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Nhi Duong

Ruhestand unter Palmen.

By | 2023

Ruhestand unter Palmen.

Sonnige und exotische Orte sind nicht nur beliebte Urlaubsziele. Immer mehr Menschen in der Schweiz spielen mit dem Gedanken, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen und das angenehme Klima sowie günstigere Lebenshaltungskosten zu geniessen. Statistisch gesehen ist in den letzten Jahren die Zahl der Auswanderungswilligen in der Altersgruppe 65+ am stärksten gewachsen. Ein solcher Schritt sollte auf alle Fälle wohlüberlegt sein und gut vorbereitet werden, damit der Traum vom Lebensabend in der Ferne nicht enttäuschend endet.

Per 31. Dezember 2022 waren mehr als 800’000 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland gemeldet – dies entspricht einen Anstieg von 1,5% gegenüber 2021. Ein Grossteil (64 %) lebt in Europa, bevorzugt in Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich und Spanien. Ausserhalb von Europa leben die meisten Schweizerinnen und Schweizer in Amerika, gefolgt von Asien, Ozeanien und Afrika. Gemäss Altersstruktur ist die Mehrheit (56 %) zwischen 18 und 64 Jahre alt. Wie bereits zum Vorjahr ist die Zunahme von 3,4 % in der ältesten Altersgruppe ab 65 Jahren am höchsten.

Bevor es an die grosse Reise geht, rechnen Sie idealerweise genügend Vorbereitungszeit für Ihren Auslandsaufenthalt oder die Auswanderung mit ein. Der erste Schritt der Planung sollte sein, sich genau über das Auswanderungsland zu informieren. Passen die politische Situation, das Gesundheitssystem, die Infrastruktur, das Klima, die Sprache und die gesellschaftlichen Gegebenheiten zu meinen Vorstellungen? Weiter sollten Auswanderungsinteressierte die eigene Ausgangssituation reflektieren: Was sind die individuellen Bedürfnisse im Hinblick auf die Gesundheitsabsicherung, die finanziellen Mittel (langfristiges Budget) und den gewünschten Lebensstandard? Nachfolgend beleuchten wir einige für die Auswanderungsplanung wichtige Punkte und geben allgemeine Hinweise und Denkanstösse.

Einreise- und Aufenthaltsbewilligung sowie Zollvorschriften

Durch die Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU werden Schweizerinnen und Schweizer wie EU-Bürgerinnen und -Bürger behandelt. Als Pensionierte haben sie Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie gültige Ausweispapiere, Kranken- und Unfallversicherungspolice sowie eine Rentenverfügung als Beweis ausreichender finanzieller Mittel vorweisen können. Der Mindestbetrag des lokalen Fürsorgetarifs muss erfüllt sein, da kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht.

Die Einreisevorschriften ausserhalb der EU/EFTA sind von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Vielfach sind Visaverfahren vorgeschaltet. Einige Länder sind bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für pensionierte Neueinwandererinnen und -einwanderer sehr zurückhaltend und es bestehen bessere Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn Kapital im Land investiert wird (sogenannte investment visa). Es ist auf alle Fälle ratsam, sich vorab bei der ausländischen Botschaft des Wunschlandes über die Einreise-, Aufenthalts- und Zollbestimmungen zu informieren. Vielfach kann der gebrauchte Hausrat zoll- und steuerfrei in das Auswanderungsland eingeführt werden. Gewisse Länder erheben jedoch Zölle und Mehrwertsteuern auf Umzugsgut. Auch gibt es vielfach Spezialregelungen für bestimmte Gegenstände. Wer die Einfuhrbestimmungen seines zukünftigen Wohnlandes nicht kennt, kann bei der Einreise unangenehme Überraschungen erleben.

Nach Ihrer Ankunft im Auswanderungsland sollten Sie sich fristgerecht bei der zuständigen Behörde (Immigrationsbehörde) sowie innert 90 Tagen bei der schweizerischen Auslandsvertretung anmelden. Ausländische Rentenberechtigte benötigen in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung, auch wenn sie sich nicht das ganze Jahr im Land aufhalten.

Kranken- und Unfallversicherung

Die Gesundheitsvorsorge und die länderspezifische, versicherungstechnische Absicherung Ihrer ärztlichen Versorgung sind sehr wichtige Themen. Informieren Sie sich unbedingt über die ärztliche Versorgung in Ihrem Auswanderungsland und die für Sie individuell erforderliche Kranken- und Unfallversicherungsabsicherung. Auch sollten Sie sich für den Fall der Fälle Gedanken über Patienten- und Vorsorgevollmachten machen und sich überlegen, was Sie möchten, falls Ihr Gesundheitszustand eine selbständige Lebensform nicht mehr zulassen sollte. Patienten- und Vorsorgevollmachten sollten so gestaltet werden, dass sie im Auswanderungsland rechtlich akzeptiert und sprachlich verstanden werden.

Für Rentnerinnen und Rentner, die sich in der EU/EFTA niederlassen, gelten besondere Bestimmungen. Falls Sie nur eine Rente aus der Schweiz beziehen, können Sie Ihre Schweizer Krankenversicherung grundsätzlich beibehalten. In verschiedenen EU-Ländern besteht ein Wahlrecht der Versicherungsunterstellung, die auch einen Wechsel in das lokale System ermöglicht. Da ein guter, kostendeckender Krankenversicherungsschutz wichtig ist, lassen Sie sich zu diesem Thema am besten individuell beraten.

Bei Wegzug in ein Land ausserhalb der EU/EFTA ist die Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Schweiz nicht mehr möglich. Über einen spezialisierten Versicherungsanbieter sollte man sich daher für den Krankheitsfall mittels einer individuell zugeschnittenen internationalen Versicherungslösung absichern.

Sobald die Weiterversicherung in der Schweiz nicht mehr möglich ist, fällt die obligatorische Unfallversicherung weg und ist selbst zu organisieren. Auch hier sollte man sich im Vorfeld über die im Auswanderungsland geltenden Bestimmungen zum Thema Unfallversicherung genau informieren und sich dementsprechend absichern.

Finanzielle Aspekte

Wie ist die finanzielle Ausgangssituation und wie viel muss angespart sein, um im Ruhestand wie gewohnt oder sogar besser leben zu können? Erstellen Sie im Vorfeld Ihr individuelles Auswanderungsbudget. Ganz wichtig: Sie sollten genau wissen, über welche Kaufkraft Sie mit Ihrem Nettoeinkommen vor Ort verfügen. Je nach Land sind gewisse Dinge allenfalls massiv teurer oder überraschend günstiger als in der Schweiz. Während Besuchsreisen sollten Sie herausfinden, was der Alltag in Ihrem Wunschland kostet (Mieten, Lebensmittel, Dienstleistungen, Versicherungen etc.). Sie sollten Ihr Auswanderungsbudget überprüfen und bei Bedarf anpassen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich vorab über Schweizer Plattformen mit Mitbürgerinnen und -bürgern des Wunschlandes in Verbindung zu setzen, um sich besser auf die Reise vorzubereiten und die individuellen Fragen möglichst praxisnah beantwortet zu bekommen.

Ein weiteres wichtiges Thema ist die Sicherstellung der Rentenauszahlungen aus der Schweiz.

Den Wohnsitzwechsel sollten Sie Ihrer Pensionskasse und der AHV-Ausgleichskasse möglichst früh mitteilen, damit die Überweisung der Renten ohne Verzögerung klappt. Die AHV-Rente können Sie sich an jeden beliebigen Wohnort überweisen lassen oder wie gewohnt auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden hingegen nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausgezahlt.

Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie Leistungen der privaten Vorsorge (3. Säule) können grundsätzlich im Ausland bezogen werden. Bei Renten- oder Kapitalbezug ist stets das Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung massgebend und man sollte sich daher im Vorfeld genau über die Vorgaben der jeweiligen Vorsorgeinstitutionen erkundigen. Insbesondere wenn Sie eine vorzeitige Pensionierung anstreben, gilt es Sonderbestimmungen zu beachten, die den Bezug von Barauszahlungsmöglichkeiten beschränken können.

Steuern auf die Rente

Mit dem definitiven Wegzug endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz und das gesamte Einkommen und Vermögen werden ab diesem Zeitpunkt im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig. Bei Wohnsitz im Ausland werden auf AHV-Renten in der Schweiz keine Quellensteuern erhoben. Renten aus Pensionskassen unterliegen nur dann der Schweizer Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem die Rentenempfängerin bzw. der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein DBA unterhält. Beim Bezug von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen und Einrichtungen der gebundenen Vorsorge (2. Säule, Säule 3a) wird hingegen in der Schweiz stets die Quellenbesteuerung angewendet. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, wird diese Quellensteuer auf Gesuch hin zurückerstattet.

Es empfiehlt sich bei Kapitalbezügen im Vorfeld genau zu prüfen, ob es steuerlich günstiger ist, den gewünschten Kapitalbezug vor der Auswanderung oder erst nach Wohnsitznahme im Ausland durchzuführen.

Auf Dividenden schweizerischer Gesellschaften, Obligationenzinsen schweizerischer Schuldner sowie von Zinsen schweizerischer Bankguthaben wird die Verrechnungssteuer (35 %) abgezogen. Auch diese Steuer kann gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat auf Basis des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zurückgefordert werden. In Ländern, die kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen haben, kann es somit vorkommen, dass Renten und Kapitalbezüge aus der Schweiz doppelt versteuert werden. Sollten Sie auch weiterhin über Schweizer Immobilien verfügen oder in der Schweiz geschäftliche Erträge erzielen, bleiben Sie mit diesen Einkünften- und Vermögensanteilen beschränkt steuerpflichtig und zur Abgabe einer Schweizer Steuererklärung verpflichtet.

Geldtransfer, Devisen und Immobilien

In gewissen Ländern bestehen beim Geldtransfer mit dem Ausland Einschränkungen zum Beispiel aufgrund von Besteuerung oder Wechselkursbestimmungen. Einwandererinnen und Einwanderer können teilweise auch nicht überall ein Bank- oder Postkonto eröffnen. Unser Tipp: Informieren Sie sich im Vorfeld bei Bank und Kreditkartenfirma über die Möglichkeiten und Konditionen des Geldtransfers in das Auswanderungsland. Falls Sie planen ein Haus zu kaufen, ist auch auf die lokalen Devisenbestimmungen zu achten. Je nach Land ist es empfehlenswert, aus wirtschaftlichen und politischen Gründen stets einen Teil des Vermögens in der Schweiz zu belassen.

Regelung der erbrechtlichen Aspekte

Für die Regelung des Erbschafts- und Nachlassverfahrens ist grundsätzlich die Rechtsordnung des letzten Wohnsitzstaates massgebend. Diese legt fest, welcher Staat dafür zuständig ist und welches Recht zur Anwendung kommt, welche formalen Anforderungen die letztwilligen Verfügungen erfüllen müssen und welcher Spielraum dabei besteht. Denn als Auslandschweizerin und -schweizer haben Sie eine Beziehung zu mindestens zwei Rechtsordnungen. Ob und wie Sie die Erbschaft nach gewohntem Schweizer Recht regeln können, sollten Sie mittels einer Rechtsberatung im Wohnsitzstaat klären. Hierbei sollten Sie auch prüfen lassen, welche Erbschaftssteuern das neue Wohnsitzland im Erbfall erheben würde und ob es zur Doppelbesteuerung kommen kann.

Alltag, Umfeld und Integration

Wenn es darum geht, sich in der neuen Heimat zu integrieren, sollten nicht nur Lebenshaltungskosten und das Klima berücksichtigt werden. Gewohnte Lebensumstände und Zugehörigkeit spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Vorstellungen sind unterschiedlich, die Bedürfnisse individuell. Nach der Auswanderung ist es oft schwierig, enge Beziehungen zu Verwandten, Freunden und Bekannten in der Schweiz zu pflegen. Hier gilt es also die eigenen Bedürfnisse festzuhalten und sie mit den lokalen Möglichkeiten zu vergleichen.

Fazit

Der Ruhestand im Ausland will wohl geplant sein – genauso wie eine Pensionierung in der Schweiz. Es ist sinnvoll und wichtig sich so früh wie möglich mit dem Thema Auswanderung zu beschäftigen und mit fachlicher Beratung die persönlichen Fragen und Bedürfnisse zu beleuchten. So erhalten Sie einen Überblick über Ihre Finanzen und haben genügend Zeit, Ihre Planung bis zur Pensionierung Ihren Zielsetzungen entsprechend zu optimieren.

Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

    PensionsplanungVermögens- und SteuerplanungNachlassplanung

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    So sichern Sie Konkubinatspartnerin oder -partner finanziell ab.

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    So sichern Sie Konkubinatspartnerin oder -partner finanziell ab.

    Viele Menschen hinterlassen vor ihrem Tod keine Anweisungen darüber, was mit ihrem Vermögen geschehen soll. Dies kann zu Unstimmigkeiten unter Erbinnen und Erben führen oder verhindert, dass das Vermögen nach eigenen Wünschen weitergegeben wird. Fehlen Angaben, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Wie können Sie Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner optimal absichern? Wir zeigen auf, welche Möglichkeiten im Konkubinat bestehen und welche formalen Vorschriften für ein Testament oder einen Erbvertrag zu berücksichtigen sind.

    Eine gesetzliche Regelung zu Rechten und Pflichten im Konkubinat fehlt. Deshalb sind Lebenspartner im Hinblick auf eine Auflösung der Lebensgemeinschaft oder Tod gut beraten, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Der Konkubinatsvertrag regelt die rechtlichen und faktischen Folgen zwischen den Lebensgefährten während des Konkubinats und allenfalls über die gemeinsame Lebensphase hinaus. Nicht Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages sind erbrechtliche Verfügungen. Diese sind zwingend in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form festzulegen: in einem Testament oder Erbvertrag. Der Inhalt des Konkubinatsvertrages ist frei wählbar und davon abhängig, ob Konkubinatspaare beispielsweise Kinder oder ein gemeinsames Eigenheim haben. Er darf aber nicht gegen bestehende Gesetze verstossen, unmöglich oder sittenwidrig sein.

    Was gehört in den Konkubinatsvertrag?

    Im Wesentlichen sollte ein Konkubinatsvertrag folgende Punkte beinhalten:

    • die Eigentumsverhältnisse am Vermögen der Konkubinatspartner (Bar- und Bankvermögen, Beteiligungen, Liegenschaften, Mobiliar, Fahrzeuge, Haustiere, Schmuck usw.)
    • allfällige Darlehens- bzw. Schuldverhältnisse der Konkubinatspartner
    • die Tragung der Lebenshaltungskosten (Steuern, Krankenkasse, Wohnkosten, Versicherungen, Verpflegung, Ferien)
    • die Übernahme der Betreuung von Kindern
    • die Regelung der Wohnsituation bei Auflösung des Konkubinats
    • die Regelung der übrigen Folgen bei Auflösung des Konkubinats

    Ein Konkubinatsvertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer einen abschliesst, verfasst ihn aus Beweisgründen idealerweise schriftlich. Der Beizug eines Notars oder einer Rechtsanwältin ist nicht notwendig, kann jedoch hilfreich sein. Ausserdem sollte ein Inventar erstellt werden. Es hält fest, wer was mit welchem Wert in die Gemeinschaft eingebracht beziehungsweise während der gemeinsamen Zeit gekauft hat. Wichtig wird dies insbesondere, wenn die Lebensgemeinschaft (im Streit) aufgelöst wird oder einer der beiden Lebenspartner stirbt und die Erbinnen und Erben Ansprüche erheben.

    AHV-Rente

    Konkubinatspartner werden wie ledige Personen behandelt. Mit anderen Worten: Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft ist im Bereich der 1. Säule inexistent. Der überlebende (nicht «verwitwete») Konkubinatspartner erhält keine (Witwen-/Witwer-)Rente der AHV. AHV-beitragspflichtig sind in der Schweiz erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Es liegt aktuell für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Werden in gewissen Jahren keine Beiträge abgerechnet, entstehen sogenannte Fehljahre. Fehljahre können zu einer Kürzung der Altersrente führen und werden bei Konkubinatspartnern – im Gegensatz zu verheirateten Personen – zur Deckung von Beitragslücken nicht berücksichtigt.

    Pensionskasse

    Die Pensionskasse unterscheidet zwischen obligatorischer beruflicher Vorsorge (Säule 2a) und weitergehender, überobligatorischer beruflicher Vorsorge (Säule 2b). Die obligatorische berufliche Vorsorge deckt das gesetzliche Minimum ab; die überobligatorische berufliche Vorsorge geht darüber hinaus.

    In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind gemäss Art. 19 und 20 BVG (Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) der überlebende Ehegatte sowie Waisen als Begünstigte bezeichnet. Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente respektive Waisenrente.

    In Art. 20a BVG sind weitere begünstigte Personen bezeichnet. Konkret: natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Diese Begünstigung gehört zur überobligatorischen Vorsorge. Mit Art. 20a BVG sollen die Hinterlassenenleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und der Kreis der begünstigten Personen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden.

    Konkubinatspartner sollten mittels Begünstigungserklärung oder schriftlichen Unterhaltsvereinbarung bei der Pensionskasse begünstigt werden. Wichtig ist, die formellen Voraussetzungen der Pensionskasse einzuhalten. Es ist auch möglich, Konkubinatspartnerin oder -partner mit einem Testament zu begünstigen. Doch Vorsicht: Es braucht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Für die überobligatorische Vorsorge sieht das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor. Aus diesem Grund ist es zulässig, den begünstigten Konkubinatspartner in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besser zu stellen als beispielsweise die Waisen nach Art. 20 BVG.

    Sind beide Konkubinatspartner erwerbstätig und tragen sie ungefähr in gleichem Masse zu den Lebenshaltungskosten bei, ist eine Unterstützung in erheblichem Masse nicht gegeben. Bei der Dauer der Lebensgemeinschaft entspricht eine fünfjährige Partnerschaft dem gesetzlichen Mindestkriterium und muss erfüllt sein, auch wenn die Pensionskasse abweichende Regelungen trifft.

    Im Todesfall gehen die Leistungen direkt an die Begünstigten. Sie fallen weder in den Nachlass noch werden sie bei der Berechnung von allfälligen Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt. Kapitalleistungen aus der 2. Säule unterliegen im Todesfall bei dem oder den Empfängern der Einkommenssteuer, allerdings gesondert vom übrigen Einkommen – mit einer vollen Jahressteuer und zu einem privilegierten Satz. Die gesonderte Besteuerung verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden. Sie sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.

    Leistungen aus der 3. Säule

    Ob gebundene oder freie Vorsorge: Die 3. Säule ist ideal, um sich im Konkubinat finanziell gegenseitig abzusichern. Was zeichnet die Leistungen aus und wo überschneiden sie sich?

    Säule 3a – Merkmale gebundene Vorsorge

    Bei der Vorsorge Säule 3a ist eine Begünstigung von Konkubinatspartnerin oder -partner nicht möglich, solange ein Ehegatte vorhanden ist. Ist kein Ehegatte vorhanden, sind die direkten Nachkommen begünstigt sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind. Begünstigt werden kann auch die Person, die mit der oder dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Kapitalleistungen unterliegen im Todesfall bei Empfängerin oder Empfänger der Einkommenssteuer, allerdings gesondert vom übrigen Einkommen mit einer vollen Jahressteuer und zu einem privilegierten Satz. Eine gesonderte Besteuerung verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden.

    Säule 3b – Merkmale freie Vorsorge

    Bei Lebensversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b können Dritte, also auch Konkubinatspartnerin oder -partner, unabhängig von Ehegatten und Kindern als Begünstigte bezeichnet werden. Bei Auszahlungen aus Lebensversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b sind frühzeitig die kantonalen Regelungen in Hinsicht auf allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern zu berücksichtigen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Wohnsitzkanton des Erblassers erhoben.

    Säule 3a und 3b – das ist gleich

    Um die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner weitestgehend zu begünstigten, sollte die Begünstigung mit dem Formular der entsprechenden Versicherungsgesellschaft erfolgen. Dadurch besteht im Todesfall ein direkter Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Es besteht auch die Möglichkeit, Konkubinatspartnerin oder -partner mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) zu begünstigen. Ohne anderslautende Regelung fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass. Im Todesfall haben die nächsten Verwandten ((Kinder bzw. Eltern, falls keine Kinder) Anspruch auf einen festgelegten Anteil am Vermögen, den sogenannten «Pflichtteil», also eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass. Wird dieser Pflichtteil verletzt, kann es sein, dass ein Teil der ausbezahlten Versicherungssumme durch die Erbinnen und Erben zurückgefordert werden kann.

    Gesundheitsrecht

    Vertretung (Vorsorgeauftrag)

    Konkubinatspartner können sich bei medizinischen Massnahmen vertreten. Sie haben jedoch kein Vertretungsrecht

    • für Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind
    • für die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte
    • sowie keine Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

    Das Vertretungsrecht lässt sich mit einem Vorsorgeauftrag regeln. So ist bei Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr geklärt. Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, trifft die Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen – von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen: zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und Berichterstattung verpflichten oder Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag das Errichten des Vorsorgeauftrags und den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank ein.

    Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Patientenverfügung)

    Nach Erwachsenenschutzrecht ist es möglich, für den Fall der eigenen zukünftigen Urteilsunfähigkeit konkrete Anordnungen für medizinische Massnahmen zu treffen. Dabei können auch Personen bezeichnet werden, welche berechtigt sind, die betroffene Person in medizinischen Entscheiden zu vertreten.

    Die Vertretung bei medizinischen Massnahmen kann in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag definiert werden. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet in drei Fällen eine Vertretungsbeistandschaft:

    • wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will,
    • wenn die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben oder
    • die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Die verfügende Person sorgt dafür, dass die Patientenverfügung bei Bedarf bekannt ist und vorliegt. Das Dokument kann an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden:

    • auf sich getragen oder zuhause
    • beim Hausarzt oder den vertretenden Personen (verfügende Person trägt Informationsausweis mit Angabe zum Hinterlegungsort auf sich)
    • bei einer Hinterlegungsstelle (verfügende Person trägt Informationsausweis mit Angabe zum Hinterlegungsort auf sich)

    Erleidet eine im Konkubinat lebende Person einen medizinischen Notfall, kann es für die und den Partner schwierig werden, etwas über den Gesundheitszustand zu erfahren oder diesen auf der Intensivstation zu besuchen. Konkubinatspartner können Vorkehrungen treffen. Am einfachsten ist eine Erklärung für den Notfall – eine sogenannte Schweigepflichtentbindungserklärung. Mit dieser sprechen sich die Lebensgefährten gegenseitig das Besuchsrecht zu und befreien den Arzt von seiner Schweigepflicht.

    Steuern

    Konkubinatspartner werden steuerrechtlich wie alleinstehende Personen behandelt. Jedoch gelten Konkubinatspartner mit Kindern – seien diese verwitwete, getrenntlebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige – als Eineltern. Für Einelternfamilien wird beim Bund und in den meisten Kantonen der Tarif für Verheiratete angewendet, das heisst ein günstigerer Tarif und/oder spezielle Abzüge. Bei Konkubinatspartnern mit Kindern und gemeinsamem Sorgerecht kann ein Unterhaltsvertrag die steuerliche Situation optimieren.

    Geldleistungen und Unterhalt

    Konkubinatspartner sind (gesetzlich) nicht zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Eine Regelung empfiehlt sich insbesondere, wenn eine Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich um den Haushalt und die (gemeinsamen oder nichtgemeinsamen) Kinder zu kümmern. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft fehlt jegliche finanzielle Mitverantwortung. Nachteile, die durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft entstanden sind, werden von Gesetzes wegen nicht ausgeglichen. Nach Auflösung erhält der sorgeberechtige Partner Unterhalt (Barunterhalt und Kosten für die Betreuung des Kindes) für die gemeinsamen Kinder. Rechtfertigt sich die persönliche Betreuung durch einen Elternteil, wird diese Betreuungsleistung in Form von Betreuungsunterhalt abgegolten. Dieser deckt nur gerade die (minimalen) Lebenshaltungskosten. Der betreuende Elternteil hat keinen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung.

    Fazit

    Ein Konkubinatsverhältnis bringt sowohl Vor- und Nachteile gegenüber der Ehegemeinschaft mit sich. Wichtig ist, dass man sich den gesetzlichen Gegebenheiten bewusst ist. Zusammengefasst lohnt es sich für Konkubinatspaare, ihre rechtliche Situation sorgfältig zu prüfen und die im Einzelfall notwendigen und sinnvollen Massnahmen in adäquater Weise zu treffen. Damit kann vermieden werden, dass sie sich das Zusammenleben im Konkubinatsverhältnis zur rechtlichen Wundertüte entwickelt. Sind die Möglichkeiten gegeben, die Partnerin oder den Partner wie in der beruflichen Vorsorge zu begünstigen und besteht die Absicht dazu, sollte man dies rechtzeitig tun.

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      Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

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      Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

      Eine Immobilie ist in Kombination mit einer Hypothek ein guter Weg, Vermögen aufzubauen. Da die Zinsen jedoch steigen, werden viele Immobilienbesitzerinnen und -besitzer zusätzliche Amortisationen in Betracht ziehen. Wer eine Hypothek aufnimmt, schuldet der Bank Geld. Werden diese Schulden abbezahlt, wird die Hypothek sozusagen amortisiert. Unterschieden wird zwischen der 1. Hypothek und der 2. Hypothek (Amortisationspflicht). Im Gegensatz zur 2. Hypothek ist die Amortisation der 1. Hypothek freiwillig und kann bei einer Festhypothek nur nach Ende der Laufzeit gebührenfrei vorgenommen werden.

      Gründe für die Amortisation

      Wer amortisiert, zahlt weniger Zinsen. Wer seine Hypothek amortisiert, zahlt weniger Hypothekarzinsen. Im Gegenzug steigt jedoch die Steuerbelastung. Die Zinsen spielen daher bei der Überlegung, ob eine Hypothek amortisiert werden soll, eine grosse Rolle.

      Verschuldungsgrad sinkt mit freiwilliger Rückzahlung. Viele Immobilienbesitzer empfinden eine hohe Hypothek als Belastung. Der Wert Ihrer Immobilie kann sich immer ändern. Im besten Fall steigt er, allerdings kann er mit der Zeit auch wieder an Wert verlieren. Dies führt dazu, dass der prozentuale Anteil der Hypothek im Vergleich zum Wert der Immobilie, sprich der Verschuldungsgrad, ansteigt. Mittels Amortisation können Hausbesitzer die Schulden an die Bank zurückzahlen. Sie senken damit die private Verschuldung und erhöhen ihren Anteil am Eigenheim.

      Gründe gegen die Amortisation

      Steuern. Eine Immobilie muss versteuert werden. Dies einerseits als Vermögen, anderseits aber auch als Eigenmietwert, der zum steuerbaren Einkommen dazugerechnet wird. Das Gesetz erlaubt es aber, die Zinsen von Hypothekarschulden vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, die Hypothek nicht zu amortisieren und so die steuerlichen Vorteile in Form von Abzugsmöglichkeiten beizubehalten.

      Sicherheit. Frei zur Verfügung stehendes Kapital kann Sicherheit bieten. Verzichten Sie auf die Amortisation der Hypothek, kann die Finanzierung zum Beispiel einer Renovation aus den eigenen Mitteln gestemmt werden. Gerade ältere Personen sind froh, wenn eine niedrige Rente mit gespartem Geld aufgestockt werden kann. Deshalb lohnt es sich, eine Hypothek nicht komplett zu amortisieren.

      Risiken

      Durch die hohen Hypothekarzinsen steigen die Wohnkosten für Immobilienbesitzende. Dies könnte dazu führen, dass die Attraktivität von Wohneigentum gegenüber der Miete sinkt. Wer sich mit der Planung eines Eigenheims befindet, sorgt sich aufgrund der angespannten Lage auf dem Rohstoffmarkt um Bauverzögerung und Preiserhöhung. Durch die Verzögerungen kann der Zeitpunkt des Kapitalbedarfs unklar sein, was zusätzlich zur ungewissen Zinsentwicklung dazukommt.

      Nun Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

      Wenn Sie das Geld anlegen, haben Sie die Chance, dass Sie darauf eine ansprechende Rendite erzielen. Gleichzeitig tragen Sie je nach Anlagestrategie ein mehr oder weniger hohes Anlagerisiko. Wichtig ist es, angesichts Ihres Alters genau zu überlegen, wie viele Risiken Sie eingehen wollen und können. Bei einem älteren Haus muss damit gerechnet werden, dass jederzeit etwas renoviert werden muss. Wer also seine Hypothek amortisiert, sollte deshalb immer eine ausreichende Reserve zurückbehalten, um unvorhergesehene Kosten decken zu können. Es gibt viele Faktoren, die es zu beachten gibt. Allerdings ist es gar nicht so einfach, diese Faktoren gegeneinander abzuwägen. Es lohnt sich deshalb, sich vorab beraten zu lassen.

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        Wie die Unternehmenskultur zum Erfolg beiträgt.

        Unsere Arbeitswelt hat sich nicht erst seit der Pandemie enorm verändert. Sie ist seit jeher in hohem Masse von der Qualität der Zusammenarbeit und dem Einbringen der besonderen Fähigkeiten eines jeden Mitarbeitenden abhängig. Dabei zeigt sich immer wieder: Eine positive Unternehmenskultur führt zu einer deutlichen Verbesserung von Kernwerten wie Kundenzufriedenheit, Krankheitsquote, Arbeitgeberattraktivität und natürlich der generellen Zufriedenheit der Belegschaft.

        Die Unternehmenskultur ist das absolute Kernstück jedes Unternehmens. Auch wenn sie schwer fassbar ist, sind die Auswirkungen im gesamten Unternehmen zu erkennen. Sie kann die interne und externe Arbeitsweise spürbar beeinflussen. Denn Ausdruck der Kultur ist, wie Mitarbeitende innerhalb der Organisation Entscheidungen treffen, wie sie handeln und fühlen. Genauso prägt dies die Beziehung untereinander. Es handelt sich dabei um die praktische und allgegenwärtige Umsetzung von Normen, Verhaltensstandards, Idealen und gemeinsamen Werten. Was sind die Vorteile, wenn sich Mitarbeitende mit den Werten eines Unternehmens identifizieren können? Mit einer starken Unternehmenskultur gehen einher:

        • stärkere Bindung an das Unternehmen
        • höhere Leistungsbereitschaft
        • Mitwirkungsbereitschaft an Veränderungsprozessen
        • verbessertes Image gegenüber potenziellen Bewerberinnen und Bewerbern
        • Senkung des Krankenstandes

        Dabei können verschiedene Punkte die Unternehmenskultur formen. Wir werfen einen Blick auf fünf ausgewählte Aspekte.

        Die gemeinsamen Werte

        Die Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Werte bilden das Fundament einer starken Unternehmenskultur. Es ist wichtig, die Werte nicht von oben herab festzulegen, sondern von den Mitarbeitenden auch mitgestalten zu lassen. Wie das Unternehmen selbst sollten die Werte des Unternehmens Ideale beinhalten, an welche Mitarbeitende glauben können. Dabei kann es durchaus sein, dass die Werte künftig überdacht oder angepasst werden müssen, insbesondere wenn das Unternehmen wächst.

        Sich gegenseitig vertrauen

        Um eine Unternehmenskultur aufzubauen, müssen sich Mitarbeitende wohl fühlen. Um gegenseitiges Vertrauen zu fördern, sollten alle – unabhängig von Titel, Team oder Dauer der Anstellung – sich willkommen und ermutigt fühlen, Ideen und Gedanken einzubringen und die eigene Meinung zu vertreten. Denn Meinungsverschiedenheiten fördern die Zusammenarbeit. Ebenso kann konstruktive Kritik die Verbindung im Team stärken. Einblicke in aktuelle Prozesse und wichtige Informationen vermitteln Transparenz und das Gefühl von Vertrauen gegenüber den Mitarbeitenden.

        Das Gefühl von Zugehörigkeit

        Ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmenskultur ist, das Gefühl von Zugehörigkeit zu vermitteln. Das beginnt bei Diversität, Inklusion und Verbundenheit. Diversität innerhalb eines Teams ist ein wichtiger Erfolgsfaktor, denn es bedeutet, unterschiedliche Biografien, Erfahrungen, Sichtweisen und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Bereits während der Einführung kann das Bestreben des Unternehmens angesprochen werden, um das Gefühl von Zugehörigkeit zu vermitteln. Dabei soll verdeutlicht werden, dass die besonderen Eigenschaften jeder und jedes Einzelnen für das Unternehmen von Bedeutung sind.

        Die passenden Mitarbeitenden

        Die erfolgreiche Veränderung der Unternehmenskultur beginnt mit der Rekrutierung der passenden Mitarbeitenden. Das bedeutet: Die Mitarbeitenden tragen die kulturellen Werte, Verhaltensweisen und Eigenschaften des Unternehmens bereits in sich und verstärken sie. Diese Phase ist essenziell für neue Mitglieder eines Unternehmens, denn sie legen den Grundstein für Wissen und Erfahrungen bei der Arbeit. Aus diesem Grund ist die Einführung von Mitarbeitenden so wichtig für eine starke Unternehmenskultur.

        Die richtige Führungskraft

        Ermutigende und unterstützende Führungskräfte, die als Vorbild handeln und eine tragende Kultur festigen, bringen für das Unternehmen grosses Potenzial mit. Denn jede Führungskraft prägt die Unternehmenskultur aktiv und bewusst mit. Sobald eine klare Vorstellung der Werte und Verhandlungsweisen vorhanden ist, sollten diese an erster Stelle von der Führung selbst verkörpert werden. Legt die oder der Vorgesetzte das erwartete Verhalten an den Tag, wird sich die positive Unternehmenskultur etablieren.

        Zum Abschluss

        Der Aufbau einer Unternehmenskultur braucht Zeit und Engagement. Die oben genannten Faktoren können ein Leitfaden sein, um eine entsprechende Basis zu schaffen. Doch es können diverse weitere Faktoren zu einer neuen Unternehmenskultur beitragen. Nicht vergessen werden darf, dass jedes Teammitglied die Unternehmenskultur formt und somit einen starken Einfluss hat. Ein Richtig oder Falsch gibt es dabei nicht. Entscheidend sind Ehrlichkeit und Transparenz, denn so können die Werte des Unternehmens mit Sicherheit in eine positive Richtung gelenkt werden.

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          Erbvorbezug, Schenkung oder Darlehen.

          Haben Eltern ein grösseres Vermögen, als sie selber brauchen, entsteht oft der Wunsch, die Kinder bereits zu Lebzeiten finanziell zu unterstützen. Um einen Teil des Vermögens vorzeitig den zukünftigen Erben zukommen zu lassen, gibt es grundsätzlich mehrere Möglichkeiten. Erfahren Sie, was der Unterschied zwischen Erbvorbezug, Schenkung und zinslosem Darlehen ist und was es dabei zu beachten gilt.

          Wie funktioniert ein Erbvorbezug?

          Der Erbvorbezug ist die frühere Auszahlung des Erbes. Sie erfolgt freiwillig durch den Erblasser an einen oder mehrere zukünftige Erben. Der Bezug gilt als eine Sonderform der Schenkung. Bei Eintritt des Erbfalls ergibt sich aus einem Erbvorbezug in der Regel eine Ausgleichspflicht, die besagt, dass im Rahmen eines Erbvorbezug geschenkten Vermögenswerte beim Eintreten des Erbfalls, ausgeglichen werden müssen. Hat ein Erbe bereits zu Lebzeiten der Eltern einen finanziellen Erbvorbezug bekommen, so bekommt diese Person im Erbfall einen entsprechend geringeren Betrag als die anderen Erben – diese kann jedoch auf Wunsch der Erblasser ausgesetzt werden. Rechtlich gesehen muss ein Erbvorbezug nicht schriftlich vollzogen werden – solange es sich dabei um ein finanzielles Vermögen handelt. Besteht der Erbvorbezug in einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück, so ist ein schriftlich aufgesetzter Vertrag Pflicht. Dieser muss von einem Notariat öffentlich beurkundet werden. Auch wenn in vielen Fällen eine mündliche Vereinbarung ausreichen würde, ist das schriftliche Festhalten ratsam. So schaffen Sie klare Verhältnisse und können Streitigkeiten vorbeugen.

          Vorteile eines Erbvorbezug

          Ein Erbvorbezug findet in der Regel zwischen Eltern und Kindern statt und bringt für beide Seiten Vorteile mit. Die Eltern können so Steuern sparen, da sie meist ein höheres steuerbares Vermögen als ihre Kinder aufweisen. Für die Kinder sind die Steuern zunächst unerheblich, weil sie noch jünger sind und dementsprechenden in den meisten Fällen noch nicht allzu viel besitzen. Hinzu kommt die Steuerminderung im Erbfall durch den Vorbezug. Jedoch sollten die Bezüger gleichzeitig bedenken, dass der Erbvorbezug für sie einer Erbschaftssteuer unterliegen kann, sofern diese davon nicht befreit ist.

          Wie funktioniert eine Schenkung?

          Statt einer vorzeitigen Erbschaft gibt es auch die Möglichkeit der Schenkung. Bei dem wird bereits zu Lebzeiten ein Vermögensgegenstand übertragen. Die Übergabe erfolgt heute und nicht erst in ferner Zukunft. Auch bei einer Schenkung gilt es die Schenkungssteuer zu bezahlen, die grundsätzlich gleich hoch wie die Erbschaftssteuer ist. Bei einer Schenkung braucht es aber eine solide Einkommensplanung, damit die eigene finanzielle Unabhängigkeit nicht mit einer zu grossen Schenkung gefährdet wird. Der wichtigste Unterschied zwischen einer Schenkung und einem Erbvorbezug liegt in der Ausgleichspflicht. Erhalten Erben zu Lebzeiten Vermögenswerte geschenkt, so wird grundsätzlich von einem ausgleichspflichtigen Erbvorbezug ausgegangen, es sei denn, der Erblasser erklärt ausdrücklich das Gegenteil.

          Darlehen als Alternative

          Anstelle eines Erbvorbezugs können Sie Ihrem Kind auch ein Darlehen gewähren. Anders als ein Erbvorbezug oder eine Schenkung können Eltern ein Darlehen kündigen und das Geld ganz oder teilweise zurückfordern, sollten sie es später doch selbst benötigen. Auch für die Kinder kann es steuerlich von Vorteil sein, da das Geld weiterhin den Eltern gehört. Sie haben auch die Möglichkeit, das Darlehen zu einem späteren Zeitpunkt in einer Schenkung oder einen Erbvorbezug umzuwandeln. Dies muss schriftlich festgehalten und bei der nächsten Steuererklärung berücksichtigt werden.

          Fazit

          Bevor Sie sich für einen Erbvorbezug oder eine Schenkung entscheiden, sollten Sie sich über dessen Endgültigkeit im Klaren sein. Einmal veranlasst, kann ein Erbvorbezug nicht zurückgefordert werden. Tun Sie dies deshalb nur, wenn Sie für sich genügend Rücklagen gebildet haben. Ist das nicht der Fall, so ist ein Darlehen die bessere Lösung.

          Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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            Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung für ein selbstbestimmtes Leben.

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            Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung für ein selbstbestimmtes Leben.

            Auch wenn Sie kerngesund sind, gibt es leider keine Garantie dafür, dass dies auch so bleibt. Aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit können Sie von einem Tag auf den andern nicht mehr handlungsfähig sein. Es lohnt sich, sich auf solch schwierige Situationen vorzubereiten. Solche Vorkehrungen lassen sich am einfachsten mit einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung treffen, denn so können Sie verbindlich sicherstellen, dass auch in Fällen, in denen Sie selber nicht mehr urteilsfähig sind, nach Ihrem Willen verfahren wird.

            Vorsorgeauftrag

            Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie handschriftlich regeln, welche Personen oder Institutionen für Sie handeln dürfen, wenn Sie wegen Unfall oder Krankheit nicht mehr urteilsfähig sind. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, vernunftmässig zu handeln, erteilt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Ihrer Vertreterin oder Ihrem Vertreter die Befugnis, Ihre Situation nach Ihren Wünschen zu regeln. Der Vorsorgeauftrag umfasst drei Vertretungsbereiche: Personensorge, Vermögenssorge und Rechtsverkehr. Sie können für jeden Bereich eine andere Vertretungsperson bestimmen oder eine Person mit allen drei Bereichen beauftragen. Der Vorsorgeauftrag kann durch die KESB vom Auftraggeber jederzeit geändert werden. Es ist ratsam, den Vorsorgeauftrag regelmässig zu überprüfen, um ihn bei einer Veränderung der Umstände rechtzeitig anpassen zu können. Wenn kein Vorsorgeauftrag vorhanden ist, errichtet die KESB bei Bedarf eine Beistandschaft, um die hilfsbedürftige Person zu unterstützen.

            • Die Personensorge beinhaltet die Betreuung und Begleitung in allen persönlichen Angelegenheiten. Dazu gehören zum Beispiel Entscheide über die Unterbringung in einem Spital oder einem Heim. Entscheide über pflegerische Massnahmen sowie das Öffnen der Post.
            • Die Vermögenssorge umfasst hauptsächlich die Verwaltung des Vermögens und/oder des Einkommens.
            • Die Vertretung im Rechtsverkehr beinhaltet die Vertretung gegenüber Behörden, Gerichte und Privaten.

            Patientenverfügung

            Im Unterschied zum Vorsorgeauftrag, welcher die Betreuung und Verwaltung des Vermögens sowie die Vertretung bei Rechtsgeschäften regelt, klärt die Patientenverfügung die medizinischen Massnahmen. Es können jederzeit Situationen eintreten, in denen Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind und medizinisch behandelt werden müssen. So können Sie zum Vorausbestimmen, welche medizinische Massnahmen Sie wünschen und welche Sie ablehnen. Eine Patientenverfügung äussert sich in der Regel nicht zu einzelnen Krankheiten und den damit verbundenen Behandlungsmassnahmen, sondern zu Massnahmen und Anwendungssituationen, die starke Auswirkungen auf Ihr Leben haben. Zudem erleichtert dies Angehörige und Ärzte, Entscheidungen in schweren Zeiten zu treffen. Die Verfügung muss schriftlich errichtet werden, mit Datum versehen und eigenhändig unterschrieben werden. Im Zeitpunkt der Erstellung muss man urteilsfähig sein und darf nicht unter Druck stehen. Liegt keine Patientenverfügung vor, müssen Angehörige und Ärzte darüber entscheiden, welche medizinische Behandlungen erfolgen soll. Die Verfügung ist persönlich und kostenlos und kann jederzeit verfasst und geändert werden.

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              Erfolgreich Geld anlegen – auch im Alter.

              Die Anlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur Altersvorsorge. Mit der Pensionierung verändert sich für Anleger jedoch vieles. Das Erwerbseinkommen fällt weg, die finanziellen Bedürfnisse verändern sich und auch der Anlagehorizont wird kürzer. Um die Pension ohne Sorgen geniessen zu können, braucht es eine gute Anlagestrategie. Den mit der richtigen Strategie wächst das Vermögen nach und nach, währenddessen man davon leben kann.

              Für viele reichen heute die Leistungen aus der AHV und Pensionskasse nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard nach der Pension zu sichern. Je höher das Einkommen, desto höher sind in der Regel die Lebenshaltungskosten und desto geringer der Anteil, den die AHV- und Pensionskassenrenten zur Deckung der Lebenshaltungskosten im Alter beitragen. Grundsätzlich gibt es für jedes Alter eine erfolgversprechende Anlagestrategie. Insbesondere für die Zeit nach der Pensionierung gilt es das finanzielle Mittel so einzuteilen, dass man seinen Lebensstandard aufrechterhaltet und sich im Ruhestand möglichst viele Wünsche erfüllen kann. Dementsprechend muss die Anlagestrategie auf die neue Situation abgestimmt werden – der Fokus verschiebt sich somit vom Vermögensaufbau hin zur Vermögenssicherung und zum Vermögensverzehr.

              Unabhängig von Ihrer finanziellen Situation ist die wichtigste Voraussetzung für den Erfolg Ihrer Geldanlagen, eine an Ihre persönlichen Bedürfnisse angepasste Planung. In Folge haben wir Ihnen das Wichtigste zum Thema Geld anlegen zusammengefasst und was Sie dabei beachten sollten.

              5 Tipps – so legen Sie Ihr Geld richtig an:

              1. Anlagestrategie ausarbeiten

              Einfach planlos auf den Märkten Geld zu investieren, ist nicht ratsam. Wer unwissend irgendwelchen Trends folgt oder sich auf der Suche nach dem maximalen Gewinn überschätzt, kann sein Geld an der Börse schnell verlieren. Damit das nicht passiert, brauchen Sie eine Anlagestrategie. Studien zeigen, dass langfristige Erfolge zu rund 70 bis 80 Prozent von der gewählten Anlagestrategie abhängen. Entscheidend dafür sind Ihre persönliche Risikofähigkeit und Ihre Risikobereitschaft. Daraus ergibt sich, wie sie Ihr Geld aufteilen sollen.

              2. Risikoprofil festlegen

              Als Erstes sollte das Risikoprofil des Anlegers bestimmt werden, denn ohne Risiko Geld anlegen geht leider nicht. Fragen Sie sich am besten: Wie viel Geld kann ich verlieren, ohne dass ich in finanzielle Schwierigkeiten gerate? Wichtig zu wissen ist, dass auf angelegtes Geld mehrere Jahre verzichtet werden muss. Doch auch im Verzehr sind – abhängig vom Zeithorizont – unterschiedliche Anlageformen möglich. Am besten liegt das Geld, welches unmittelbar in den ersten paar Jahren nach der Pensionierung benötigt wird, in einem Sparkonto. Der Teil, der erst in den Folgejahren benötigt wird, kann dagegen in sicheren Anlagen investiert werden. Das Ziel der Geldanlage im Alter ist es, mit dem Anlageteil den Verzehrteil über die Zeit hinweg wieder zu ersetzen. So können Sie auch noch im hohen Alter ihren Lebensstandard geniessen.

              3. Geeignete Geldanlage finden

              Aktien sind die wohl bekanntesten Geldanlagen. Doch es gibt nebst den Aktien noch unzählige Anlagemöglichkeiten und -optionen. Zum Beispiel gibt es auch indirekte Fonds, sowie Immobilien oder Edelmetalle (Gold und Silber). Auch die unterschiedlichen Anlageformen miteinander zu kombinieren, ist eine Möglichkeit. Bevor dieser Schritt aber gemacht wird, sollten Sie sich erst einen Überblick der Anlageformen verschaffen und dies von Spezialisten prüfen lassen. Eine solche Analyse hilft Ihnen dabei, eine Geldanlage zu finden, die Ihren Bedürfnissen vollumfänglich abdeckt.

              4. Nicht das ganze Geld in eine Anlageform anlegen

              Werfen Sie Ihr ganzes Geld nicht in den gleichen Topf – sprich verteilen Sie Ihr Anlagevermögen auf verschiedene Anlagekassen. Die Diversifikation Ihres Portfolios kann Sie vor grossen Verlusten schützen. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich die einzelnen Anlagen unterschiedlich im Wert entwickeln. Dann lassen sich Verluste mit einer Anlage durch mögliche Gewinne einer anderen Position wieder auffangen.

              5. Es gibt keine goldene Regel beim Anlegen

              Grundsätzlich gilt: je früher Sie Ihr Geld anlegen, desto länger kann es für Sie arbeiten. Der ideale Zeitpunkt für den Einstieg ist selbst für Profis kaum zu treffen, denn selten verhalten sich die Börsen wie erwartet. Wichtiger ist die konsequente und langfristige Umsetzung der gewählten Strategie.

              Fazit

              Auch wenn sich mit der Pensionierung vieles verändert, lohnt es sich auch im Ruhestand Anleger zu bleiben. Denn so können Sie mehr aus Ihrem Geld machen. Damit dies aber auch gelingt, sollten Sie sich frühzeitig mit einer ganzheitlichen Finanz- und Vermögensplanung vorbereiten. Diese dient Ihnen als Entscheidungsgrundlage, um Ihre Pensionierung zu planen und so Ihre Anlagestrategie für das Alter zu definieren und optimal Ihren Plänen anzupassen.

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                Das Schweizervolk hat entschieden.

                Am 25. September 2022 sagte sie «Ja» zur intensiv debattierten Reform AHV 21, die voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mit 50,6 % sprach die Schweizer Stimmbevölkerung sich knapp für die Gesetzesänderung aus. Bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer fiel das Resultat mit 55,1 % etwas klarer aus. Aber was ändert sich nun? Wir zeigen Ihnen die wesentlichsten Änderungen auf.

                Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

                Das Rentenalter wird für beide Geschlechter vereinheitlicht und liegt bei 65.

                Die Erhöhung des Frauen-Rentenalters erfolgt schrittweise in vier Schritten um drei Monate. Der erste Rentenanstieg erfolgt im 2025. Das Referenzalter von Männern und Frauen gleicht sich somit erst im Jahr 2028 vollständig aus. Tritt die AHV-Reform Anfang 2024 in Kraft, erhalten Frauen ihre Rente wie folgt:

                Für die Frauen, die kurz vor der Pension stehen und besonders betroffen sind, gibt es Ausgleichsmassnahmen.

                Jene von 1961 bis 1969 erhalten lebenslang einen AHV-Zuschlag bei regulärem Rentenantritt. Der absolute monatliche Zuschlag für die betroffenen Jahrgänge liegt zwischen 13 und 160 Franken. Er ist je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen unterschiedlich hoch. Bei einem Vorbezug wird die Rente wie bisher gekürzt.

                Frauen wie auch Männer können ihre Rente flexibler beziehen.

                Neu ist ein Aufschub auch von nur einem Teil der Rente möglich: Mindestens 20 % und maximal 80 %. Die Mindestdauer des Aufschubs beträgt ein Jahr, die Maximaldauer fünf Jahre.

                Der früheste Zeitpunkt für den Vorbezug liegt für beide Geschlechter ab 63 und spätestens mit 70 Jahren.

                Dabei gibt es eine Ausnahme: Die neu Frauen-Jahrgänge der Übergangsgeneration können ihre Rente bereits mit 62 Jahren vorbeziehen, ihnen wird die Rente weniger stark gekürzt als Männern und jungen Frauen bei vorzeitiger Pensionierung.

                Die Mehrwertsteuer (MwSt.) steigt um 0,4 Prozentpunkte auf neu 8,1 %.

                Der Normalsatz wird von aktuell 7,7 % auf neu 8,1 % angehoben. Der Sondersatz für Beherbergungen liegt neu bei 3,8 % statt bisher 3,7 %. Und der reduzierte Satz beträgt neu 2,6 % statt aktuell 2,5 %.

                Zum Abschluss

                Die Abstimmung liegt hinter uns, die Entscheidung ist gefallen. Doch das Thema wird die Schweiz weiterhin beschäftigen. Die Massnahmen sind ein erster Schritt zur Sanierung der AHV. Doch die Finanzen sind nur bis 2030 stabilisiert, danach ist mit einem weiteren Defizit der AHV zu rechnen. Auch wenn dies ein Schritt in die richtige Richtung darstellt, kann das für die junge Generation Problematik aufzeigen. Das gilt insbesondere für die Erhöhung der Mehrwertsteuer und die verbleibenden AHV-Finanzlücken, die die junge Generation belasten könnte.

                Damit Sie in der Zukunft keinen finanziellen Belastungen ausgesetzt werden, sollten Sie sich frühzeitig mit der privaten Vorsorgesituation auseinandersetzen. Ob mit oder ohne Reform: Eigenverantwortung wird immer wichtiger.

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                  Was sich mit der AHV-Reform 21 verändert.

                  By | 2022

                  Was sich mit der AHV-Reform 21 verändert.

                  Am 25. September 2022 tritt die Schweizer Bevölkerung an die Urne. Sie stimmt unter anderem über die in Parlament und Medien intensiv debattierte Reform AHV 21 ab. Was ändert sich bei der Annahme des Gesetzesentwurfes? Dieser Beitrag thematisiert fünf wesentliche Anpassungen und stellt damit verbundene Konsequenzen vor.

                  Das finanzielle Fundament der AHV (Alters- und Hinterlassenenvorsorge) wackelt. Demografische Veränderungen – die Zahl der Pensionierten wächst und die Lebenserwartung steigt – verlangen politische Lösungen. Mit der aktuellen AHV-Reform liegt ein Vorschlag vor, wie die Renten aus AHV und BVG gesichert und die Finanzen stabilisiert werden sollen.

                  Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament den Gesetzentwurf zur AHV-Reform 21 verabschiedet, gegen den am 29. April dieses Jahres ein Referendum zustande kam. Am 25. September stimmen Volk und Stände ab: einerseits über die Reform, andererseits über die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sind alle Massnahmen miteinander verknüpft: «Die Mehrwertsteuererhöhung kann nur in Kraft treten, wenn auch die anderen Massnahmen angenommen werden, und umgekehrt.» Bei Annahme beschliesst der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens, das voraussichtlich der 1. Januar 2024 sein wird.

                  Die wichtigsten Anpassungen

                  Seit der Einführung im Jahre 1948 wurde die AHV mehrfach angepasst, wobei drei Revisionen eine Anpassung des Frauenalters zur Folge hatten. Das Rentenalter der Männer ist unverändert bei 65.

                  Auch die aktuelle Reform wird sich auf die Frauen auswirken. Doch nicht nur: Sie hat für beide Geschlechter und auf verschiedenen gesetzlichen Ebenen Konsequenzen. Die wichtigsten Änderungen lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:

                  • Das Rentenalter der Frauen wird auf 65 Jahre erhöht.
                  • Der Rentenbezug wird flexibler und ist im Alter von 63 bis 70 Jahren möglich.
                  • Die Mehrwertsteuer (MwSt.) steigt um 0,4 Prozentpunkte auf neu 8,1 %.

                  Diese und weitere Aspekte sind nachfolgend erläutert.

                  Referenzalter 65 für alle

                  Die AHV-Reform 21 spricht neu vom «Referenzalter» statt vom «ordentlichen Rentenalter». Dieses wird für beide Geschlechter vereinheitlicht und liegt bei 65. Die Erhöhung des Frauen-Rentenalters von aktuell 64 auf neu 65 soll stufenweise in vier Schritten erfolgen. Tritt die AHV-Reform Anfang 2024 in Kraft, erhalten Frauen ihre Rente wie folgt:

                  Stufenweise Anpassung beim Rentenalter der Frauen

                  Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

                  Für die ersten neun Frauen-Jahrgänge, die von der Reform tangiert sind – es sind jene von 1961 bis und mit 1969 – gibt es Ausgleichsmassnahmen. Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten lebenslang einen AHV-Zuschlag. Der absolute monatliche Zuschlag für die betroffenen Jahrgänge liegt zwischen 13 und 160 Franken. Er ist nach Geburtsjahr und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft. Bei einem Vorbezug wird die Rente wie bisher gekürzt.

                  Flexibler Rentenbezug für beide Geschlechter

                  Frauen wie auch Männer können ihre Rente flexibler beziehen:

                  • Neu ist ein Aufschub auch von nur einem Teil der Rente möglich: mindestens 20 % und maximal 80 %. Die Mindestdauer des Aufschubs beträgt ein Jahr, die Maximaldauer fünf Jahre.
                  • Der früheste Zeitpunkt für den Vorbezug liegt für beide Geschlechter bei 63. Es kann auch nur ein Teil der Altersrente vorbezogen werden: mindestens 20 %, maximal 80 %. Dabei gibt es eine Ausnahme: Die neu Frauen-Jahrgänge der Übergangsgeneration können ihre Rente bereits mit 62 Jahren vorbeziehen.
                  Zuschläge heute und mit AHV 21
                  Zahlenbeispiele bei flexiblem Rentenbezug mit Teilrentenaufschiebung

                  Finanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

                  Die Reformkosten belaufen sich bis 2032 auf rund 3,3 Milliarden Franken. Ein Teil dieser Kosten wird über eine etappenweise Erhöhung der MwSt.-Sätze finanziert. Der Normalsatz wird von aktuell 7,7 % auf neu 8,1 % angehoben. Der Sondersatz für Beherbergungen soll neu bei 3,8 % statt bisher 3,7 % liegen. Und der reduzierte Satz – der für Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen und Bücher gilt – beträgt neu 2,6 % statt aktuell 2,5 %. Mit anderen Worten: Konsumentinnen und Konsumenten leisten einen Beitrag an die Sanierung der AHV.

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                  Anpassungen beim BVG

                  Die AHV-Reform 21 löst Anpassungen bei weiteren Gesetzen aus. Die wichtigsten Änderungen beim BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) sind:

                  • Versicherte Personen können die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen oder bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
                  • Vorsorgeeinrichtungen können ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. Das Mindestalter liegt bei der Vollendung des 58. Altersjahres.
                  • Versicherte Personen können die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen.
                  • Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten möglich. Die Höhe des ersten Teilbezugs muss mindestens 20 % betragen.

                  Zum Abschluss: ein historischer Rückblick

                  Die AHV-Reform bewegt die Schweiz, auch aufgrund ihrer Geschichte. 1925 wurde der Bund beauftragt, die AHV per Gesetzgebung einzuführen und in der Bundesverfassung zu verankern. Die Geldmittel aus der Besteuerung von gebrannten Wassern und Tabak wurden für die Finanzierung der AHV reserviert.

                  Ein Ausführungsgesetz zum neuen Verfassungsartikel erhielt im Juni 1931 grünes Licht. Doch das Referendum wurde ergriffen und das Gesetz im Dezember des gleichen Jahres in einer Volksabstimmung verworfen. Infolge wirtschaftlicher Krise und politischen Unsicherheiten rutschte die AHV auf die Warteliste. Erst in den 1940er Jahren wandte sich die Politik wieder der AHV-Einführung zu. 1946 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesvorlage, welche die Bundesversammlung am 20. Dezember verabschiedete.

                  Erneut wurde das Referendum ergriffen. Schliesslich stimmte das Schweizer Volk in der denkwürdigen Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 dem Bundesgesetz zu: mit einem Ja-Stimmenanteil von 80 % bei einer ebenso hohen Stimmbeteiligung von 80 %. Am 1. Januar 1948 trat die AHV in Kraft – mit Rentenalter 65 für beide Geschlechter. Wie entscheidet sich die Schweiz am 25. September?

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                    Die 5 häufigsten Irrtümer zum Thema Pensionskasse.

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                    Die 5 häufigsten Irrtümer zum Thema Pensionskasse.

                    Sich clever auf die eigene Zukunft vorzubereiten, lohnt sich. Der erste Schritt liegt schon mal darin, sich hier zu informieren. Das Schweizer Vorsorgesystem ist nicht einfach zu verstehen und daher treten häufig Irrtümer und Mythen auf. Aus diesem Grund decken wir an dieser Stelle fünf der häufigsten Irrtümer und gängige Vorurteile der Bevölkerung auf.

                    Irrtum Nr. 1: «AHV und Pensionskasse reichen für die Pension völlig aus.» Bei den meisten Rentnerinnen und Rentnern betragen die kombinierten Leistungen aus AHV und Pensionskasse lediglich 60 bis 70 Prozent des letzten Lohnes. Um den Lebensstandard halten zu können, sollten Sie im Ruhestand etwa über 80 Prozent Ihres heutigen Einkommens verfügen. Liegt Ihre Rente darunter, dann besteht bei Ihnen wahrscheinlich eine Vorsorgelücke. Wer sich also im Alter nicht massiv einschränken möchte, sollte die Einzahlung in die dritte Säule wählen.

                    Irrtum Nr. 2: «Vorsorgen lohnt sich erst, wenn man älter ist und einen höheren Lohn hat.» Wer schon in jungen Jahren mit der Vorsorge beginnt, verfügt über einen sehr langen Anlagehorizont. Dementsprechend können Sie mehr Risiko eingehen und zusätzlich vom Zinseffekt profitieren. Zudem wird beim Einzahlen der Säule 3a, jedes Jahr an Steuern gespart. Es lohnt sich also früh in die dritte Säule einzuzahlen, auch wenn Sie nicht jedes Jahr den Maximalbeitrag einbezahlen können.

                    Irrtum Nr. 3: «Lieber ausserhalb der 3. Säule sparen, um flexibler zu sein.» Wird kein Geld in die dritte Säule eingezahlt, verzichtet Sie jedes Jahr auf den Steuerabzug, den man für die Einzahlung in die dritte Säule geltend machen könnte. Je nach Kanton und Einkommen machen die Steuerersparnisse hochgerechnet über CHF 100’000.- aus. Das investierte Geld kann dann frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters bezogen werden. Ausnahmen für ein vorzeitigen Kapitalbezugs gibt es beispielsweise beim Erwerb von einem Eigenheim, beim endgültigen Verlassen der Schweiz oder wenn man sich selbstständig macht.

                    Irrtum Nr. 4: «Auf dem Pensionskassenausweis steht wie viel Rente man erhaltet.» Auf dem Pensionskassenausweis ist lediglich das provisorische Alterskapital ersichtlich. Es kann sich noch vieles ändern, bis die Rente ansteht. Aus diesem Grund sind auf dem Pensionskassenausweis «nur» Angaben zum sogenannten provisorischen Alterskapital zu finden. Diese beruhen auf den aktuell geltenden Umständen, respektive auf einer Einschätzung von Experten, mit wie viel Zinsen für die Zukunft gerechnet werden kann.

                    Irrtum Nr. 5: «Ein hoher Umwandlungssatz bringt in jedem Fall mehr Rente.» Die Höhe der Altersrente hängt vom Umwandlungssatz ab, mit dem das vorhandene Pensionskassenguthaben multipliziert wird. Viele Pensionskassen sind gezwungen, Ihren Umwandlungssatz zu senken. Ist der Umwandlungssatz zu hoch, reicht das Altersguthaben eines Pensionierten nicht aus, um damit alle seine Rente zu zahlen.

                    Fazit: Die Vorsorge gehört zu den wichtigsten Dingen, worüber wir uns in unserem Leben kümmern sollten. Es lohnt sich, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und das eigene Wissen zu prüfen, statt sich auf Gerüchte zu verlassen und so vielleicht auch die Chance, für die Zukunft vorzusorgen, zu verpassen.

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