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So sichern Sie Konkubinatspartnerin oder -partner finanziell ab

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So sichern Sie Konkubinatspartnerin oder -partner finanziell ab.

Viele Menschen hinterlassen vor ihrem Tod keine Anweisungen darüber, was mit ihrem Vermögen geschehen soll. Dies kann zu Unstimmigkeiten unter Erbinnen und Erben führen oder verhindert, dass das Vermögen nach eigenen Wünschen weitergegeben wird. Fehlen Angaben, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Wie können Sie Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner optimal absichern? Wir zeigen auf, welche Möglichkeiten im Konkubinat bestehen und welche formalen Vorschriften für ein Testament oder einen Erbvertrag zu berücksichtigen sind.

Eine gesetzliche Regelung zu Rechten und Pflichten im Konkubinat fehlt. Deshalb sind Lebenspartner im Hinblick auf eine Auflösung der Lebensgemeinschaft oder Tod gut beraten, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Der Konkubinatsvertrag regelt die rechtlichen und faktischen Folgen zwischen den Lebensgefährten während des Konkubinats und allenfalls über die gemeinsame Lebensphase hinaus. Nicht Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages sind erbrechtliche Verfügungen. Diese sind zwingend in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form festzulegen: in einem Testament oder Erbvertrag. Der Inhalt des Konkubinatsvertrages ist frei wählbar und davon abhängig, ob Konkubinatspaare beispielsweise Kinder oder ein gemeinsames Eigenheim haben. Er darf aber nicht gegen bestehende Gesetze verstossen, unmöglich oder sittenwidrig sein.

Was gehört in den Konkubinatsvertrag?

Im Wesentlichen sollte ein Konkubinatsvertrag folgende Punkte beinhalten:

  • die Eigentumsverhältnisse am Vermögen der Konkubinatspartner (Bar- und Bankvermögen, Beteiligungen, Liegenschaften, Mobiliar, Fahrzeuge, Haustiere, Schmuck usw.)
  • allfällige Darlehens- bzw. Schuldverhältnisse der Konkubinatspartner
  • die Tragung der Lebenshaltungskosten (Steuern, Krankenkasse, Wohnkosten, Versicherungen, Verpflegung, Ferien)
  • die Übernahme der Betreuung von Kindern
  • die Regelung der Wohnsituation bei Auflösung des Konkubinats
  • die Regelung der übrigen Folgen bei Auflösung des Konkubinats

Ein Konkubinatsvertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer einen abschliesst, verfasst ihn aus Beweisgründen idealerweise schriftlich. Der Beizug eines Notars oder einer Rechtsanwältin ist nicht notwendig, kann jedoch hilfreich sein. Ausserdem sollte ein Inventar erstellt werden. Es hält fest, wer was mit welchem Wert in die Gemeinschaft eingebracht beziehungsweise während der gemeinsamen Zeit gekauft hat. Wichtig wird dies insbesondere, wenn die Lebensgemeinschaft (im Streit) aufgelöst wird oder einer der beiden Lebenspartner stirbt und die Erbinnen und Erben Ansprüche erheben.

AHV-Rente

Konkubinatspartner werden wie ledige Personen behandelt. Mit anderen Worten: Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft ist im Bereich der 1. Säule inexistent. Der überlebende (nicht «verwitwete») Konkubinatspartner erhält keine (Witwen-/Witwer-)Rente der AHV. AHV-beitragspflichtig sind in der Schweiz erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Es liegt aktuell für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Werden in gewissen Jahren keine Beiträge abgerechnet, entstehen sogenannte Fehljahre. Fehljahre können zu einer Kürzung der Altersrente führen und werden bei Konkubinatspartnern – im Gegensatz zu verheirateten Personen – zur Deckung von Beitragslücken nicht berücksichtigt.

Pensionskasse

Die Pensionskasse unterscheidet zwischen obligatorischer beruflicher Vorsorge (Säule 2a) und weitergehender, überobligatorischer beruflicher Vorsorge (Säule 2b). Die obligatorische berufliche Vorsorge deckt das gesetzliche Minimum ab; die überobligatorische berufliche Vorsorge geht darüber hinaus.

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind gemäss Art. 19 und 20 BVG (Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) der überlebende Ehegatte sowie Waisen als Begünstigte bezeichnet. Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente respektive Waisenrente.

In Art. 20a BVG sind weitere begünstigte Personen bezeichnet. Konkret: natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Diese Begünstigung gehört zur überobligatorischen Vorsorge. Mit Art. 20a BVG sollen die Hinterlassenenleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und der Kreis der begünstigten Personen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden.

Konkubinatspartner sollten mittels Begünstigungserklärung oder schriftlichen Unterhaltsvereinbarung bei der Pensionskasse begünstigt werden. Wichtig ist, die formellen Voraussetzungen der Pensionskasse einzuhalten. Es ist auch möglich, Konkubinatspartnerin oder -partner mit einem Testament zu begünstigen. Doch Vorsicht: Es braucht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Für die überobligatorische Vorsorge sieht das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor. Aus diesem Grund ist es zulässig, den begünstigten Konkubinatspartner in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besser zu stellen als beispielsweise die Waisen nach Art. 20 BVG.

Sind beide Konkubinatspartner erwerbstätig und tragen sie ungefähr in gleichem Masse zu den Lebenshaltungskosten bei, ist eine Unterstützung in erheblichem Masse nicht gegeben. Bei der Dauer der Lebensgemeinschaft entspricht eine fünfjährige Partnerschaft dem gesetzlichen Mindestkriterium und muss erfüllt sein, auch wenn die Pensionskasse abweichende Regelungen trifft.

Im Todesfall gehen die Leistungen direkt an die Begünstigten. Sie fallen weder in den Nachlass noch werden sie bei der Berechnung von allfälligen Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt. Kapitalleistungen aus der 2. Säule unterliegen im Todesfall bei dem oder den Empfängern der Einkommenssteuer, allerdings gesondert vom übrigen Einkommen – mit einer vollen Jahressteuer und zu einem privilegierten Satz. Die gesonderte Besteuerung verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden. Sie sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.

Leistungen aus der 3. Säule

Ob gebundene oder freie Vorsorge: Die 3. Säule ist ideal, um sich im Konkubinat finanziell gegenseitig abzusichern. Was zeichnet die Leistungen aus und wo überschneiden sie sich?

Säule 3a – Merkmale gebundene Vorsorge

Bei der Vorsorge Säule 3a ist eine Begünstigung von Konkubinatspartnerin oder -partner nicht möglich, solange ein Ehegatte vorhanden ist. Ist kein Ehegatte vorhanden, sind die direkten Nachkommen begünstigt sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind. Begünstigt werden kann auch die Person, die mit der oder dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Kapitalleistungen unterliegen im Todesfall bei Empfängerin oder Empfänger der Einkommenssteuer, allerdings gesondert vom übrigen Einkommen mit einer vollen Jahressteuer und zu einem privilegierten Satz. Eine gesonderte Besteuerung verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden.

Säule 3b – Merkmale freie Vorsorge

Bei Lebensversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b können Dritte, also auch Konkubinatspartnerin oder -partner, unabhängig von Ehegatten und Kindern als Begünstigte bezeichnet werden. Bei Auszahlungen aus Lebensversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b sind frühzeitig die kantonalen Regelungen in Hinsicht auf allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern zu berücksichtigen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Wohnsitzkanton des Erblassers erhoben.

Säule 3a und 3b – das ist gleich

Um die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner weitestgehend zu begünstigten, sollte die Begünstigung mit dem Formular der entsprechenden Versicherungsgesellschaft erfolgen. Dadurch besteht im Todesfall ein direkter Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Es besteht auch die Möglichkeit, Konkubinatspartnerin oder -partner mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) zu begünstigen. Ohne anderslautende Regelung fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass. Im Todesfall haben die nächsten Verwandten ((Kinder bzw. Eltern, falls keine Kinder) Anspruch auf einen festgelegten Anteil am Vermögen, den sogenannten «Pflichtteil», also eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass. Wird dieser Pflichtteil verletzt, kann es sein, dass ein Teil der ausbezahlten Versicherungssumme durch die Erbinnen und Erben zurückgefordert werden kann.

Gesundheitsrecht

Vertretung (Vorsorgeauftrag)

Konkubinatspartner können sich bei medizinischen Massnahmen vertreten. Sie haben jedoch kein Vertretungsrecht

  • für Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind
  • für die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte
  • sowie keine Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

Das Vertretungsrecht lässt sich mit einem Vorsorgeauftrag regeln. So ist bei Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr geklärt. Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, trifft die Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen – von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen: zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und Berichterstattung verpflichten oder Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag das Errichten des Vorsorgeauftrags und den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank ein.

Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Patientenverfügung)

Nach Erwachsenenschutzrecht ist es möglich, für den Fall der eigenen zukünftigen Urteilsunfähigkeit konkrete Anordnungen für medizinische Massnahmen zu treffen. Dabei können auch Personen bezeichnet werden, welche berechtigt sind, die betroffene Person in medizinischen Entscheiden zu vertreten.

Die Vertretung bei medizinischen Massnahmen kann in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag definiert werden. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet in drei Fällen eine Vertretungsbeistandschaft:

  • wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will,
  • wenn die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben oder
  • die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Die verfügende Person sorgt dafür, dass die Patientenverfügung bei Bedarf bekannt ist und vorliegt. Das Dokument kann an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden:

  • auf sich getragen oder zuhause
  • beim Hausarzt oder den vertretenden Personen (verfügende Person trägt Informationsausweis mit Angabe zum Hinterlegungsort auf sich)
  • bei einer Hinterlegungsstelle (verfügende Person trägt Informationsausweis mit Angabe zum Hinterlegungsort auf sich)

Erleidet eine im Konkubinat lebende Person einen medizinischen Notfall, kann es für die und den Partner schwierig werden, etwas über den Gesundheitszustand zu erfahren oder diesen auf der Intensivstation zu besuchen. Konkubinatspartner können Vorkehrungen treffen. Am einfachsten ist eine Erklärung für den Notfall – eine sogenannte Schweigepflichtentbindungserklärung. Mit dieser sprechen sich die Lebensgefährten gegenseitig das Besuchsrecht zu und befreien den Arzt von seiner Schweigepflicht.

Steuern

Konkubinatspartner werden steuerrechtlich wie alleinstehende Personen behandelt. Jedoch gelten Konkubinatspartner mit Kindern – seien diese verwitwete, getrenntlebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige – als Eineltern. Für Einelternfamilien wird beim Bund und in den meisten Kantonen der Tarif für Verheiratete angewendet, das heisst ein günstigerer Tarif und/oder spezielle Abzüge. Bei Konkubinatspartnern mit Kindern und gemeinsamem Sorgerecht kann ein Unterhaltsvertrag die steuerliche Situation optimieren.

Geldleistungen und Unterhalt

Konkubinatspartner sind (gesetzlich) nicht zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Eine Regelung empfiehlt sich insbesondere, wenn eine Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich um den Haushalt und die (gemeinsamen oder nichtgemeinsamen) Kinder zu kümmern. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft fehlt jegliche finanzielle Mitverantwortung. Nachteile, die durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft entstanden sind, werden von Gesetzes wegen nicht ausgeglichen. Nach Auflösung erhält der sorgeberechtige Partner Unterhalt (Barunterhalt und Kosten für die Betreuung des Kindes) für die gemeinsamen Kinder. Rechtfertigt sich die persönliche Betreuung durch einen Elternteil, wird diese Betreuungsleistung in Form von Betreuungsunterhalt abgegolten. Dieser deckt nur gerade die (minimalen) Lebenshaltungskosten. Der betreuende Elternteil hat keinen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung.

Fazit

Ein Konkubinatsverhältnis bringt sowohl Vor- und Nachteile gegenüber der Ehegemeinschaft mit sich. Wichtig ist, dass man sich den gesetzlichen Gegebenheiten bewusst ist. Zusammengefasst lohnt es sich für Konkubinatspaare, ihre rechtliche Situation sorgfältig zu prüfen und die im Einzelfall notwendigen und sinnvollen Massnahmen in adäquater Weise zu treffen. Damit kann vermieden werden, dass sie sich das Zusammenleben im Konkubinatsverhältnis zur rechtlichen Wundertüte entwickelt. Sind die Möglichkeiten gegeben, die Partnerin oder den Partner wie in der beruflichen Vorsorge zu begünstigen und besteht die Absicht dazu, sollte man dies rechtzeitig tun.

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    Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

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    Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

    Eine Immobilie ist in Kombination mit einer Hypothek ein guter Weg, Vermögen aufzubauen. Da die Zinsen jedoch steigen, werden viele Immobilienbesitzerinnen und -besitzer zusätzliche Amortisationen in Betracht ziehen. Wer eine Hypothek aufnimmt, schuldet der Bank Geld. Werden diese Schulden abbezahlt, wird die Hypothek sozusagen amortisiert. Unterschieden wird zwischen der 1. Hypothek und der 2. Hypothek (Amortisationspflicht). Im Gegensatz zur 2. Hypothek ist die Amortisation der 1. Hypothek freiwillig und kann bei einer Festhypothek nur nach Ende der Laufzeit gebührenfrei vorgenommen werden.

    Gründe für die Amortisation

    Wer amortisiert, zahlt weniger Zinsen. Wer seine Hypothek amortisiert, zahlt weniger Hypothekarzinsen. Im Gegenzug steigt jedoch die Steuerbelastung. Die Zinsen spielen daher bei der Überlegung, ob eine Hypothek amortisiert werden soll, eine grosse Rolle.

    Verschuldungsgrad sinkt mit freiwilliger Rückzahlung. Viele Immobilienbesitzer empfinden eine hohe Hypothek als Belastung. Der Wert Ihrer Immobilie kann sich immer ändern. Im besten Fall steigt er, allerdings kann er mit der Zeit auch wieder an Wert verlieren. Dies führt dazu, dass der prozentuale Anteil der Hypothek im Vergleich zum Wert der Immobilie, sprich der Verschuldungsgrad, ansteigt. Mittels Amortisation können Hausbesitzer die Schulden an die Bank zurückzahlen. Sie senken damit die private Verschuldung und erhöhen ihren Anteil am Eigenheim.

    Gründe gegen die Amortisation

    Steuern. Eine Immobilie muss versteuert werden. Dies einerseits als Vermögen, anderseits aber auch als Eigenmietwert, der zum steuerbaren Einkommen dazugerechnet wird. Das Gesetz erlaubt es aber, die Zinsen von Hypothekarschulden vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, die Hypothek nicht zu amortisieren und so die steuerlichen Vorteile in Form von Abzugsmöglichkeiten beizubehalten.

    Sicherheit. Frei zur Verfügung stehendes Kapital kann Sicherheit bieten. Verzichten Sie auf die Amortisation der Hypothek, kann die Finanzierung zum Beispiel einer Renovation aus den eigenen Mitteln gestemmt werden. Gerade ältere Personen sind froh, wenn eine niedrige Rente mit gespartem Geld aufgestockt werden kann. Deshalb lohnt es sich, eine Hypothek nicht komplett zu amortisieren.

    Risiken

    Durch die hohen Hypothekarzinsen steigen die Wohnkosten für Immobilienbesitzende. Dies könnte dazu führen, dass die Attraktivität von Wohneigentum gegenüber der Miete sinkt. Wer sich mit der Planung eines Eigenheims befindet, sorgt sich aufgrund der angespannten Lage auf dem Rohstoffmarkt um Bauverzögerung und Preiserhöhung. Durch die Verzögerungen kann der Zeitpunkt des Kapitalbedarfs unklar sein, was zusätzlich zur ungewissen Zinsentwicklung dazukommt.

    Nun Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

    Wenn Sie das Geld anlegen, haben Sie die Chance, dass Sie darauf eine ansprechende Rendite erzielen. Gleichzeitig tragen Sie je nach Anlagestrategie ein mehr oder weniger hohes Anlagerisiko. Wichtig ist es, angesichts Ihres Alters genau zu überlegen, wie viele Risiken Sie eingehen wollen und können. Bei einem älteren Haus muss damit gerechnet werden, dass jederzeit etwas renoviert werden muss. Wer also seine Hypothek amortisiert, sollte deshalb immer eine ausreichende Reserve zurückbehalten, um unvorhergesehene Kosten decken zu können. Es gibt viele Faktoren, die es zu beachten gibt. Allerdings ist es gar nicht so einfach, diese Faktoren gegeneinander abzuwägen. Es lohnt sich deshalb, sich vorab beraten zu lassen.

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      Wie die Unternehmenskultur zum Erfolg beiträgt.

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      Wie die Unternehmenskultur zum Erfolg beiträgt.

      Unsere Arbeitswelt hat sich nicht erst seit der Pandemie enorm verändert. Sie ist seit jeher in hohem Masse von der Qualität der Zusammenarbeit und dem Einbringen der besonderen Fähigkeiten eines jeden Mitarbeitenden abhängig. Dabei zeigt sich immer wieder: Eine positive Unternehmenskultur führt zu einer deutlichen Verbesserung von Kernwerten wie Kundenzufriedenheit, Krankheitsquote, Arbeitgeberattraktivität und natürlich der generellen Zufriedenheit der Belegschaft.

      Die Unternehmenskultur ist das absolute Kernstück jedes Unternehmens. Auch wenn sie schwer fassbar ist, sind die Auswirkungen im gesamten Unternehmen zu erkennen. Sie kann die interne und externe Arbeitsweise spürbar beeinflussen. Denn Ausdruck der Kultur ist, wie Mitarbeitende innerhalb der Organisation Entscheidungen treffen, wie sie handeln und fühlen. Genauso prägt dies die Beziehung untereinander. Es handelt sich dabei um die praktische und allgegenwärtige Umsetzung von Normen, Verhaltensstandards, Idealen und gemeinsamen Werten. Was sind die Vorteile, wenn sich Mitarbeitende mit den Werten eines Unternehmens identifizieren können? Mit einer starken Unternehmenskultur gehen einher:

      • stärkere Bindung an das Unternehmen
      • höhere Leistungsbereitschaft
      • Mitwirkungsbereitschaft an Veränderungsprozessen
      • verbessertes Image gegenüber potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern
      • Senkung des Krankenstandes

      Dabei können verschiedene Punkte die Unternehmenskultur formen. Wir werfen einen Blick auf fünf ausgewählte Aspekte.

      Die gemeinsamen Werte

      Die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Werte bilden das Fundament einer starken Unternehmenskultur. Es ist wichtig, die Werte nicht von oben herab festzulegen, sondern von den Mitarbeitenden auch mitgestalten zu lassen. Wie das Unternehmen selbst sollten die Werte des Unternehmens Ideale beinhalten, an welche Mitarbeitende glauben können. Dabei kann es durchaus sein, dass die Werte künftig überdacht oder angepasst werden müssen, insbesondere wenn das Unternehmen wächst.

      Sich gegenseitig vertrauen

      Um eine Unternehmenskultur aufzubauen, müssen sich Mitarbeitende wohl fühlen. Um gegenseitiges Vertrauen zu fördern, sollten alle – unabhängig von Titel, Team oder Dauer der Anstellung – sich willkommen und ermutigt fühlen, Ideen und Gedanken einzubringen und die eigene Meinung zu vertreten. Denn Meinungsverschiedenheiten fördern die Zusammenarbeit. Ebenso kann konstruktive Kritik die Verbindung im Team stärken. Einblicke in aktuelle Prozesse und wichtige Informationen vermitteln Transparenz und das Gefühl von Vertrauen gegenüber den Mitarbeitenden.

      Das Gefühl von Zugehörigkeit

      Ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmenskultur ist, das Gefühl von Zugehörigkeit zu vermitteln. Das beginnt bei Diversität, Inklusion und Verbundenheit. Diversität innerhalb eines Teams ist ein wichtiger Erfolgsfaktor, denn es bedeutet, unterschiedliche Biografien, Erfahrungen, Sichtweisen und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Bereits während der Einführung kann das Bestreben des Unternehmens angesprochen werden, um das Gefühl von Zugehörigkeit zu vermitteln. Dabei soll verdeutlicht werden, dass die besonderen Eigenschaften jeder und jedes Einzelnen für das Unternehmen von Bedeutung sind.

       Die passenden Mitarbeitenden

      Die erfolgreiche Veränderung der Unternehmenskultur beginnt mit der Rekrutierung der passenden Mitarbeitenden. Das bedeutet: Die Mitarbeitenden tragen die kulturellen Werte, Verhaltensweisen und Eigenschaften des Unternehmens bereits in sich und verstärken sie. Diese Phase ist essenziell für neue Mitglieder eines Unternehmens, denn sie legen den Grundstein für Wissen und Erfahrungen bei der Arbeit. Aus diesem Grund ist die Einführung von Mitarbeitenden so wichtig für eine starke Unternehmenskultur.

      Die richtige Führungskraft

      Ermutigende und unterstützende Führungskräfte, die als Vorbild handeln und eine tragende Kultur festigen, bringen für das Unternehmen grosses Potenzial mit. Denn jede Führungskraft prägt die Unternehmenskultur aktiv und bewusst mit. Sobald eine klare Vorstellung der Werte und Verhandlungsweisen vorhanden ist, sollten diese an erster Stelle von der Führung selbst verkörpert werden. Legt die oder der Vorgesetzte das erwartete Verhalten an den Tag, wird sich die positive Unternehmenskultur etablieren.

      Zum Abschluss

      Der Aufbau einer Unternehmenskultur braucht Zeit und Engagement. Die oben genannten Faktoren können ein Leitfaden sein, um eine entsprechende Basis zu schaffen. Doch es können diverse weitere Faktoren zu einer neuen Unternehmenskultur beitragen. Nicht vergessen werden darf, dass jedes Teammitglied die Unternehmenskultur formt und somit einen starken Einfluss hat. Ein Richtig oder Falsch gibt es dabei nicht. Entscheidend sind Ehrlichkeit und Transparenz, denn so können die Werte des Unternehmens mit Sicherheit in eine positive Richtung gelenkt werden.

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        Erbvorbezug, Schenkung oder Darlehen.

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        Erbvorbezug, Schenkung oder Darlehen.

        Haben Eltern ein grösseres Vermögen, als sie selber brauchen, entsteht oft der Wunsch, die Kinder bereits zu Lebzeiten finanziell zu unterstützen. Um einen Teil des Vermögens vorzeitig den zukünftigen Erben zukommen zu lassen, gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten. Erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Erbvorbezug, Schenkung und zinslosem Darlehen ist und was es dabei zu beachten gilt.

        Wie funktioniert ein Erbvorbezug?

        Der Erbvorbezug ist die frühere Auszahlung des Erbes. Sie erfolgt freiwillig durch den Erblasser an einen oder mehrere zukünftige Erben. Der Bezug gilt als eine Sonderform der Schenkung. Bei Eintritt des Erbfalls ergibt sich aus einem Erbvorbezug in der Regel eine Ausgleichspflicht, die besagt, dass im Rahmen eines Erbvorbezug geschenkten Vermögenswerte beim Eintreten des Erbfalls, ausgeglichen werden müssen. Hat ein Erbe bereits zu Lebzeiten der Eltern einen finanziellen Erbvorbezug bekommen, so bekommt diese Person im Erbfall einen entsprechend geringeren Betrag als die anderen Erben – diese kann jedoch auf Wunsch der Erblasser ausgesetzt werden. Rechtlich gesehen muss ein Erbvorbezug nicht schriftlich vollzogen werden – solange es sich dabei um ein finanzielles Vermögen handelt. Besteht der Erbvorbezug in einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück, so ist ein schriftlich aufgesetzter Vertrag Pflicht. Dieser muss von einem Notariat öffentlich beurkundet werden. Auch wenn in vielen Fällen eine mündliche Vereinbarung ausreichen würde, ist das schriftliche Festhalten ratsam. So schaffen Sie klare Verhältnisse und können Streitigkeiten vorbeugen.

        Vorteile eines Erbvorbezug

        Ein Erbvorbezug findet in der Regel zwischen Eltern und Kindern statt und bringt für beide Seiten Vorteile mit. Die Eltern können so Steuern sparen, da sie meist ein höheres steuerbares Vermögen als ihre Kinder aufweisen. Für die Kinder sind die Steuern zunächst unerheblich, weil sie noch jünger sind und dementsprechenden in den meisten Fällen noch nicht allzu viel besitzen. Hinzu kommt die Steuerminderung im Erbfall durch den Vorbezug. Jedoch sollten die Bezüger gleichzeitig bedenken, dass der Erbvorbezug für sie einer Erbschaftssteuer unterliegen kann, sofern diese davon nicht befreit ist.

        Wie funktioniert eine Schenkung?

        Statt einer vorzeitigen Erbschaft gibt es auch die Möglichkeit der Schenkung. Bei dem wird bereits zu Lebzeiten ein Vermögensgegenstand übertragen. Die Übergabe erfolgt heute und nicht erst in ferner Zukunft. Auch bei einer Schenkung gilt es die Schenkungssteuer zu bezahlen, die grundsätzlich gleich hoch wie die Erbschaftssteuer ist. Bei einer Schenkung braucht es aber eine solide Einkommensplanung, damit die eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht mit einer zu grossen Schenkung gefährdet wird. Der wichtigste Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Erbvorbezug liegt in der Ausgleichspflicht. Erhalten Erben zu Lebzeiten Vermögenswerte geschenkt, so wird grundsätzlich von einem ausgleichspflichtigen Erbvorbezug ausgegangen, es sei denn, der Erblasser erklärt ausdrücklich das Gegenteil.

        Darlehen als Alternative

        Anstelle eines Erbvorbezugs können Sie Ihrem Kind auch ein Darlehen gewähren. Anders als ein Erbvorbezug oder eine Schenkung können Eltern ein Darlehen kündigen und das Geld ganz oder teilweise zurückfordern, sollten sie es später doch selbst benötigen. Auch für die Kinder kann es steuerlich von Vorteil sein, da das Geld weiterhin den Eltern gehört. Sie haben auch die Möglichkeit, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt in einer Schenkung oder einen Erbvorbezug umzuwandeln. Dies muss schriftlich festgehalten und bei der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden.

        Fazit

        Bevor Sie sich für einen Erbvorbezug oder eine Schenkung entscheiden, sollten Sie sich über dessen Endgültigkeit im Klaren sein. Einmal veranlasst, kann ein Erbvorbezug nicht zurückgefordert werden. Tun Sie dies deshalb nur, wenn Sie für sich genügend Rücklagen gebildet haben. Ist das nicht der Fall, so ist ein Darlehen die bessere Lösung.

        Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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          Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung für ein selbstbestimmtes Leben.

          Auch wenn Sie kerngesund sind, gibt es leider keine Garantie dafür, dass dies auch so bleibt. Aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit können Sie von einem Tag auf den andern nicht mehr handlungsfähig sein. Es lohnt sich, sich auf solch schwierige Situationen vorzubereiten. Solche Vorkehrungen lassen sich am einfachsten mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung treffen, denn so können Sie verbindlich sicherstellen, dass auch in Fällen, in denen Sie selber nicht mehr urteilsfähig sind, nach Ihrem Willen verfahren wird.

          Vorsorgeauftrag

          Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie handschriftlich regeln, welche Personen oder Institutionen für Sie handeln dürfen, wenn Sie wegen Unfall oder Krankheit nicht mehr urteilsfähig sind. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, vernunftmässig zu handeln, erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihrer Vertreterin oder Ihrem Vertreter die Befugnis, Ihre Situation nach Ihren Wünschen zu regeln. Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche: Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr. Sie können für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmen oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragen. Der Vorsorgeauftrag kann durch die KESB vom Auftraggeber jederzeit geändert werden. Es ist ratsam, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen, um ihn bei einer Veränderung der Umstände rechtzeitig anpassen zu können. Wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, errichtet die KESB bei Bedarf eine Beistandschaft, um die hilfsbedürftige Person zu unterstützen.

          • Die Personensorge beinhaltet die Betreuung und Begleitung in allen persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören zum Beispiel Entscheide über die Unterbringung in einem Spital oder einem Heim. Entscheide über pflegerische Massnahmen sowie das Öffnen der Post.
          • Die Vermögenssorge umfasst hauptsächlich die Verwaltung des Vermögens und/oder des Einkommens.
          • Die Vertretung im Rechtsverkehr beinhaltet die Vertretung gegenüber Behörden, Gerichte und Privaten.

          Patientenverfügung

          Im Unterschied zum Vorsorgeauftrag, welcher die Betreuung und Verwaltung des Vermögens sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften regelt, klärt die Patientenverfügung die medizinischen Massnahmen. Es können jederzeit Situationen eintreten, in denen Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind und medizinisch behandelt werden müssen. So können Sie zum Vorausbestimmen, welche medizinische Massnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Eine Patientenverfügung äussert sich in der Regel nicht zu einzelnen Krankheiten und den damit verbundenen Behandlungsmassnahmen, sondern zu Massnahmen und Anwendungssituationen, die starke Auswirkungen auf Ihr Leben haben. Zudem erleichtert dies Angehörige und Ärzte, Entscheidungen in schweren Zeiten zu treffen. Die Verfügung muss schriftlich errichtet werden, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Im Zeitpunkt der Erstellung muss man urteilsfähig sein und darf nicht unter Druck stehen. Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Angehörige und Ärzte darüber entscheiden, welche medizinische Behandlungen erfolgen soll. Die Verfügung ist persönlich und kostenlos und kann jederzeit verfasst und geändert werden.

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            Erfolgreich Geld anlegen – auch im Alter.

            By | 2023

            Erfolgreich Geld anlegen – auch im Alter.

            Die Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge. Mit der Pensionierung verändert sich für Anleger jedoch vieles. Das Erwerbseinkommen fällt weg, die finanziellen Bedürfnisse verändern sich und auch der Anlagehorizont wird kürzer. Um die Pension ohne Sorgen geniessen zu können, braucht es eine gute Anlagestrategie. Den mit der richtigen Strategie wächst das Vermögen nach und nach, währenddessen man davon leben kann.

            Für viele reichen heute die Leistungen aus der AHV und Pensionskasse nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard nach der Pension zu sichern. Je höher das Einkommen, desto höher sind in der Regel die Lebenshaltungskosten und desto geringer der Anteil, den die AHV- und Pensionskassenrenten zur Deckung der Lebenshaltungskosten im Alter beitragen. Grundsätzlich gibt es für jedes Alter eine erfolgversprechende Anlagestrategie. Insbesondere für die Zeit nach der Pensionierung gilt es das finanzielle Mittel so einzuteilen, dass man seinen Lebensstandard aufrechterhaltet und sich im Ruhestand möglichst viele Wünsche erfüllen kann. Dementsprechend muss die Anlagestrategie auf die neue Situation abgestimmt werden – der Fokus verschiebt sich somit vom Vermögensaufbau hin zur Vermögenssicherung und zum Vermögensverzehr.

            Unabhängig von Ihrer finanziellen Situation ist die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg Ihrer Geldanlagen, eine an Ihre persönlichen Bedürfnisse angepasste Planung. In Folge haben wir Ihnen das Wichtigste zum Thema Geld anlegen zusammengefasst und was Sie dabei beachten sollten.

            5 Tipps – so legen Sie Ihr Geld richtig an:

            1. Anlagestrategie ausarbeiten

            Einfach planlos auf den Märkten Geld zu investieren, ist nicht ratsam. Wer unwissend irgendwelchen Trends folgt oder sich auf der Suche nach dem maximalen Gewinn überschätzt, kann sein Geld an der Börse schnell verlieren. Damit das nicht passiert, brauchen Sie eine Anlagestrategie. Studien zeigen, dass langfristige Erfolge zu rund 70 bis 80 Prozent von der gewählten Anlagestrategie abhängen. Entscheidend dafür sind Ihre persönliche Risikofähigkeit und Ihre Risikobereitschaft. Daraus ergibt sich, wie sie Ihr Geld aufteilen sollen.

            2. Risikoprofil festlegen

            Als Erstes sollte das Risikoprofil des Anlegers bestimmt werden, denn ohne Risiko Geld anlegen geht leider nicht. Fragen Sie sich am besten: Wie viel Geld kann ich verlieren, ohne dass ich in finanzielle Schwierigkeiten gerate? Wichtig zu wissen ist, dass auf angelegtes Geld mehrere Jahre verzichtet werden muss. Doch auch im Verzehr sind – abhängig vom Zeithorizont – unterschiedliche Anlageformen möglich. Am besten liegt das Geld, welches unmittelbar in den ersten paar Jahren nach der Pensionierung benötigt wird, in einem Sparkonto. Der Teil, der erst in den Folgejahren benötigt wird, kann dagegen in sicheren Anlagen investiert werden. Das Ziel der Geldanlage im Alter ist es, mit dem Anlageteil den Verzehrteil über die Zeit hinweg wieder zu ersetzen. So können Sie auch noch im hohen Alter ihren Lebensstandard geniessen.

            3. Geeignete Geldanlage finden

            Aktien sind die wohl bekanntesten Geldanlagen. Doch es gibt nebst den Aktien noch unzählige Anlagemöglichkeiten und -optionen. Zum Beispiel gibt es auch indirekte Fonds, sowie Immobilien oder Edelmetalle (Gold und Silber). Auch die unterschiedlichen Anlageformen miteinander zu kombinieren, ist eine Möglichkeit. Bevor dieser Schritt aber gemacht wird, sollten Sie sich erst einen Überblick der Anlageformen verschaffen und dies von Spezialisten prüfen lassen. Eine solche Analyse hilft Ihnen dabei, eine Geldanlage zu finden, die Ihren Bedürfnissen vollumfänglich abdeckt.

            4. Nicht das ganze Geld in eine Anlageform anlegen

            Werfen Sie Ihr ganzes Geld nicht in den gleichen Topf – sprich verteilen Sie Ihr Anlagevermögen auf verschiedene Anlagekassen. Die Diversifikation Ihres Portfolios kann Sie vor grossen Verlusten schützen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich die einzelnen Anlagen unterschiedlich im Wert entwickeln. Dann lassen sich Verluste mit einer Anlage durch mögliche Gewinne einer anderen Position wieder auffangen.

            5. Es gibt keine goldene Regel beim Anlegen

            Grundsätzlich gilt: je früher Sie Ihr Geld anlegen, desto länger kann es für Sie arbeiten. Der ideale Zeitpunkt für den Einstieg ist selbst für Profis kaum zu treffen, denn selten verhalten sich die Börsen wie erwartet. Wichtiger ist die konsequente und langfristige Umsetzung der gewählten Strategie.

            Fazit

            Auch wenn sich mit der Pensionierung vieles verändert, lohnt es sich auch im Ruhestand Anleger zu bleiben. Denn so können Sie mehr aus Ihrem Geld machen. Damit dies aber auch gelingt, sollten Sie sich frühzeitig mit einer ganzheitlichen Finanz- und Vermögensplanung vorbereiten. Diese dient Ihnen als Entscheidungsgrundlage, um Ihre Pensionierung zu planen und so Ihre Anlagestrategie für das Alter zu definieren und optimal Ihren Plänen anzupassen.

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              Das Schweizervolk hat entschieden. Am 25. September 2022 sagte sie «Ja» zur intensiv debattierten Reform AHV 21, die voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mit 50,6 % sprach…