzelfirma – oft auch als Einzelunternehmen bezeichnet – ist ebenfalls eine beliebte Rechtsform und besonders empfehlenswert, wenn eine natürliche Person etwas Eigenes gründen möchte. Mit Gründungskosten ab etwa 500 Franken ist das Einzelunternehmen schnell und unkompliziert gegründet. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Auch eine Doppelbesteuerung ist nicht vorgesehen. Sofern der Jahresumsatz 100’000 Franken nicht überschreitet, muss die Einzelfirma nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Ein vermeintlicher Nachteil besteht in der persönlichen Haftung des alleinigen Inhabers oder der alleinigen Inhaberin. Zudem ist zu beachten: Der Firmenname ist zwar frei wählbar, muss jedoch immer mit dem Familiennamen der Inhaberin oder des Inhabers als Zusatz geführt werden. Die Rechtsform Einzelfirma bringt ein hohes Mass an Freiheit, aber gleichzeitig eine grosse finanzielle Verantwortung mit sich.

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    Die Vorsorge für Selbständigerwerbende

    By | VPZ

    Die Vorsorge für Selbständigerwerbende

    Inhaberinnen und Inhaber einer Einzelfirma gelten in der Schweiz als selbständig erwerbstätige Personen. Deren Vorsorge ist nicht automatisch gewährleistet und stellt oftmals eine Herausforderung dar. In diesem Bericht beleuchten wir Vorsorgeaspekte und Lösungsansätze für eine solide finanzielle Absicherung im Alter und thematisieren, weshalb eine optimale Vorsorgestrategie matchentscheidend ist.

    Die Bedeutung der Vorsorge für selbständig erwerbende Personen ist enorm. Denn im Gegensatz zu Angestellten sind sie nicht automatisch über den Arbeitgeber abgesichert. Selbständige tragen die Verantwortung, ihre eigene finanzielle Absicherung im Alter, bei Krankheit oder im Falle einer Invalidität sicherzustellen. Die nachfolgend aufgeführten Aspekte verdeutlichen, warum die Vorsorge für Selbständige so wichtig ist.

    Kein Arbeitgeberbeitrag
    Selbständige sind nicht in einem Angestelltenverhältnis tätig, bei dem der Arbeitgeber oft einen Teil der Vorsorgebeiträge übernimmt. Sie müssen daher die gesamten Vorsorgebeiträge selbst tragen.

    Unregelmässiges Einkommen
    Selbständigerwerbende haben häufig ein unregelmässiges Einkommen. Dies kann es erschweren, konstant Beiträge zur Vorsorge einzuzahlen. Eine solide Vorsorgeplanung hilft in Phasen mit höherem Einkommen für Zeiten mit geringerem oder keinem Einkommen vorzusorgen.

    Langfristige Absicherung
    Unternehmerinnen und Unternehmer müssen ihre Vorsorge langfristig planen, da sie oft keine Rentenansprüche aus einem längeren Angestelltenverhältnis haben. Die Vorsorge muss den gesamten Lebenszyklus abdecken und sicherstellen, dass Selbständige im Ruhestand ein ausreichendes Einkommen haben.

    Risikomanagement
    Selbständige tragen das unternehmerische Risiko. Im Falle von Krankheit, Unfall oder Invalidität kann dies zu erheblichen Einkommenseinbussen führen. Eine geeignete Vorsorgestrategie umfasst auch den Schutz vor existenziellen Risiken durch entsprechende Versicherungen.

    Steuerliche Vorteile
    Die Vorsorgebeiträge können steuerlich abzugsfähig sein und somit die Steuerlast reduzieren. Eine effektive Vorsorgeplanung kann auch steuerliche Vorteile bieten.

    Ruhestandssicherheit
    Die Altersvorsorge ist besonders wichtig, da selbständige Personen im Ruhestand nicht auf eine betriebliche Altersvorsorge zurückgreifen können. Es ist unerlässlich, frühzeitig mit der Vorsorge zu beginnen, um eine ausreichende finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten.

    Insgesamt sind eine sorgfältige Planung und die regelmässige Überprüfung der Vorsorgestrategie zentral, um finanzielle Stabilität und Absicherung in allen Lebensphasen zu gewährleisten. Dabei spielen insbesondere private Vorsorgeoptionen eine wichtige Rolle, um mögliche Deckungslücken für eine solide finanzielle Absicherung im Alter zu schliessen.

    Säule 3a – Gebundene Vorsorge
    Die Säule 3a ist eine langfristige private Vorsorgeform, die steuerlich begünstigt ist. Selbständige Personen können jährlich 20 % vom Erwerbseinkommen bis maximal 35’280 Franken in die Säule 3a einzahlen. Diese Beiträge sind vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig, was zu einer Reduktion der Steuerlast führt. Die Gelder in der Säule 3a sind bis zum Erreichen des Rentenalters gesperrt, können aber für den Erwerb von Wohneigentum oder bei Auswanderung vorzeitig freigegeben werden.

    Säule 3b – Freie Vorsorge
    Die Säule 3b ist die flexible und ungebundene private Vorsorgeoption. Damit können selbständige Personen zusätzliches Kapital für die Altersvorsorge aufbauen und die fehlende Pensionskasse kompensieren. Anders als bei der Säule 3a gibt es keine jährlichen Einzahlungslimits oder steuerlichen Abzüge. Sie können individuell entscheiden, wie viel und wie oft sie in die Säule 3b einzahlen möchten.

    Anlegen
    Eine weitere Alternative ohne Versicherungscharakter ist das Anlegen. Selbständigerwerbende können auch durch Investitionen in verschiedene Anlageprodukte für ihre Vorsorge sparen. Anlagen können beispielsweise Aktien, Anleihen, Investmentfonds oder Immobilien sein. Der Aufbau eines diversifizierten Anlageportfolios kann langfristig zu einer rentablen Vorsorgestrategie führen. Zu berücksichtigen sind die individuelle Risikobereitschaft und persönliche finanzielle Ziele.

    Die eigene Vorsorge optimieren

    Auch wenn die Vorsorge für Selbständige anspruchsvoll ist, gibt es mehrere Möglichkeiten diese zu optimieren. Falls Sie selbständig sind, empfehlen wir abschliessend:

    • Beginnen Sie frühzeitig mit der Planung Ihrer Vorsorge. Je früher Sie anfangen, desto mehr Zeit haben Sie, um Vermögen aufzubauen und von einem langfristigem Zinseszinseffekt zu profitieren.
    • Überprüfen Sie regelmässig Ihre Vorsorgestrategie, insbesondere bei Veränderungen Ihrer Einkommenssituation, familiären Veränderungen oder gesetzlichen Anpassungen. Passen Sie Ihre Vorsorgepläne entsprechend an, um sicherzustellen, dass sie Ihren aktuellen Bedürfnissen entsprechen.
    • Streuen Sie Ihre Vorsorgeinvestitionen, um das Risiko zu reduzieren. Betrachten Sie verschiedene Vorsorgeinstrumente wie Säule 3a, Säule 3b und Anlageprodukte, um ein ausgewogenes Portfolio aufzubauen.
    • Denken Sie an den Schutz vor existenziellen Risiken wie Krankheit, Unfall oder Invalidität. Stellen Sie sicher, dass Sie angemessene Versicherungen abschliessen, um Ihre Einkommensquelle zu schützen und finanzielle Belastungen in Notfällen zu minimieren.
    • Schaffen Sie sich ein finanzielles Polster von etwa vier bis sechs Monatslöhnen, um unvorhergesehene Ausgaben oder Einkommensschwankungen abzudecken. Dieses Geld sollte liquid auf Ihrem Konto vorhanden sein, damit Sie mögliche Volatilität Ihres Lohnes auffangen können und keine Abstriche bei der Vorsorge machen müssen.
    • Passen Sie Ihre Vorsorgestrategie sich ändernden Umständen an. Ihre Vorsorgepläne sollten flexibel genug sein, um auf Veränderungen im Leben und im Geschäftsumfeld reagieren zu können.

    Diese Empfehlungen sind allgemeiner Natur und ersetzen keine individuelle Beratung. Jede Situation, jeder Fall ist einzigartig. Daher ist es sinnvoll, sich beraten zu lassen, um eine massgeschneiderte Vorsorgestrategie zu entwickeln, die Ihren spezifischen Bedürfnissen entspricht.

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      Teilzeitarbeit: Was sind die Auswirkungen auf die Vorsorge?

      By | VPZ

      Teilzeitarbeit: Was sind die Auswirkungen auf die Vorsorge?

      In der Schweiz erfreut sich Teilzeitarbeit zunehmender Beliebtheit. Sie ermöglicht es, mehr Zeit für sich und die Familie zu haben, ohne den beruflichen Anschluss zu verpassen. Es ist so wesentlich einfacher, wieder vollständig in den Beruf einzusteigen, als wenn man Jahre lang überhaupt nicht gearbeitet hat. Aber auch wenn eine Teilzeitbeschäftigung attraktiv ist, hat sie auch ihre Nachteile. Sie hat einen erheblichen Einfluss auf die Pensionskasse, denn die Altersvorsorge und die Risikoabsicherung bei Krankheit und Unfall werden durch Teilzeitbeschäftigung verringert. Wer sich nicht aktiv um seine Altersvorsorge kümmert, läuft Gefahr, eine erhebliche Vorsorgelücke zu schaffen.

      Viele Frauen bevorzugen die Teilzeitarbeit, denn oft ist ein Vollzeitjob schwer stemmbar, wenn man Kinder hat. Die Teilzeitarbeit ist somit ein typisches Merkmal der weiblichen Erwerbsarbeit. Was bei Jobs mit einem Teilzeitpensum allerdings oft vergessen wird, sind die damit verbundenen Einkommens- und Vorsorgelücken. Denn wer weniger arbeitet, verdient zwangsläufig weniger Geld und zahlt somit auch weniger in die Pensionskasse ein. Der Mangel an Einzahlungen kann sich auf die AHV- und BVG-Rente auswirken und die Altersrente einer Frau auf lange Sicht verringern. Damit das Arbeiten in Teilzeit als Frau nicht zur Falle wird, sollten Sie selbst aktiv werden.

      Gemäss der BFS – Schweizerische Arbeitskräfteerhebung hat sich der Beschäftigungsgrad über die Jahre enorm verändert. Auch beim männlichen Geschlecht wird das reduzierte Pensum immer beliebter.

      Auswirkungen auf die 3 Säulen der Vorsorge 

      Bei der Teilzeitanstellung sinkt das beitragspflichtige Einkommen. Entsprechend tiefer fallen die Einzahlungen in die AHV aus, was die IV- und AHV – Rente im Alter schmälert. Gutschriften für die Erziehung der Kinder sowie die Betreuung einer pflegebedürftigen Person werden dafür angerechnet. Viele Teilzeitarbeitenden erreichen dieses Einkommen aber nicht. Beitragslücken sind die Folge. Genau diese gilt es unbedingt zu verhindern, da sie zu einer Kürzung der Rente führen können.

      Durch das reduzierte Arbeitspensum zahlt man weniger in die AHV und die Pensionskasse ein, wodurch man im Alter oder bei Invalidität auch weniger Leistungen erhält.

      Teilzeitarbeit bedeutet weniger Einkommen und führt daher schnell zu einer Minderung der Leistungen, denn für jedes fehlende Beitragsjahr wird die AHV um 2,3 % gekürzt. Verlangen Sie am besten regelmässig bei Ihrer Ausgleichskasse einen Auszug Ihres individuellen AHV-Kontos (IK-Auszug). Dort können Sie sehen wie viel Sie bereits eingezahlt haben. Sollten Sie eine Beitragslücke feststellen, können Sie diese innerhalb von fünf Jahren durch eine Nachzahlung schliessen.

      Tipp: Wenn Sie in Teilzeit arbeiten und sich um Kinder oder pflegebedürftige Verwandten kümmern, können Sie sich bei der AHV Erziehungs- bzw. Betreuungsgutschriften anrechnen lassen. So können Sie Ihre Rentenleistungen erhöhen.

      2. Säule
      Die Pensionskasse, auch bekannt als berufliche Vorsorgen, versichert auch Teilzeitbeschäftigte, damit Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch nach der Pensionierung beibehalten können unabhängig davon, in welchem Arbeitspensum Sie gearbeitet haben. Im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) ist eine berufliche Vorsorgeversicherung Pflicht.

      Mit den Leistungen aus der Pensionskasse sollen die Leistungen der AHV ergänzt werden, damit Sie Ihren gewohnten Lebensstandard auch nach der Pensionierung beibehalten können – unabhängig davon in welchem Arbeitspensum Sie gearbeitet haben.

      Bei Teilzeitarbeit ist die Höhe des Jahresverdienst für die 2. Säule entscheidend. Liegt er unter CHF 22’050 erreichen Sie die Eintrittsschwelle nicht und Sie sind nicht versichert.

      In Sachen Teilzeitarbeit – ob für die Kinderbetreuung oder Weiterbildung – gehört die Schweiz mit einer Quote von 39 Prozent zu den europäischen Spitzenreitern.

      3.Säule
      Auch in der dritten Säule lassen sich allfällige Vorsorgelücken schliessen. Wer ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt, darf auch in die Säule 3a einzahlen. Teilzeitarbeitende mit Pensionskassenanschluss können höchstens CHF 7’056 einzahlen. Ohne Pensionskasse sind es 20 Prozent des Einkommens, höchstens aber CHF 35’280.

      Zahlen Sie wenn möglich den Maximalbetrag ein oder zumindest einen Teil davon ein. Verpasste Jahre können Sie nicht nachholen. Die bezahlten Beiträge können Sie in der Steuererklärung abziehen und so dann Steuern sparen.

      Die private Vorsorge unterstützt dabei, ihre Altersrente zu steigern und auch nach ihrer Pensionierung ihren gewöhnlichen Lebensstandard beibehalten zu können. Das Arbeitspensum einer Frau sollte laut der Schweizerischen Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten auf lange Sicht nicht unter 70% fallen.

      So vermeiden Sie eine Vorsorgelücke

      Teilzeitarbeit ist ein wichtiger Faktor für Vorsorgelücken. Relevant ist dafür, wie stark und wie lange das Arbeitspensum reduziert wird. Auch der Zeitpunkt der Pensumsreduktion, die Haushaltskonstellation, die geringeren Sparmöglichkeiten und der Zinseffekt spielen eine wichtige Rolle. Dasselbe gilt für die Kinderbetreuung, die subventioniert wird oder nicht.

      Um langfristige Lücken in der AHV/IV zu vermeiden, sollten Sie regelmässig Ihren IK-Auszug bestellen und allfällige Beitragslücken innert 5 Jahren begleichen.

      1. Zahlen Sie freiwillig in die Pensionskasse ein
      Auch mit freiwilligen Einzahlungen in Ihre Pensionskasse können Sie dafür sorgen, dass Ihre Rente höher ausfallen wird. Voraussetzung ist eine sogenannte Beitragslücke.

      Auch in der Pensionskasse lohnt sich der regelmässige Blick auf Ihren Pensionskassenausweis und die versicherten Leistungen. Hier können Sie bei allfälligen Lücken freiwillige Zukäufe tätigen.

      2. Zahlen Sie in die 3. Säule ein
      Einzahlungen in der 3. Säule sind auch bei Teilzeit möglich und sinnvoll. Der 3. Säule Maximalbetrag ist für Teilzeit derselbe wie für alle anderen.

      Mit dem gezielten Ansparen von Kapital schliessen Sie individuelle Lücken in Ihrer Vorsorge. Für einen langfristigen Sparprozess sowie zum Steuersparen ist die gebundene Vorsorge, die Säule 3a besonders geeignet. Angehörige einer Pensionskasse können hier jährlich freiwillig Zahlungen bis zu CHF 7’056 vornehmen. Sind Sie nicht BVG versichert, können Sie in die 3b einzahlen.

      3. Schliessen Sie auch Lücken in der AHV
      Achten Sie darauf, dass keine Lücken in der 1. Säule entstehen, da Sie mit einem Teilzeitlohn in der 2. Säule weniger für das Alter ansparen können. Beiträge werden während Ihrer Tätigkeit automatisch in die AHV eingezahlt. Bei Nichterwerbstätigkeit sollten Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse melden und selbst aktiv werden.

      Wenn Sie verheiratet sind und Ihr Partner/Ihre Partnerin mehr verdient, müssen Sie auch in Jahren ohne Erwerbsarbeit nicht in die AHV einzahlen.

      4. Schliessen Sie eine Sparzielversicherung ab
      Bleiben Sie auf der sicheren Seite. Schützen Sie Ihr Sparvermögen, denn ansonsten nützen auch die bester Vorsorgepläne nichts. Ergänzen Sie Ihre Sparzielabsicherung zu Ihren Vorsorgelösungen, damit Sie sicher sind. Die Versicherung wird Ihnen weiterhin bei Erwerbsausfall und Invalidität aufgrund von Krankheit und Unfall zahlen.

      Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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        Scheidung in der Schweiz: Was ist zu beachten?

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        Scheidung in der Schweiz: Was ist zu beachten?

        Fast jede zweite Ehe in der Schweiz wird geschieden. Die relativ hohe Scheidungsrate lässt sich unter anderem mit der gestiegenen gesellschaftlichen Akzeptanz begründen. Nichtsdestotrotz sind mit diesem Schritt viele zu klärende Aspekte verbunden. Wer sich vorab gut informiert, kann auch in der neuen Lebenssituation zuversichtlich in die Zukunft blicken.

        Haben sich Ehepaare auseinandergelebt, bedeutet das noch lange nicht, dass sie sich auch scheiden lassen müssen. Eine Scheidung bedeutet die komplette rechtliche Entzweiung. Plötzlich muss man für sich allein sorgen – im Alltag wie auch später im Alter. Die Regelungen rund um Eigengut, Errungenschaft, Vorbezug und Rente können kompliziert sein. Sind Kinder im Spiel, bringt dies für alle Beteiligten zusätzliche Herausforderungen mit sich.

        Geldsorgen und finanzielle Meinungsverschiedenheiten gehören zu den häufigsten Konfliktgründen. Kommt es zu einer Scheidung, spitzen sich diese Konflikte in der Regel weiter zu. Um eine Scheidung in der Schweiz möglichst reibungslos abwickeln zu können, ist es empfehlenswert, sich mit den rechtlichen Bestimmungen und der aktuellen Gesetzeslage auseinanderzusetzen. Eine Scheidung in der Schweiz kann entweder auf einvernehmliche Art oder mit Einreichen einer Scheidungsklage erfolgen. Auf welche es letztlich hinausläuft, hängt vor allem davon ab, ob sich die beiden Parteien einigen können oder nicht. Das Verhalten der beiden Ehepartner beeinflusst auch die Dauer des Scheidungsprozesses. Unkompliziert und deutlich kostengünstiger ist die einvernehmliche Scheidung. Sie dauert in der Regel drei bis vier Monate. Scheidungen auf Klage hingegen können sich über mehrere Jahre hinziehen.

        Die einvernehmliche Scheidung

        Möchten sich Verheiratete nach der Trennung scheiden lassen, können sie eine Scheidung auf gemeinsames Begehren durch einen Scheidungsantrag und eine Scheidungskonvention einreichen. Grundsätzlich laufen Scheidungen auf gemeinsames Begehren in der Schweiz erheblich schneller und einfacher ab als Scheidungsklagen. Entscheidend ist jedoch, inwiefern die Scheidungskonvention alle relevanten Aspekte klärt oder ob noch Nebenfolgen gerichtlich zu regeln sind. Bei einer umfassenden Einigung werden Sie nach der Einreichung aller Dokumente zu einer Anhörung vor Gericht eingeladen. Dort wird dies geprüft und bei keinen richterlichen Einsprüchen genehmigt.

        Die Scheidung auf Klage

        Komplizierter gestaltet sich die Scheidung, wenn sie auf einseitigem Begehren der Partnerin oder des Partners eingereicht beziehungsweise eingeklagt wird. Eine Scheidung auf Klage dauert deutlich länger und erfordert auch andere Dokumente zur Einleitung als eine einvernehmliche Scheidung. Im Regelfall können Sie eine Scheidung auf Klage erst dann einreichen, wenn Sie bereits mindestens zwei Jahre getrennt von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin gelebt haben. Ist die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen nicht zumutbar, kann auch vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist die Scheidung verlangt werden. Mit der Klage wird der Prozess einer strittigen Scheidung eingeleitet. Dabei beurteilt das Gericht Anhörungen. Dies macht die Scheidung auf Klage sehr viel zeit- und kostenintensiver als eine einvernehmliche Scheidung. Das Gericht versucht jeweils, in einer oder mehreren Verhandlungen eine für alle stimmige Einigung zu erreichen. Sind beide Parteien mit dem Urteil zufrieden, kann die Ehe geschieden werden. Falls nicht, kann das Urteil angefochten werden, was weitere Verhandlungen nach sich zieht.

        Was kostet eine Scheidung?

        Eine Scheidung ist nicht nur emotional, sondern auch finanziell belastend. In der Schweiz liegen die Kosten einer Scheidung in den meisten Fällen bei mindestens 1’500 Franken. Einen landesweiten Pauschalpreis gibt es nicht. Die Kosten hängen von verschiedenen Faktoren ab und variieren von Kanton zu Kanton stark. Bei einer Scheidung fallen behördliche Gebühren sowie Anwalts- und Gerichtskosten an. Wer die Kosten übernimmt, ist vom Format der Scheidung abhängig. Bei einvernehmlichen Scheidungen begleicht in der Regel jede Partei eine Hälfte der Gerichts- und Anwaltskosten. Die Prozesskosten können in der Scheidungskonvention jedoch anderweitig geregelt werden. Bei der Scheidung auf Klage übernimmt die unterliegende Partei die gesamten angefallenen Kosten. Gibt es keine eindeutig unterliegende Partei, teilt das Gericht die Kosten nach Ermessen auf. Wer eine Scheidungsklage zurückzieht, gilt automatisch als unterliegende Partei und hat die Kosten zu tragen. Ist dies aus finanzieller Sicht nicht möglich, kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtshilfe beantragt werden.

        Scheidung mit Kind

        Der Bruch der Familie kann Kinder erschüttern. Das gewohnte Zusammenleben mit beiden Eltern ist in der Regel beendet, der Umzug in ein neues Zuhause steht vielleicht an. Die Eltern sind gefordert, dem Kind bei der Bewältigung der neuen Situation zu helfen. Auf rechtlicher Ebene sind Sorgerecht, Obhut und Betreuung sowie Kinderalimente zu klären. Für das Kindeswohl ist es immer ratsam, eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. Je besser das Verhältnis zwischen den Eltern auch nach der Trennung bleibt, desto besser ist dies auch für das Kind. Darüber hinaus verursacht eine einvernehmliche Scheidung geringere Scheidungskosten und geht mit einem unkomplizierten Scheidungsablauf sowie einer verkürzten Dauer einher.

        Kinder haben auch nach der Scheidung grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch des Kindes besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. In gewissen Fällen kann länger Unterhalt gezahlt werden, wenn das Kind beispielsweise eine Ausbildung absolviert. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach den Bedürfnissen des Kindes sowie nach dem Alter und Einkommen der Eltern. Grundsätzlich sind beide Eltern verpflichtet, Unterhalt an die Kinder zu zahlen. Diese Unterhaltspflicht kann durch den Verzicht auf das Elternrecht oder durch eine Veränderung des Sorgerechts beendet werden.

        Was passiert mit der AHV?

        Die Alter- und Hinterlassenenversicherung AHV) ist eine staatliche Sozialversicherung in der Schweiz. Die obligatorische Rentenversicherung, die sogenannte 1. Säule, soll die eigene finanzielle Absicherung im Alter und bei Hinterbliebenen gewährleisten. Im Falle einer Scheidung kann das während der Ehe angehäufte AHV-Guthaben zu gleichen Teilen aufgeteilt und auf beide AHV-Konten verteilt werden. Wenn ein Ehepartner während der Ehezeit weniger oder gar nicht gearbeitet hat, kann er oder sie Anspruch auf eine AHV-Rente aus der Versicherung des anderen Ehepartners haben. Mit der Klärung der AHV-Fragen im Rahmen der Scheidung wird sichergestellt, dass beide Parteien ihre Ansprüche erhalten und die AHV-Rente korrekt berechnet wird.

        Was passiert mit der Pensionskasse (BVG)?

        Unter die berufliche Vorsorge (BVG) fallen betriebliche Pensionskassen. Die 2. Säule deckt zusätzlich den finanziellen Bedarf im Alter ab. Grundsätzlich haben beide Ehepartner Anspruch auf die Hälfte der Beiträge, die während der Ehejahre und bis zur Einreichung des Scheidungsverfahrens einbezahlt wurden. Für die Berechnung des Vorsorgeausgleichs innerhalb der 2. Säule werden sämtliche Vorsorgeguthaben beider Ehegatten berücksichtig. Als Grundlage für die Berechnung gilt die Länge der Ehe, also der Zeitraum vom Tag der Eheschliessung bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens beim zuständigen Gericht. Wurde vor der Ehe in einem Vertrag Gütertrennung vereinbart, hat dies keine Auswirkung auf die Aufteilung der Pensionskasse. Die Gütertrennung gilt nur für Guthaben, die bereits vor der Ehe bestanden. Der Ehepartner, der vom Pensionskassenausgleich profitiert, erhält das Geld nicht ausbezahlt. Es wird direkt an die Pensionskasse überwiesen. Ist keine Pensionskasse vorhanden, wird das Geld an ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice übertragen.

        Was passiert mit der privaten Vorsorge?

        Was mit den Guthaben der privaten Vorsorge geschieht, hängt vom Güterstand ab, der im Ehevertrag vereinbart wurde. Wurden keine Regelungen getroffen, wird das Vermögen hälftig geteilt. Zudem besteht die Möglichkeit, auch jede andere Regelung zu vereinbaren, um bei der Scheidung auf die Teilung der privaten Vorsorge zu verzichten oder das Geld anders als hälftig zu teilen.

        Was bedeutet Gütertrennung?

        In der Schweiz haben Eheleute die Möglichkeit, mit einem Ehevertrag eine Gütertrennung als Güterstand zu vereinbaren. Bei diesem Güterstand behalten beide Eheleute die Rechte am eigenen Vermögen und es bestehen keine gemeinsamen Vermögensrechte. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt bei der Eheschliessung der gesetzliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Bei der Gütertrennung wird das Eigentum am Vermögen nicht geteilt und beide verwalten ihr Vermögen unabhängig voneinander. Demnach muss bei einer Scheidung das Vermögen nicht untereinander aufgeteilt werden, denn es gibt keine güterrechtlichen Ansprüche auf das Vermögen des jeweils anderen. Ein positiver Punkt ist: Jede und jeder haftet für die eigenen Schulden, so dass die Schulden nicht auf die oder den jeweils anderen übertragen werden können. Bei einer Errungenschaftsbeteiligung haftet der Ehepartner, der die Schulden verursacht, ebenfalls mit seinem gesamten Vermögen. Anderseits besteht bei der Gütertrennung für den Ehepartner oder die Ehepartnerin mit geringerem Vermögen und ohne finanzielle Tätigkeit die Gefahr, nach einer Scheidung ohne finanzielle Mittel dazustehen. Daher stellt die Gütertrennung für finanziell schwächere Ehepartner und -partnerinnen ein erhebliches Risiko dar.

        Wann wird nicht zur Hälfte geteilt?

        Bei einer kurzen Ehe von 36 Monaten findet ein Vorsorgeausgleich nur auf Antrag eines Ehepartners statt. Ist der Wertunterschied gering, kann sich das Gericht dafür entscheiden, keinen Ausgleich durchzuführen. Auch wenn beide Eheleute mit dem Verzicht einverstanden sind, kann das Gericht diesen Verzicht akzeptieren, sofern er nach Auffassung des Gerichts unter Berücksichtigung der konkreten Umstände als angemessen erscheint.

        Fazit

        Scheidungen sind heute unbestritten einfacher als früher. Dennoch kann ein Ehe-Aus alle Beteiligten stark belasten. Der Entscheid fordert emotional und die Vorbereitungen für die Trennung sind mühsam. Ist eine gemeinsame Zukunft nicht mehr möglich, fahren alle Beteiligten – Eheleute wie auch Kinder – mit einer einvernehmlicher Scheidung besser. Der Prozess ist kürzer und schlägt finanziell nicht so zu Buche wie eine Scheidung auf Klage.

        Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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          Vermögen vererben oder lieber verschenken?

          By | VPZ

          Vermögen vererben oder lieber verschenken?

          Haben Eltern ein grösseres Vermögen, als sie selbst brauchen, entsteht oft der Wunsch, die Kinder bereits zu Lebzeiten finanziell zu unterstützen. Möglich ist dies mit einem Erbvorbezug oder einer Schenkung. Doch was sind die Unterschiede? Erfahren Sie, wie Sie Ihr Vermögen übertragen können und welche Variante die für Sie richtige ist, damit der Familienfrieden gesichert ist.

          Erblasserinnen und Erblasser können ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten teilen. So unterstützen Eltern ihre Kinder beispielsweise finanziell beim Kauf einer Immobilie oder überschreiben ihnen das elterliche Wohnhaus. Wofür Sie sich auch entscheiden: Mit Vereinbarungen lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden.

          Wie funktioniert ein Erbvorbezug?

          Der Erbvorbezug ist die wohl häufigste Form der Vermögensübertragung zu Lebzeiten. Gerade bei mehreren Kindern ist er gerecht. Der Erbvorbezug ist die frühere Auszahlung des Erbes. Sie erfolgt freiwillig durch die oder den Erblasser an einen oder mehrere zukünftige Erbinnen oder Erben. Der Bezug gilt als eine Sonderform der Schenkung. Bei Eintritt des Erbfalls ergibt sich aus einem Erbvorbezug in der Regel eine Ausgleichspflicht. Das bedeutet: Die im Rahmen eines Erbvorbezugs geschenkten Vermögenswerte müssen beim Eintreten des Erbfalls ausgeglichen werden. Hat eine Erbin oder ein Erbe bereits zu Lebzeiten der Eltern einen finanziellen Erbvorbezug bekommen, so bekommt diese Person im Erbfall einen entsprechend geringeren Betrag als die anderen Erben. Auf Wunsch der Erblasser kann diese Regelung jedoch ausgesetzt werden.

          Rechtlich gesehen muss ein Erbvorbezug nicht schriftlich vollzogen werden – solange es sich um finanzielles Vermögen handelt. Besteht der Erbvorbezug in einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück, so ist ein schriftlich aufgesetzter Vertrag Pflicht. Er ist von einem Notariat öffentlich zu beurkunden. Auch wenn in vielen Fällen eine mündliche Vereinbarung ausreichen würde, ist das schriftliche Festhalten ratsam, um klare Verhältnisse zu schaffen.

          Vorteile eines Erbvorbezugs

          Ein Erbvorbezug findet in der Regel zwischen Eltern und Kindern statt und bringt beiden Seiten Vorteile. Eltern können ihren Kindern zu Lebzeiten mehr finanziellen Spielraum geben, beispielsweise für die Gründung eines Unternehmens oder den Kauf einer Immobilie. Auch das Familienzuhause ist an die Nachkommen übertragbar, falls die Eltern sich entscheiden, in eine kleinere Liegenschaft oder eine altersgerechte Wohnung zu ziehen. So können Eltern auch Steuern sparen, da sie meist ein höheres steuerbares Vermögen als ihre Kinder haben. Für die Kinder wiederum sind die Steuern zunächst unerheblich, weil sie jünger sind und in den meisten Fällen noch nicht allzu viel besitzen. Hinzu kommt die Steuerminderung im Erbfall durch den Vorbezug. Gleichzeitig sollten die Bezügerinnen und Bezüger bedenken, dass der Erbvorbezug einer Erbschaftssteuer unterliegen kann, sofern diese davon nicht befreit ist.

          Ausgleich von Erbvorbezügen

          Jeder gesetzliche Erbe und jede gesetzliche Erbin hat Anspruch auf einen gewissen Pflichtteil. Erhält eines der Kinder durch eine Schenkung mehr als diesen Pflichtteil, besteht eine Ausgleichspflicht. Sie regelt, dass die Differenz zwischen der Schenkungssumme und dem gesetzlichen Pflichtteil den anderen Erbinnen und Erben als Ausgleich zusteht. So wird keines der Geschwister durch eine frühzeitige Schenkung benachteiligt. Im Rahmen der freien Quote kann der Erblasser die Beschenkten in seinem Testament von dieser Ausgleichspflicht befreien. Die freie Quote ist derjenige Teil des Erbvermögens, welcher nach freien Wünschen vererbt werden kann.

          Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind gegenseitig verpflichtet, alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil zugewendet hat. Ausgleichspflichtig können nur unentgeltliche Zuwendungen oder ein Verkauf unter dem Verkehrswert sein. Ein Verkauf einer Liegenschaft zum Verkehrswert ist kein Erbvorbezug und schliesst eine spätere Ausgleichspflicht aus, selbst wenn der Wert der Liegenschaft bis zum Tod des Erblassers erheblich gestiegen ist. Die Ausgleichspflicht ist nur relevant, wenn es mehrere Erbinnen und Erben gibt. Durch den Wegfall der Ausgleichspflicht können sich die übrigen Erben ungleich behandelt fühlen, wenn eine Person ein grösseres und wertvolleres Erbe erhält als die anderen. Die Ausgleichspflicht ist der wesentliche Unterschied zwischen Schenkung und Erbvorbezug.

          Wie funktioniert eine Schenkung?

          Innerhalb der Familie, aber auch für Nichtverwandte gibt es die Möglichkeit, einen Teil des Vermögens per Schenkung weiterzugeben. Rechtlich wird die Schenkung als «lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes» definiert. Denn bei der Schenkung wird bereits zu Lebzeiten ein Vermögensgegenstand übertragen. Die Übergabe erfolgt heute und nicht erst in ferner Zukunft. Dies muss die Erbin oder der Erbe im Gegensatz zum Erbvorbezug nicht auf den Nachlass anrechnen lassen. Voraussetzung dafür ist aber, dass Schenkerin oder Schenker die Ausgleichungspflicht gegenüber den anderen Erbinnen und Erben aufhebt und dies im Testament schriftlich festhält Auch bei einer Schenkung gilt es die Schenkungssteuer zu bezahlen, die grundsätzlich gleich hoch ist wie die Erbschaftssteuer. Bei einer Schenkung braucht es aber eine solide Einkommensplanung, damit die eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht von einer zu grossen Schenkung gefährdet wird. Auch eine Schenkung gehört definitiv den Beschenkten und kann nicht rückgängig gemacht werden. Wurden Pflichtteile am Erbe verletzt, sind diese auszugleichen, selbst wenn die Ausgleichungspflicht wegbedungen wurde.

          Darlehen als Alternative

          Anstelle eines Erbvorbezugs können Sie Ihrem Kind auch ein Darlehen gewähren. Anders als ein Erbvorbezug oder eine Schenkung können Eltern ein Darlehen kündigen und das Geld ganz oder teilweise zurückfordern, sollten sie es später doch selbst benötigen. Auch für die Kinder kann es steuerlich von Vorteil sein, da das Geld weiterhin den Eltern gehört. Sie haben auch die Möglichkeit, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt in eine Schenkung oder einen Erbvorbezug umzuwandeln. Auch dies ist schriftlich festzuhalten und bei der nächsten Steuererklärung zu berücksichtigen.

          Fazit

          Bevor Sie sich für einen Erbvorbezug oder eine Schenkung entscheiden, sollten Sie sich über deren Endgültigkeit im Klaren sein. Einmal veranlasst, kann ein Erbvorbezug nicht zurückgefordert werden. Tun Sie dies deshalb nur, wenn Sie für sich genügend Rücklagen gebildet haben. Ist das nicht der Fall, ist ein Darlehen die bessere Lösung.

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            Herzlich Willkommen Mike Gassner.

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            Herzlich Willkommen Mike Gassner.

            Das Vermögens Planungs Zentrum heisst Mike Gassner als Stellvertretender Leiter Finanzen & Compliance und als neues Mitglied der Geschäftsleitung herzlich willkommen. Als Stellvertretender Leiter Finanzen & Compliance ist er verantwortlich für den internen Operationsprozess zu den verschiedenen Abteilungen wie Marketing, Kommunikation, Beratung und Administration.

            Wir freuen uns sehr, Ihnen Mike Gassner vorstellen zu dürfen:

            Mike Gassner
            Stv. Leiter Finanzen & Compliance

            Mike Gassner startete seine berufliche Laufbahn mit einer kaufmännischen Grundausbildung in der Finanzbranche, die er mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis erfolgreich absolvierte. Als er seine Ausbildung abgeschlossen hatte, betreute er die Kunden in sämtlichen finanziellen Angelegenheiten. Nach Erhalt seines eidgenössischen Fachausweises als Marketingfachmann schloss er seine Weiterbildung zum Online- und Social-Media-Marketingmanager erfolgreich ab. Im gleichen Unternehmen übernahm er dann die Stelle des Marketingleiters und schloss sich der Geschäftsleitung an. In seiner letzten Rolle bei der SWICA übernahm Mike Gassner die Leitung in den Agenturen Appenzell, Buchs und Herisau. Er war für die aktive Marktbearbeitung, die Kundenberatung und -gewinnung, die Förderung und das Coaching der Vertriebsmitarbeitenden sowie die Einhaltung vordefinierter Prozesse zuständig.

            Wir freuen uns auf diese neue Etappe mit Dir Mike und wünschen Dir im Namen des gesamten VPZ-Teams einen grossartigen Start.

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              Säule 3a: Bank- oder Versicherungslösung?

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              Säule 3a: Bank- oder Versicherungslösung?

              Die dritte Säule soll individuelle Vorsorgelücken aus den ersten beiden Säulen schliessen und somit das Alterskapital erhöhen. Das Führen einer dritten Säule ist freiwillig. Die dritte Säule umfasst zwei verschiedene Arten von Selbstvorsorge: die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und die ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b). Bis zur Pensionierung haben Sie die Möglichkeit, durch die Verwendung der dritten Säule ein Sparguthaben bei einer Bank oder einer Versicherung zu erwerben. Letztendlich profitieren Sie bei beiden Möglichkeiten von einigen Vorteilen. Nun stellt sich die Frage: Bank- oder Versicherungslösung, bei wem ist Ihre Säule 3a besser aufgehoben?

              Wichtig vorab: Für die Säule 3a müssen Banken und Versicherungen die gleichen gesetzlichen Regeln einhalten. Das heisst, bei beiden kann bis zum Maximalbetrag eingezahlt und diese dann von den Steuern abgezogen werden. Das Geld kann bei beiden Möglichkeiten, vor der Pension, für Wohneigentum, bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder beim Auswandern bezogen werden. Dies bleibt so weit gleich.

              Säule 3a bei einer Bank

              Wenn Sie Ihre Säule 3a bei einer Bank eröffnen, sind Sie nicht verpflichtet, einen bestimmten Betrag in Ihre Säule 3a einzuzahlen. Sie entscheiden selbstständig, wie viel Geld Sie jedes Jahr einzahlen wollen, wobei der höchste Betrag berücksichtigt werden muss. Ihnen steht das Recht zu, alles, was eingezahlt wurde von Ihnen, nach Ihrer Pensionierung auch zu behalten. Trotz der Flexibilität, die eine Banklösung bietet, müssen Sie auch disziplinierter sein, um Ihre Sparziele zu erreichen. Ausserdem sind Sie und Ihre Familienmitglieder nicht vor den finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls geschützt. Wenn Sie nicht mehr arbeiten können, können Sie nicht mehr in die 3a einzahlen. Wenn Sie also ein kostengünstiges Anlegen möchten und gleichzeitig die volle Freiheit bei der Einzahlung haben möchten, ist es wahrscheinlich vorteilhafter, eine Banklösung zu verwenden.

              Säule 3a bei einer Versicherung

              Ein Vorteil der Versicherung gegenüber der Bank ist, dass Sie gewissermassen verpflichtet sind, die Prämie regelmässig zu überweisen. Bei der Unterzeichnung Ihrer Säule 3a bei einer Versicherung unterzeichnen Sie gleichzeitig auch den Versicherungsvertrag. Wenn Sie nicht mehr arbeiten können, überweist Ihre Versicherung Ihnen den jährlichen Betrag in die Säule 3a. Je nachdem, welche Form der Vorsorge Sie wählen, besteht die Möglichkeit, eine Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Pensionierung zu erhalten. Im Todesfall erhalten Ihre Hinterbliebenen je nach Vertrag ein Todesfallkapital. Der Versicherungsvertrag hat eine fixe Vertragsdauer. In der Regel wird er bis zur ordentlichen Pensionierung abgeschlossen.

              Ist es möglich, das Säule 3a Konto zu ändern?

              Guthaben aus Säule 3a Ersparnissen können relativ einfach übertragen werden, solange sie zweckgebunden innerhalb der gebundenen Vorsorge verbleiben. Es spielt keine Rolle, ob das Geld innerhalb der verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten oder zu einer anderen Bank übertragen wird. Bei einem Wechsel muss immer das komplette Kontoguthaben eines 3a Kontos übertragen werden. Aus diesem Grund ist die Einzahlung auf mehrere 3a Konten zu verteilen sinnvoll. Hier ist es auch von Vorteil, einen Anbieter mit einem höheren Zinssatz zu wählen. Da die Anbieter Ihre Kunden so lange wie möglich behalten möchten, verlangen viele Gebühren beim Bezug oder Wechsel des Anbieters. Dies kann bis zu 120 Franken beantragen.

              So was ist nun besser?

              Die Wahl zwischen Bank und Versicherung hängt in erster Linie von Ihrer Lebenssituation ab. Wer kostengünstig anlegen möchte und trotzdem volle Flexibilität über seine Einzahlungen wünscht, ist mit einer Banklösung vermutlich besser bedient. Eine Versicherungslösung kann für Personen geeignet sein, die mehr Sicherheit benötigen, insbesondere um ihre Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern. Hier ist es wichtig, die individuelle Situation gründlich zu analysieren und die Vor- und Nachteile einer Lösung abzuwägen.

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                Die bevorstehende Abstimmung zur 13. AHV-Rente.

                Am 03. März 2024 stimmen Schweizerinnen und Schweizer darüber ab, ob es in Zukunft eine 13. AHV-Rente geben soll oder nicht. Durch die Teuerungen der letzten Jahre reichen die Altersrenten für viele Menschen in der Schweiz nicht mehr aus, um die gewohnte Lebenshaltung zu ermöglichen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist das Fundament der schweizerischen Altersvorsorge. Die obligatorische Volksversicherung dient als eigene Existenzsicherung im Alter oder beim Tod des Versorgers, oder der Versorgerin.

                Die Initiative «Für ein besseres Leben im Alter» will die Altersrente der AHV um eine Monatsrente erhöhen. Zu den 12 Monatsrenten käme jedes Jahr eine 13. Rente dazu, da vielen Rentnerinnen und Rentnern die Beiträge der AHV nicht mehr ausreichen, um den Existenzbedarf zu decken. Mieten, Krankenkassenprämien, Lebensmittel: Alles werde teurer, heisst es.

                Am 25. Mai 2022 wurde die eidgenössische Volksinitiative bereits verabschiedet. Die finanzielle Stabilisierung der AHV ist von entscheidender Bedeutung, um auch in Zukunft eine sichere Rente zu erhalten. Die Initiative würde mit dieser Vorlage den Schuldberg der AHV weiter vergrössern. Durch verschiedene Reformen sind die Leistungen der AHV heute gut finanziert. Nach 2030 ist jedoch mit einem Defizit zu rechnen, auch ohne der 13. AHV-Rente. Durch die Einführung der 13. Monatsrente würde die AHV noch zusätzliche Einnahmen benötigen oder die Leistungen müssten gekürzt werden.

                Fazit

                Der Bundesrat sieht finanziell keinen Spielraum für eine zusätzliche 13. AHV-Rente. Aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten in Höhe von mindestens 4,1 Milliarden Franken, wovon der Bund pro Jahr 800 Millionen Franken übernehmen müsste, empfiehlt der Bundesrat die Ablehnung. Der Bundesrat unterstützt die laufenden Reformen zur Altersvorsorge. Diese sollen das Leistungsniveau der AHV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge erhalten und das finanzielle Gleichgewicht der ersten und zweiten Säule sichern.

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                  Pensionskassenausweis 2022
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                  PK-Ausweis - Zahlen und Fragezeichen. Kennen wir ihn nicht alle? Den persönlichen Pensionskassenausweis, welcher anfangs Jahr im Briefkasten oder im E-Mail Posteingang landet. Doch was bedeuten all diese Informationen? Und…
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                  ZWEI Wealth unser neuer Kooperationspartner.

                  By | 2023

                  Mit ZWEI Wealth als neuer Kooperationspartner vergrössern wir unser Netzwerk.

                  ZWEI Wealth ist eine neue Vermögensverwaltung und wurde 2014 von Prof. Dr. Klaus Wellershoff und Patrick Müller gegründet.

                  Das «Wealth Management» gehört zu den intransparentesten Bereichen. Mit ZWEI Wealth ist es erstmals möglich, die Transparenz von Leistungen, Angeboten und Kosten für den Anleger deutlich zu erhöhen und ein Umfeld zu schaffen, in dem Anleger über mehr Informationen verfügen als die Banken und Vermögensverwalter. Damit hat sich die ZWEI Wealth als Partner und unabhängige Instanz für Anleger, Banken und Vermögensverwalter etabliert.

                  Heute ist die ZWEI Wealth das grösste von Banken und Vermögensverwaltern unabhängige Ecosystem in der Vermögensverwaltung.

                  Diese spannende Partnerschaft ermöglicht es, unser Dienstleistungsspektrum durch die Einführung von erstklassigen Angeboten im Bereich «Wealth Management» zu erweitern und bietet unseren Kunden den Zugriff auf die Plattform von ZWEI Wealth, wo über 450 renommierte Banken und Asset Managern angeschlossen sind.

                  Wir freuen uns und sind davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit für beide Seiten eine Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten bringt!

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                    By | 2023

                    Unser neuer Standort in St. Gallen.

                    Die Nähe zu unseren Kundinnen und Kunden ist für uns zentral, daher erweitern wir unsere Präsenz und begrüssen Sie neu auch im Stadtzentrum von St. Gallen. Die neue Geschäftsstelle befindet sich an der Bankgasse 8 und ist mit dem öffentlichen Verkehr oder mit dem Auto bestens erreichbar.

                    Wir freuen uns sehr, Sie in unserer neuen VPZ Geschäftsstelle St. Gallen persönlich begrüssen zu dürfen und beraten Sie gerne an folgenden Standorten persönlich und unabhängig.

                    Hauptsitz Zürich-Flughafen

                    Vermögens Planungs Zentrum AG
                    Postfach, 8058 Zürich-Flughafen
                    Balz Zimmermann-Strasse 7
                    CH-8302 Kloten
                    Telefon +41 44 880 11 11

                    Geschäftsstelle St. Gallen

                    Vermögens Planungs Zentrum AG
                    Bankgasse 8
                    CH-9000 St. Gallen
                    Telefon +41 71 282 22 88

                    Geschäftsstelle Horn

                    Vermögens Planungs Zentrum AG
                    Seestrasse 27
                    CH-9326 Horn
                    Telefon +41 71 282 22 88

                    Geschäftsstelle Rapperswil

                    Vermögens Planungs Zentrum AG
                    Zürcherstrasse 82
                    CH-8640 Rapperswil
                    Telefon +41 55 220 02 50

                    Geschäftsstelle Zug

                    Vermögens Planungs Zentrum AG
                    Baarerstrasse 78
                    CH-6301 Zug
                    Telefon +41 41 511 39 88

                    Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

                      PensionsplanungVermögens- und SteuerplanungNachlassplanung

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