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Nhi Duong

Das Schweizervolk hat entschieden.

By | 2022

Das Schweizervolk hat entschieden.

Am 25. September 2022 sagte sie «Ja» zur intensiv debattierten Reform AHV 21, die voraussichtlich per 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Mit 50,6 % sprach die Schweizer Stimmbevölkerung sich knapp für die Gesetzesänderung aus. Bei der Erhöhung der Mehrwertsteuer fiel das Resultat mit 55,1 % etwas klarer aus. Aber was ändert sich nun? Wir zeigen Ihnen die wesentlichsten Änderungen auf.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:

Das Rentenalter wird für beide Geschlechter vereinheitlicht und liegt bei 65.

Die Erhöhung des Frauen-Rentenalters erfolgt schrittweise in vier Schritten um drei Monate. Der erste Rentenanstieg erfolgt im 2025. Das Referenzalter von Männern und Frauen gleicht sich somit erst im Jahr 2028 vollständig aus. Tritt die AHV-Reform Anfang 2024 in Kraft, erhalten Frauen ihre Rente wie folgt:

Für die Frauen, die kurz vor der Pension stehen und besonders betroffen sind, gibt es Ausgleichsmassnahmen.

Jene von 1961 bis 1969 erhalten lebenslang einen AHV-Zuschlag bei regulärem Rentenantritt. Der absolute monatliche Zuschlag für die betroffenen Jahrgänge liegt zwischen 13 und 160 Franken. Er ist je nach Jahrgang und durchschnittlichem Jahreseinkommen unterschiedlich hoch. Bei einem Vorbezug wird die Rente wie bisher gekürzt.

Frauen wie auch Männer können ihre Rente flexibler beziehen.

Neu ist ein Aufschub auch von nur einem Teil der Rente möglich: Mindestens 20 % und maximal 80 %. Die Mindestdauer des Aufschubs beträgt ein Jahr, die Maximaldauer fünf Jahre.

Der früheste Zeitpunkt für den Vorbezug liegt für beide Geschlechter ab 63 und spätestens mit 70 Jahren.

Dabei gibt es eine Ausnahme: Die neu Frauen-Jahrgänge der Übergangsgeneration können ihre Rente bereits mit 62 Jahren vorbeziehen, ihnen wird die Rente weniger stark gekürzt als Männern und jungen Frauen bei vorzeitiger Pensionierung.

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) steigt um 0,4 Prozentpunkte auf neu 8,1 %.

Der Normalsatz wird von aktuell 7,7 % auf neu 8,1 % angehoben. Der Sondersatz für Beherbergungen liegt neu bei 3,8 % statt bisher 3,7 %. Und der reduzierte Satz beträgt neu 2,6 % statt aktuell 2,5 %.

Zum Abschluss

Die Abstimmung liegt hinter uns, die Entscheidung ist gefallen. Doch das Thema wird die Schweiz weiterhin beschäftigen. Die Massnahmen sind ein erster Schritt zur Sanierung der AHV. Doch die Finanzen sind nur bis 2030 stabilisiert, danach ist mit einem weiteren Defizit der AHV zu rechnen. Auch wenn dies ein Schritt in die richtige Richtung darstellt, kann das für die junge Generation Problematik aufzeigen. Das gilt insbesondere für die Erhöhung der Mehrwertsteuer und die verbleibenden AHV-Finanzlücken, die die junge Generation belasten könnte.

Damit Sie in der Zukunft keinen finanziellen Belastungen ausgesetzt werden, sollten Sie sich frühzeitig mit der privaten Vorsorgesituation auseinandersetzen. Ob mit oder ohne Reform: Eigenverantwortung wird immer wichtiger.

Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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    Was sich mit der AHV-Reform 21 verändert.

    By | 2022

    Was sich mit der AHV-Reform 21 verändert.

    Am 25. September 2022 tritt die Schweizer Bevölkerung an die Urne. Sie stimmt unter anderem über die in Parlament und Medien intensiv debattierte Reform AHV 21 ab. Was ändert sich bei der Annahme des Gesetzesentwurfes? Dieser Beitrag thematisiert fünf wesentliche Anpassungen und stellt damit verbundene Konsequenzen vor.

    Das finanzielle Fundament der AHV (Alters- und Hinterlassenenvorsorge) wackelt. Demografische Veränderungen – die Zahl der Pensionierten wächst und die Lebenserwartung steigt – verlangen politische Lösungen. Mit der aktuellen AHV-Reform liegt ein Vorschlag vor, wie die Renten aus AHV und BVG gesichert und die Finanzen stabilisiert werden sollen.

    Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament den Gesetzentwurf zur AHV-Reform 21 verabschiedet, gegen den am 29. April dieses Jahres ein Referendum zustande kam. Am 25. September stimmen Volk und Stände ab: einerseits über die Reform, andererseits über die Erhöhung der Mehrwertsteuer. Gemäss dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) sind alle Massnahmen miteinander verknüpft: «Die Mehrwertsteuererhöhung kann nur in Kraft treten, wenn auch die anderen Massnahmen angenommen werden, und umgekehrt.» Bei Annahme beschliesst der Bundesrat das Datum des Inkrafttretens, das voraussichtlich der 1. Januar 2024 sein wird.

    Die wichtigsten Anpassungen

    Seit der Einführung im Jahre 1948 wurde die AHV mehrfach angepasst, wobei drei Revisionen eine Anpassung des Frauenalters zur Folge hatten. Das Rentenalter der Männer ist unverändert bei 65.

    Auch die aktuelle Reform wird sich auf die Frauen auswirken. Doch nicht nur: Sie hat für beide Geschlechter und auf verschiedenen gesetzlichen Ebenen Konsequenzen. Die wichtigsten Änderungen lassen sich in drei Punkten zusammenfassen:

    • Das Rentenalter der Frauen wird auf 65 Jahre erhöht.
    • Der Rentenbezug wird flexibler und ist im Alter von 63 bis 70 Jahren möglich.
    • Die Mehrwertsteuer (MwSt.) steigt um 0,4 Prozentpunkte auf neu 8,1 %.

    Diese und weitere Aspekte sind nachfolgend erläutert.

    Referenzalter 65 für alle

    Die AHV-Reform 21 spricht neu vom «Referenzalter» statt vom «ordentlichen Rentenalter». Dieses wird für beide Geschlechter vereinheitlicht und liegt bei 65. Die Erhöhung des Frauen-Rentenalters von aktuell 64 auf neu 65 soll stufenweise in vier Schritten erfolgen. Tritt die AHV-Reform Anfang 2024 in Kraft, erhalten Frauen ihre Rente wie folgt:

    Stufenweise Anpassung beim Rentenalter der Frauen

    Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration

    Für die ersten neun Frauen-Jahrgänge, die von der Reform tangiert sind – es sind jene von 1961 bis und mit 1969 – gibt es Ausgleichsmassnahmen. Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten lebenslang einen AHV-Zuschlag. Der absolute monatliche Zuschlag für die betroffenen Jahrgänge liegt zwischen 13 und 160 Franken. Er ist nach Geburtsjahr und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft. Bei einem Vorbezug wird die Rente wie bisher gekürzt.

    Flexibler Rentenbezug für beide Geschlechter

    Frauen wie auch Männer können ihre Rente flexibler beziehen:

    • Neu ist ein Aufschub auch von nur einem Teil der Rente möglich: mindestens 20 % und maximal 80 %. Die Mindestdauer des Aufschubs beträgt ein Jahr, die Maximaldauer fünf Jahre.
    • Der früheste Zeitpunkt für den Vorbezug liegt für beide Geschlechter bei 63. Es kann auch nur ein Teil der Altersrente vorbezogen werden: mindestens 20 %, maximal 80 %. Dabei gibt es eine Ausnahme: Die neu Frauen-Jahrgänge der Übergangsgeneration können ihre Rente bereits mit 62 Jahren vorbeziehen.
    Zuschläge heute und mit AHV 21
    Zahlenbeispiele bei flexiblem Rentenbezug mit Teilrentenaufschiebung

    Finanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

    Die Reformkosten belaufen sich bis 2032 auf rund 3,3 Milliarden Franken. Ein Teil dieser Kosten wird über eine etappenweise Erhöhung der MwSt.-Sätze finanziert. Der Normalsatz wird von aktuell 7,7 % auf neu 8,1 % angehoben. Der Sondersatz für Beherbergungen soll neu bei 3,8 % statt bisher 3,7 % liegen. Und der reduzierte Satz – der für Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen und Bücher gilt – beträgt neu 2,6 % statt aktuell 2,5 %. Mit anderen Worten: Konsumentinnen und Konsumenten leisten einen Beitrag an die Sanierung der AHV.

    Finanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer

    Die Reformkosten belaufen sich bis 2032 auf rund 3,3 Milliarden Franken. Ein Teil dieser Kosten wird über eine etappenweise Erhöhung der MwSt.-Sätze finanziert. Der Normalsatz wird von aktuell 7,7 % auf neu 8,1 % angehoben. Der Sondersatz für Beherbergungen soll neu bei 3,8 % statt bisher 3,7 % liegen. Und der reduzierte Satz – der für Nahrungsmittel, Medikamente, Zeitungen und Bücher gilt – beträgt neu 2,6 % statt aktuell 2,5 %. Mit anderen Worten: Konsumentinnen und Konsumenten leisten einen Beitrag an die Sanierung der AHV.

    Anpassungen beim BVG

    Die AHV-Reform 21 löst Anpassungen bei weiteren Gesetzen aus. Die wichtigsten Änderungen beim BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) sind:

    • Versicherte Personen können die Altersleistung ab dem vollendeten 63. Altersjahr vorbeziehen oder bis zur Vollendung des 70. Altersjahres aufschieben.
    • Vorsorgeeinrichtungen können ein tieferes Alter für den Leistungsbezug vorsehen. Das Mindestalter liegt bei der Vollendung des 58. Altersjahres.
    • Versicherte Personen können die Altersleistung als Rente abgestuft in bis zu drei Schritten beziehen. Die Vorsorgeeinrichtung kann mehr als drei Schritte zulassen.
    • Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchstens drei Schritten möglich. Die Höhe des ersten Teilbezugs muss mindestens 20 % betragen.

    Zum Abschluss: ein historischer Rückblick

    Die AHV-Reform bewegt die Schweiz, auch aufgrund ihrer Geschichte. 1925 wurde der Bund beauftragt, die AHV per Gesetzgebung einzuführen und in der Bundesverfassung zu verankern. Die Geldmittel aus der Besteuerung von gebrannten Wassern und Tabak wurden für die Finanzierung der AHV reserviert.

    Ein Ausführungsgesetz zum neuen Verfassungsartikel erhielt im Juni 1931 grünes Licht. Doch das Referendum wurde ergriffen und das Gesetz im Dezember des gleichen Jahres in einer Volksabstimmung verworfen. Infolge wirtschaftlicher Krise und politischen Unsicherheiten rutschte die AHV auf die Warteliste. Erst in den 1940er Jahren wandte sich die Politik wieder der AHV-Einführung zu. 1946 unterbreitete der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesvorlage, welche die Bundesversammlung am 20. Dezember verabschiedete.

    Erneut wurde das Referendum ergriffen. Schliesslich stimmte das Schweizer Volk in der denkwürdigen Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 dem Bundesgesetz zu: mit einem Ja-Stimmenanteil von 80 % bei einer ebenso hohen Stimmbeteiligung von 80 %. Am 1. Januar 1948 trat die AHV in Kraft – mit Rentenalter 65 für beide Geschlechter. Wie entscheidet sich die Schweiz am 25. September?

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      Die 5 häufigsten Irrtümer zum Thema Pensionskasse.

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      Die 5 häufigsten Irrtümer zum Thema Pensionskasse.

      Sich clever auf die eigene Zukunft vorzubereiten, lohnt sich. Der erste Schritt liegt schon mal darin, sich hier zu informieren. Das Schweizer Vorsorgesystem ist nicht einfach zu verstehen und daher treten häufig Irrtümer und Mythen auf. Aus diesem Grund decken wir an dieser Stelle fünf der häufigsten Irrtümer und gängige Vorurteile der Bevölkerung auf.

      Irrtum Nr. 1: «AHV und Pensionskasse reichen für die Pension völlig aus.» Bei den meisten Rentnerinnen und Rentnern betragen die kombinierten Leistungen aus AHV und Pensionskasse lediglich 60 bis 70 Prozent des letzten Lohnes. Um den Lebensstandard halten zu können, sollten Sie im Ruhestand etwa über 80 Prozent Ihres heutigen Einkommens verfügen. Liegt Ihre Rente darunter, dann besteht bei Ihnen wahrscheinlich eine Vorsorgelücke. Wer sich also im Alter nicht massiv einschränken möchte, sollte die Einzahlung in die dritte Säule wählen.

      Irrtum Nr. 2: «Vorsorgen lohnt sich erst, wenn man älter ist und einen höheren Lohn hat.» Wer schon in jungen Jahren mit der Vorsorge beginnt, verfügt über einen sehr langen Anlagehorizont. Dementsprechend können Sie mehr Risiko eingehen und zusätzlich vom Zinseffekt profitieren. Zudem wird beim Einzahlen der Säule 3a, jedes Jahr an Steuern gespart. Es lohnt sich also früh in die dritte Säule einzuzahlen, auch wenn Sie nicht jedes Jahr den Maximalbeitrag einbezahlen können.

      Irrtum Nr. 3: «Lieber ausserhalb der 3. Säule sparen, um flexibler zu sein.» Wird kein Geld in die dritte Säule eingezahlt, verzichtet Sie jedes Jahr auf den Steuerabzug, den man für die Einzahlung in die dritte Säule geltend machen könnte. Je nach Kanton und Einkommen machen die Steuerersparnisse hochgerechnet über CHF 100’000.- aus. Das investierte Geld kann dann frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters bezogen werden. Ausnahmen für ein vorzeitigen Kapitalbezugs gibt es beispielsweise beim Erwerb von einem Eigenheim, beim endgültigen Verlassen der Schweiz oder wenn man sich selbstständig macht.

      Irrtum Nr. 4: «Auf dem Pensionskassenausweis steht wie viel Rente man erhaltet.» Auf dem Pensionskassenausweis ist lediglich das provisorische Alterskapital ersichtlich. Es kann sich noch vieles ändern, bis die Rente ansteht. Aus diesem Grund sind auf dem Pensionskassenausweis «nur» Angaben zum sogenannten provisorischen Alterskapital zu finden. Diese beruhen auf den aktuell geltenden Umständen, respektive auf einer Einschätzung von Experten, mit wie viel Zinsen für die Zukunft gerechnet werden kann.

      Irrtum Nr. 5: «Ein hoher Umwandlungssatz bringt in jedem Fall mehr Rente.» Die Höhe der Altersrente hängt vom Umwandlungssatz ab, mit dem das vorhandene Pensionskassenguthaben multipliziert wird. Viele Pensionskassen sind gezwungen, Ihren Umwandlungssatz zu senken. Ist der Umwandlungssatz zu hoch, reicht das Altersguthaben eines Pensionierten nicht aus, um damit alle seine Rente zu zahlen.

      Fazit: Die Vorsorge gehört zu den wichtigsten Dingen, worüber wir uns in unserem Leben kümmern sollten. Es lohnt sich, sich frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und das eigene Wissen zu prüfen, statt sich auf Gerüchte zu verlassen und so vielleicht auch die Chance, für die Zukunft vorzusorgen, zu verpassen.

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        Lohnen sich Einkäufe in die Pensionskasse noch?

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        Lohnen sich Einkäufe in die Pensionskasse noch?

        Ob sich ein freiwilliger Einkauf in die Pensionskasse lohnt, hängt von den Leistungen der jeweiligen Pensionskassen ab. Mit wenigen Abklärungen lässt sich der Mehrwert eines Einkaufs in die Vorsorgeeinrichtung beurteilen. Mit der freiwilligen Einzahlung in die Pensionskasse verbessern Sie Ihre Rente und stärken Ihre Vorsorgesituation.

        Was bedeutet «freiwilliger Einkauf»?

        Durch freiwillige Einkäufe lassen sich Beitragslücken in der Pensionskasse schliessen, mit dem Ziel den Vorsorgeschutz zu verbessern. Darüber hinaus sind Einkäufe zum Auslauf einer Rentenkürzung, bei einer vorzeitigen Pensionierung, sowie auch zur Vorfinanzierung einer AHV-Ergänzungspension möglich. Ein Pensionskassen-Einkauf bedeutet, dass man sein Altersguthaben in der 2. Säule mit zusätzlichen Einzahlungen erhöht. Je grösser Ihr Sparguthaben bei der Pensionierung ist, umso grösser wird Ihre Rente.

        Welche Vorteile haben Einkäufe in die Pensionskasse?

        Einkäufe verbessern generell Ihre Leistungen im Alter und je nach Pensionskasse auch Ihre Leistungen bei Invalidität oder Tod. Einer der wichtigsten Vorteile ist, dass Einzahlungen aus dem Privatvermögen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Solange das Vermögen in der Pensionskasse gebunden ist, bleiben die Zinserträge einkommenssteuerfrei. Der Einkauf hat eine Verbesserung des Vorsorgeschutzes durch Erhöhung des Sparguthabens zur Folge. Je nach gewählter Pensionskasse, liegt der Verzinsung des Vermögens in der beruflichen Vorsorge deutlich über den Zinssätzen der privaten Vorsorge (Säule 3a) oder des Bankkontos. Über die Jahre profitieren Versicherte auf diese Weise von einem massgeblichen Zinseffekt, was sich erheblich auf das Vorsorgevermögen auswirkt.

        Worauf Sie bei Pensionskassen-Einkäufe achten müssen?

        • Für die Berechnung der Einkaufsmöglichkeit ist immer die aktuell gültige Versicherungssituation entscheidend.
        • Alles, was in die 2. Säule einbezahlt wird, bleibt auch in der 2. Säule.
        • Das Geld kann nur bezogen werden, wenn Sie sich selbstständig machen, Wohneigentum kaufen oder ins Ausland ziehen.
        • Bei Scheidung oder Auflösung einer registrierten Partnerschaft werden die Vorsorgegelder inklusive der Einkäufe geteilt.
        • WEF-Vorbezüge müssen zuerst zurückbezahlt werden, bevor ein steuerwirksamer Einkauf gemacht werden kann.

        Welche Risiken bergen ein Einkauf in die Pensionskasse?

        • Es ist darauf zu achten, dass trotz Einlage immer noch genügend Liquidität vorhanden ist.
        • Wurden Einkäufe in die Pensionskasse getätigt, so sind innerhalb der nächsten drei Jahre steuerrechtlich keine Kapitalbezüge möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um einen WEF-Bezug, eine Barauszahlung oder eine frühzeitige Pensionierung handelt.
        • Guthaben aus der Pensionskasse (2 Säule) werden im Nachlassvermögen nicht berücksichtigt, da es sich um Leistungen aus der beruflichen Vorsorge handelt.
        • Je länger der Einkaufsbetrag in der Pensionskasse bleibt, desto kleiner wird die Rendite. Einzahlungen in die Pensionskasse sind ab einem Alter von 50 Jahren besonders attraktiv. Das Geld kann erst kurz von der Pensionierung in die Pensionskasse einbezahlt werden.
        • Ab einem gewissen Alter braucht es einen Plan und Strategie. Das nennt sich auch Pensionsplanung. Mit einer Pensionsplanung können Sie viele vermeidbare Fehler umgehen und sparen zudem viel Geld.

        Fazit

        Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse gelten als attraktive Option, um Steuern zu sparen. Aber es gibt auch Einschränkungen und Risiken, die man besser vorgängig klären sollte. Ob der Einkauf in die Pensionskasse in Ihrer individuellen Situation Sinn macht, können Sie gemeinsam mit unseren Beratungsspezialisten herausfinden.

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          Frühpensionierung in der Schweiz.

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          Der Frühpensionierung einen Schritt näher.

          Die Frühpensionierung gehört für die meisten arbeitstätigen Personen zu einer der grössten Wünsche, doch welche Auswirkungen hat dies auf den gewohnten Lebensstandard? Worauf muss geachtet werden, um die 3. Lebensphase wie gewohnt, ohne finanzielle Einschränkungen geniessen zu können? Wer sich frühzeitig damit beschäftigt und dies auch systematisch plant, kann auch bei einem früheren beruflichen Ausstieg zuversichtlich in die Zukunft blicken.

          Wann ist es eine Frühpensionierung?

          Eine vorzeitige Pensionierung ist meist ab 50 Jahren ein Thema, mit dem man sich befasst, damit noch genügend Zeit für Pläne und mögliche Optimierungen vorhanden sind. Das Pensionierungsalter liegt für Männer bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren. Von einer Frühpensionierung wird erst dann gesprochen, wenn man sich vor dem ordentlichen Alter dazu entscheidet nicht mehr zu arbeiten. Somit lässt sich die AHV-Altersrente um ein oder zwei ganze Jahre vorziehen oder aber auch um bis zu fünf Jahre aufschieben. Je nach Pensionskasse können Altersleistungen frühestens mit 58 Jahren und bei weiterer Erwerbstätigkeit spätestens mit 70 Jahren bezogen werden.

          Was kostet eine Frühpensionierung?

          Früher aus dem Arbeitsleben austreten ist ein Traum vieler, jedoch wissen die wenigsten wie viel eine Frühpensionierung überhaupt kostet. Eine Frühpensionierung ist nicht ohne und sollte wohlüberlegt geplant werden. Durch fehlenden Beitrags­jahre in der 1. Säule (AHV) und der 2. Säule (berufliche Vorsorge) entstehen Ihnen in der Regel Vorsorgelücken. Demzufolge muss der Lebensunterhalt mit tiefen Vorsorgeleistungen finanziert werden.

          Was gibt es für Überbrückungsmöglichkeiten?

          Ein frühzeitiges Austreten aus der Arbeitswelt sollte finanzierbar sein, aus diesem Grund ist der Aufbau einer privaten Vorsorge sehr zu empfehlen. Mit der vorzeitigen Pensionierung können Sie die Senkung der Bezüge nicht umgehen und sind auf Vorsorgemassnahmen angewiesen. Eine Vorsorgelücke kann beispielsweise durch zusätzliche Einkäufe in die Pensionskasse oder durch private Vorsorgelösungen verhindert werden. Je nach Arbeitgeber, persönlichen, finanziellen und steuerlichen Verhältnissen gibt es unterschiedliche Überbrückungsmöglichkeiten.

          Teilpensionierung als Alternative.

          Mit einer Teilpensionierung können Berufstätige ihren Beschäftigungsgrad schon ab dem vollendeten 58. Lebensjahr schrittweise und dauerhaft reduzieren, sofern es ihre Pensionskasse zulässt und der Arbeitgeber dies ermöglicht. Wer Schritt für Schritt aufhört, kann durch die Teilzeitbeschäftigung weiterhin Vorsorgekapital aufbauen und bleibt bis zur definitiven Pensionierung gegen Tod und Invalidität abgesichert. Zudem fallen keine zusätzlichen AHV-Beiträge an, wie es bei einer vollständigen Frühpensionierung normalerweise der Fall ist.

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            Das Vorsorgesystem basiert auf dem 3 Säulen-Prinzip:

            1. Säule: Staatliche Vorsorge

            Die 1. Säule ist das Fundament für das 3 Säulen System mit dem Ziel, die Existenz von Rentner/innen, Invaliden und Hinterbliebenen finanziell abzusichern. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) dient als eigene Existenzsicherung im Alter oder beim Tod des Versorgers, oder der Versorgerin in der Schweiz. Als Volksversicherung ist die AHV für alle obligatorisch. Die Invalidenversicherung (IV) sichert die Existenzgrundlage bei Erwerbsunfähigkeit. Dazu kommen noch Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Anspruchsberechtigt sind alle Schweizer Bürger, sowie in der Schweiz wohnhafte oder erwerbstätige Ausländer oder Staatenlose.

            2. Säule: Berufliche Vorsorge

            In der 2. Säule wird zwischen der obligatorischen (Säule 2a) und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Säule 2b) unterschieden. Bei der obligatorischen beruflichen Vorsorge wird das gesetzliche Minimum abgedeckt, während bei der überobligatorischen beruflichen Vorsorge mehr als nur die gesetzlichen Minimalleistungen erbracht werden. Zusammen mit der 1. Säule soll die 2. Säule dafür sorgen, dass der gewohnte Lebensstandard auch nach der Pensionierung gesichert wird. Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer mit einem bestimmten AHV-pflichtigen Jahreslohn versichert und gleichzeitig auch beitragspflichtig. Wer nicht berufstätig ist, sollte eine private Vorsorge aufbauen und in Produkte wie eine 3a Säule investieren. Nach der Pensionierung decken die 1. und die 2. Säule etwa 60 % des letzten Lohnes ab. Oft reicht das aber nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen – und es entsteht eine Vorsorgelücke. Diese kann jedoch mit der 3a Säule geschlossen werden.

            3. Säule: Private Vorsorge

            Damit auch im Alter der gewohnte Lebensstil fortgesetzt werden kann, muss schon in jüngeren Jahren über eine private Vorsorge nachgedacht werden. Hier kommt die 3. Säule ins Spiel, welches sich in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) sowie in die freie Vorsorge (Säule 3b) einteilen lässt. Eine Vorsorgelösung, mit der sich eine nachweisliche Vorsorgelücke gut schliessen lässt. Anders als bei der gebundenen Vorsorge, deren Auszahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, gelten bei der freien Vorsorge keinerlei gesetzliche Beschränkungen. Hier können Sie selbst bestimmen wie flexibel Ihre Gelder verfügbar sind. Der grosse Vorteil bei der gebundenen Vorsorge: In der Steuererklärung kann die Einzahlungen vollumfänglich vom Einkommen abgezogen werden, daher macht eine jährliche Einzahlung durchaus Sinn. Das investierte Geld kann dann frühestens fünf Jahre vor dem Erreichen des AHV-Rentenalters bezogen werden. Ausnahmen gibt es beispielsweise beim Erwerb von einem Eigenheim oder wenn man sich selbstständig macht.

            Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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            Erwerb von Wohneigentum in der Schweiz.

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            Wohneigentumserwerb in der Schweiz.

            Die Nachfrage nach Wohneigentum nimmt stetig zu und gleichzeitig steigen die Immobilienpreise seit über zehn Jahren viel stärker als die Einkommen. Im städtischen Umfeld kann sich kaum mehr jemand ein Einfamilienhaus leisten. Darum ist es bei der Finanzierung umso bedeutsamer, die zahlreichen Anbieter und deren Berechnungsmodelle zu vergleichen. Einige Anbieter sind gewillt, von den typischen Marktstandards abzuweichen und eine individuelle Sicht auf die finanzielle Situation der Käuferschaft einzunehmen. Es ist also wichtig, nicht nur die Hausbank, sondern auch Versicherungen, Pensionskassen und Anlagestiftungen in die Finanzierungssuche einzubinden.

            Finanzierung

            Grundsätzlich gilt, dass maximal 80 % des Kaufpreises einer Immobilie fremdfinanziert werden. Daher müssen mindestens 20 % der Kaufsumme als Eigenmittel selbst eingebracht werden. Zu den Eigenmitteln zählen unter anderem eigene Ersparnisse, Vorbezüge aus der 2. und 3. Säule, Erbvorbezüge und Schenkungen, Darlehen (langfristig, zinslos, nicht rückzahlungspflichtig) sowie eigenes Bauland oder eigenhändig durchgeführte Bauarbeiten. Es werden in der Regel 10 % Eigenmittel vorausgesetzt, welche effektiv aus dem Vermögen eingebracht werden und nicht aus der beruflichen Vorsorge stammen.

            Üblicherweise wird die Hypothekarfinanzierung in eine 1. und eine 2. Hypothek gegliedert. Die 1. Hypothek beträgt dabei maximal 66 % des Kaufpreises. Liegt der Fremdfinanzierungsbedarf darüber, muss eine 2. Hypothek über den Restbetrag aufgenommen werden. Bei der 2. Hypothek wird vorausgesetzt, dass diese in regelmässigen Raten über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zurückbezahlt wird.

            Bewertung von gebundenem Vorsorgeguthaben als Eigenmittel

            Verpfändetes Guthaben aus der 2. Säule und 3. Säule unterliegt bei der Bewertung als Eigenmittel anderen Massstäben als wenn dieses vorbezogen wird. Dies kann zu erheblichen Unterschieden in der Anrechnung der verpfändeten Gelder führen. So kann es sein, dass in der Praxis Gelder aus der Beruflichen Vorsorge aufgrund allfälliger Ehejahre nur zu 45 % angerechnet werden.

            Bei Säule 3a-Vorsorgegeldern gibt es Anbieter, die Kontoguthaben zu 90 % und Wertschriftenanlagen je nach Risiko zwischen 50 % und 90 % als Eigenmittel berücksichtigen. Beim Kontoguthaben wird jeweils der aktuelle Kontostand als Basis genommen, bei Lebensversicherungen hingegen stellt der aktuelle Rückkaufswert die Grundlage für die Berechnung dar. Der Rückkaufswert ist der angesparte Betrag, welcher bei einer frühzeitigen Auflösung der Versicherung ausbezahlt würde.

            Für eine Hypothekarfinanzierung können auch Vermögenswerte der freien Vorsorge Säule 3b verpfändet werden. Die Massstäbe sind ähnlich wie bei den Säule 3a-Vorsorgegeldern: Kontoguthaben wird hier oftmals zu rund 95 % und Wertschriftenanlagen je nach Risiko zwischen 50 % und 90 % als Eigenmittel angerechnet, wobei viele Kreditinstitute darauf bestehen, dass diese verpfändeten Werte bei ihnen liegen.

            Tragbarkeitsrechnung

            Bei der Tragbarkeit wird berechnet, wie hoch die Belastung der laufenden Finanzierungskosten im Verhältnis zum Einkommen ist. Unter diese Kosten fallen die Hypothekarzinsen, allfällige Amortisationsraten sowie Unterhalts- und Nebenkosten der Liegenschaft. Hierbei ist wichtig zu wissen, dass bei der Tragbarkeitsberechnung nicht die aktuellen und tatsächlichen Hypothekarzinsen berücksichtigt werden, sondern kalkulatorische Hypothekarzinsen von üblicherweise 5 % angewendet werden. Für die Nebenkosten wird in der Praxis üblicherweise mit einem Pauschalbetrag von 0,7 % bis 1,0 % des Kaufpreises gerechnet.

            Wie die Finanzierungsgesellschaften die Einkommenssituation einschätzen, kann sehr individuell ausfallen. Beispielsweise werden Einnahmen, welche nicht zum festen Gehalt zählen – wie erfolgsbedingte Bonuszahlungen und Provisionen oder Vermögenserträge – nicht immer gleich berücksichtigt. Zudem wird bei Kreditnehmern ab 50 Jahren oftmals bereits die Tragbarkeit im Alter berechnet, was bedeutet, dass die Anbieter das Renteneinkommen in die Berechnung einfliessen lassen.

            Eine Hypothekarfinanzierung ist dann tragbar, wenn sämtliche Finanzierungskosten nicht mehr als einen Drittel des Brutto-/Renteneinkommens ausmachen.

            Amortisationen

            Sind Amortisationen zu leisten, können diese direkt oder indirekt getätigt werden, wobei die indirekte Amortisation die steuergünstigere Variante ist.

            Direkte Amortisation
            Mit der direkten Amortisation wird eine Hypothek in jährlichen Raten zurückbezahlt. Die Verschuldung des Kreditnehmers nimmt dadurch schrittweise ab. Die direkte Amortisation hat aber einen steuerlichen Nachteil: Weil die Schuldzinsen kontinuierlich sinken, verringert sich der vom steuerbaren Einkommen absetzbare Betrag. Mit anderen Worten: Die Steuerbelastung steigt mit jedem Jahr.

            Indirekte Amortisation
            Genau umgekehrt verhält es sich mit der indirekten Amortisation. Es handelt sich dabei um eine Amortisation mit Mitteln der gebundenen Vorsorge. Die Säule 3a wird dem Hypothekargläubiger verpfändet, der bei Fälligkeit der 2. Hypothek das akkumulierte Kapital erhält. Die Verschuldung bleibt bestehen und die Schuldzinsen können jedes Jahr in voller Höhe vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, genauso wie die Beiträge an die Säule 3a. Indirekte Amortisationen können auch über die Säule 3b getätigt werden. Bei Lebensversicherungen ist zu beachten, dass die Sparprämie dem Amortisationsbetrag entspricht – die gesamte Prämie besteht oftmals aus einem Spar- und einem Risikoteil.

            Gebühren

            Wenn ein Grundstück, ein Haus oder eine Wohnung den Eigentümer wechselt, fallen Kosten an: Zum einen Notariats-/Grundbuchgebühren, zum anderen Gebühren für die Handänderung und die Errichtung eines Schuldbriefs.

            Notariats-/Grundbuchkosten
            Beim Erwerb von Wohneigentum ist ein öffentlich beurkundeter Kaufvertrag erforderlich, damit der nötige Eintrag im Grundbuchamt vorgenommen wird. Notariats-/Grundbuchkosten werden vom zuständigen Grundbuchamt für die Vertragserstellung und -prüfung sowie Anpassungen und Eintragung im Grundbuch erhoben. In der Regel werden diese Kosten gleichmässig zwischen dem Käufer und dem Verkäufer aufgeteilt.

            Die Notariatsgebühren variieren je nach Kanton und bewegen sich im Allgemeinen zwischen 0,1 % und 0,5 % des beurkundeten Kaufpreises.

            Die Grundbuchgebühren variieren ebenfalls von Kanton zu Kanton. In den meisten Fällen ist dies ein Pauschalbetrag und in Ausnahmefällen wird die Anmeldung im Grundbuch nach Zeitaufwand berechnet. Je nach Kanton kommen Zusatzkosten zwischen 0,1 % und 0,5 % des beurkundeten Kaufpreises hinzu.

            Gebühren Kaufvertrag Notariat
            In wenigen Kantonen (z.B. Graubünden oder Glarus) wird der Kaufvertrag nicht direkt auf dem Grundbuchamt, sondern von einem privaten Notar beglaubigt. Dabei fallen Kosten für die Vertragserstellung sowie die Beurkundung und Einreichung beim Grundbuchamt an, welche normalerweise von Käufer und Verkäufer je zur Hälfte übernommen werden.

            Handänderungssteuer
            Eine weitere kantonale Abgabe ist die Handänderungssteuer. Diese wird bei jedem Eigentumswechsel oder jeder Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsgewalt über ein Grundstück erhoben und im Normalfall vom Käufer und Verkäufer je zur Hälfte beglichen. Die Handänderungssteuer wird nicht in jedem Kanton erhoben und in vielen betroffenen Kantonen gibt es derzeit politische Initiativen zur vollständigen Abschaffung der Steuer.

            Schuldbrief
            Ein Schuldbrief ist eine Sicherheit für die Bank, bei welcher der Hypothekarkredit für die Immobilie aufgenommen wird. Besteht noch kein Schuldbrief, muss dieser errichtet werden. Für die Errichtung fallen Kosten in der Höhe von 0,1 % bis 0,3 % des Kreditbetrags an und werden vom Käufer beglichen. Besteht auf der gekauften Liegenschaft bereits ein Schuldbrief, kann dieser übernommen und allenfalls angepasst werden.

            Steuern

            Einkommens- und Vermögenssteuer
            Zur Festsetzung der Einkommens- und Vermögenssteuer erfolgt rund alle 10 Jahre eine Schätzung der Immobilie durch die zuständige Steuerbehörde. Für selbstbewohntes Wohneigentum muss dieser geschätzte Steuerwert als Vermögen deklariert werden. Zudem wird der Eigenmietwert berechnet, welcher als fiktives Einkommen versteuert werden muss. Der Eigenmietwert kann sich bei der Kantons- und Bundessteuer unterscheiden, da die Faktoren zur Berechnung kantonal unterschiedlich sind. In der jüngsten Vergangenheit gibt es immer wieder Vorstösse, die Eigenmietwertbesteuerung abzuschaffen.

            Liegenschaftssteuer
            Zusätzlich zum Vermögenssteuerwert erheben einige Kantone und Gemeinden eine Objektsteuer in Form der Liegenschafts- oder Grundsteuer. Diese Objektsteuer ist am Ort, wo sich die Liegenschaft befindet, geschuldet und ist grundsätzlich durch den Liegenschaftseigentümer zu begleichen. Als Objektsteuer wird der volle Wert des Grundstücks besteuert, wobei die Steuer proportional zum Wert des Grundstücks erhoben wird. Schulden können nicht in Abzug gebracht werden und die individuelle Leistungsfähigkeit des Eigentümers ist ebenfalls nicht massgebend.

            Da die Erhebung einer derartigen Objektsteuer in der Kompetenz der Kantone liegt, sollten diverse kantonale und kommunale Unterschiede beachtet werden.

            Grundstückgewinnsteuer
            Eine weitere Objektsteuer ist die Grundstückgewinnsteuer, welche beim Verkauf eines Grundstücks fällig wird und vollumfänglich durch die Verkäuferschaft zu begleichen ist. Als Grundlage zur Berechnung dieser Steuer dient der Gewinn, welcher aus dem Liegenschaftsverkauf resultiert sowie der Haltedauer. Die Grundstückgewinnsteuer kann bereits während dem Verkaufsprozess beim zuständigen Steueramt provisorisch vorausberechnet werden. Wertvermehrende Investitionen und Kosten für den Verkauf – Immobilienmakler, Inserate, Handänderungssteuer, Grundbuchgebühren – können bei der Berechnung abgezogen werden. Wird beim Verkauf kein Gewinn erzielt, entfällt die Grundstückgewinnsteuer.

            Werterhaltende und wertvermehrende Investitionen
            Für Liegenschaftsbesitzer lohnt es sich, Investitionen im Voraus gut zu planen. Es wird zwischen wertvermehrenden und werterhaltenden Investitionen unterschieden, wobei werterhaltende Liegenschaftskosten steuerlich absetzbar sind. Wertvermehrende Investitionen sind bei der Berechnung der Einkommenssteuer nicht relevant, steigern jedoch den Wert der Liegenschaft und fliessen somit in die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer ein.

            Es empfiehlt sich, sämtliche Belege für einen allfälligen Immobilienverkauf aufzubewahren und die getätigten Investitionen für das Steueramt mit Vorher-Nachher-Bildern zu dokumentieren. Zudem ist beim Leistungsbeschrieb der Handwerker darauf zu achten, wie die Investitionen umschrieben werden.

            Fazit
            Bei der Vergabe von Hypotheken werden je nach Kreditinstitut verschiedene Parameter angewendet. Um das optimalste Finanzierungsmodell und die marktführenden Konditionen zu erlangen, ist es wichtig, frühzeitig einen bankenunabhängigen Finanzierungsvergleich zu erstellen.

            Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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            Kapitalleistungssteuern aus der Vorsorge

            Kapitalleistungen aus der Vorsorge steuerlich optimiert beziehen.

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            Kapitalleistungen aus der Vorsorge steuerlich optimiert beziehen.

            Eines der wichtigsten Steuerplanungsinstrumente für natürliche Personen ist der Bezug von Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge. Dank eines speziellen Steuerregimes wird dieser Kapitalbezug auf Stufe Bund und Kanton gesondert von sonstigen Einkünften und mit einer vollen Jahressteuer besteuert. Ein steuerlich privilegierter Bezug dieser Vorsorgegelder ist jedoch nur möglich, wenn die Auszahlung im Vorsorgefall oder wegen eines steuerlich gleichgestellten Ereignisses erfolgt.

            Das Erreichen des AHV-Rentenalters, ein Todesfall oder Invalidität – all das sind klassische Vorsorgefälle. Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge lassen sich ausserdem in Ausnahmefällen vorbeziehen: beim Erwerb von Wohneigentum, der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz.

            Ob Sie Leistungen aus Pensionskassen, Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen beziehen: Es gilt das sogenannte Fälligkeitsprinzip. In anderen Worten: Die Kapitalleistung aus der beruflichen Vorsorge wird zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung besteuert. Normalerweise fällt diese mit dem Erreichen des AHV-Rentenalters zusammen. Reglementarische Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen können hiervon aber abweichen.

            Steuerprivilegien bei der Bundessteuer
            Kapitalleistungen aus der Vorsorge profitieren auf Stufe der direkten Bundessteuer von einem privilegierten Steuerregime. Zum einen bricht eine separate Jahressteuerveranlagung der Kapitalleistung die Progression. Zum anderen kommt ein Sondertarif von einem Fünftel des Normaltarifs zum Zug, der den ermittelten Steuerbetrag um 80 % reduziert.

            Erfolgen innerhalb einer Steuerperiode mehrere Kapitalbezüge aus verschiedenen Vorsorgewerken oder werden innerhalb des Steuerjahres mehrere Kapitalleistungen an die Ehegatten entrichtet, so werden diese bei der direkten Bundessteuer zusammengerechnet und einer gemeinsamen Jahressteuer unterstellt.

            Kantonale Unterschiede
            Auch die Kantone besteuern Kapitalleistungen aus der Vorsorge gesondert und mit einer vollen Jahressteuer. Doch die tariflichen Ausgestaltungen und Besteuerungsmodalitäten sind autonom und sehr unterschiedlich geregelt. Während einige Kantone – ähnlich der direkten Bundessteuer – Spezialtarife vorsehen, reduzieren andere Kantone zur Entlastung das satzbestimmende Einkommen. Sie gestalten spezielle progressive oder auch lineare Tarife oder rechnen die Kapitalleistung in eine jährliche Leistung um. Auch die Frage, ob mehrere bezogene Kapitalleistungen innerhalb einer Steuerperiode wie bei der direkten Bundessteuer zusammenzurechnen sind oder nicht, wird kantonal unterschiedlich beantwortet.

            Folgende Massnahmen bieten sich an, um das daraus resultierende grosse Steuerplanungspotenzial zu nutzen:

            Wohnsitzwechsel
            Kapitalleistungen aus der beruflichen Vorsorge werden nach dem Fälligkeitsprinzip grundsätzlich in dem Kanton besteuert, in dem Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung Ihren Wohnsitz haben. Steuerlich motivierte Wohnsitzverlegungen kurz vor der Fälligkeit sind daher nicht unüblich. Sie müssen aber wohlüberlegt sein und auch tatsächlich gelebt werden. Denn Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit sind zu belegen. Der Wegzugskanton wird in der Regel ein grosses Augenmerk darauflegen, ob Sie den steuerlichen Wohnsitz tatsächlich aufgegeben und Ihren Lebensmittelpunkt auch wirklich verlegt haben. Eine Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nur für kurze Zeit – eventuell sogar unter Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes – genügt nicht. Im Gegenteil: Häufig wird der bisherige Wohnsitzkanton die Besteuerung der Kapitalleistung mangels tatsächlicher nachhaltiger Wohnsitzverlegung für sich beanspruchen.

            Gestaffelter Bezug von Kapitalleistungen bei Teilpensionierung
            Die Teilpensionierung ist im geltenden Vorsorgerecht nicht ausdrücklich geregelt. In der Praxis ist sie jedoch – sofern reglementarisch vorgesehen – ab dem 58. Altersjahr zugelassen. Steuerlich ist die Behandlung von gestaffelten Kapitalbezügen im Rahmen einer Teilpensionierung nicht ganz unproblematisch und sollte vorab steuerlich geprüft werden.

            So fordern alle Kantone bei teilpensionierungsbedingten, gestaffelten Kapitalbezügen einerseits eine massgebliche, dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades. Diese geht mit einer entsprechenden Lohnreduktion einher. Andererseits muss der Bezug von Altersleistungen der Beschäftigungsreduktion entsprechen. Auch müssen die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen im Reglement verankert sein. Grosse Unterschiede in den kantonalen Steuerpraxen bestehen zum einen im Hinblick auf die steuerlich zulässige Anzahl von Kapitalbezügen und zum anderen bei der Mindestreduktionsquote der Beschäftigung. Falls Sie eine Teilpensionierung mit gestaffelten Kapitalbezügen ins Auge fassen, tun Sie gut daran, die Konformität der geplanten Teilpensionierung mit der kantonalen steuerlichen Praxis in Ihrem Wohnsitzkanton prüfen zu lassen. Eine Verletzung der Vorgaben der Teilpensionierung löst nämlich eine ordentliche Besteuerung der unrechtmässig bezogenen Kapitalleistungen aus, sofern gesetzes- oder reglementwidrige Auszahlungen nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Eine einheitliche gesetzliche Regelung zur Teilpensionierung soll mit der laufenden Reform der Altersvorsorge (Reformvorlage AHV 21) im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) aufgenommen werden. Dies dürfte zu einer begrüssenswerten Vereinheitlichung der kantonalen Steuerpraxen führen.

            Gestaffelter Bezug von Kapitalleistungen bei mehreren Freizügigkeitsleistungen
            Auch die Auszahlung von Vorsorgeguthaben eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügigkeitspolice werden auf Bundes- und Kantonsebene privilegiert besteuert. Beachten Sie in diesem Zusammenhang: Es ist zulässig, maximal zwei Freizügigkeitskonti bei zwei unterschiedlichen Freizügigkeitseinrichtungen zu führen, was einen gestaffelten, steuerlich optimierten Kapitalbezug dieser Guthaben ermöglicht. Die bestehenden Freizügigkeitsguthaben können frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Rentenalters ordentlich ohne weitere Voraussetzungen ausbezahlt werden oder aber – unabhängig von einer Erwerbstätigkeit – bis fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter stehen gelassen werden. Die verschiedenen Freizügigkeitsleistungen können Sie somit in unterschiedlichen Steuerperioden und in steuerlich optimierter Abstimmung mit den sonstigen Kapitalleistungen beziehen.

            Gestaffelter Bezug von Säule 3a-Guthaben
            Falls Sie mehrere Säule 3a-Guthaben bei unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen führen, besteht hier ebenfalls die Möglichkeit, einen steueroptimierten gestaffelten Kapitalbezug durchzuführen. Denn es erfolgt keine Zusammenrechnung der in verschiedenen Steuerperioden bei unterschiedlichen Säulen 3a-Vorsorgeeinrichtungen abgerufenen Kapitalleistungen.

            Was Sie bereits heute tun können

            Die Steuerprivilegien beim Bezug von Kapitalleistungen aus der Vorsorge sind attraktiv. Es lohnt sich, sich schon jetzt mit den vielseitigen Möglichkeiten zur Steueroptimierung auseinanderzusetzen und diese frühzeitig zu planen. Eine ganzheitliche Beratung hilft, einen Überblick zu erhalten und seine Optionen kennenzulernen.

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            über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterzuarbeiten

            Über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterarbeiten.

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            Über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiterarbeiten.

            Wir werden immer älter und fühlen uns auch nach dem Berufsleben noch fit, ausgeglichen und gesund. Manch einer träumt von einer Frühpensionierung, andere wollen nach dem ordentlichen Pensionierungsalter weiterarbeiten. Welches sind die finanziellen Folgen davon? Und was bedeutet das für Ihre Altersvorsorge?

            Das ordentliche Rentenalter liegt für Frauen aktuell bei 64 Jahren, für Männer bei 65. Ab diesem Zeitpunkt werden die AHV-Rente sowie die Leistungen der Pensionskasse in Form eines Renten- und/oder eines Kapitalbezugs ausbezahlt. Wer auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters noch erwerbstätig bleibt, erzielt unter Umständen ein höheres steuerbares Einkommen. Dadurch könnten Sie in eine höhere Steuerprogression aufsteigen. Die Höhe Ihres steuerbaren Einkommens können Sie jedoch wesentlich beeinflussen, indem Sie beispielsweise die AHV-Rentenzahlungen aufschieben und weiterhin in eine steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen.

            Rentenaufschub 1. Säule (AHV)
            Der Bezug der AHV-Rente lässt sich um mindestens 1 Jahr bis maximal 5 Jahre aufschieben, wobei sich die monatliche Rente mit jedem aufgeschobenen Jahr erhöht. So resultiert beispielsweise bei einem 5-Jahres-Aufschub eine Rentenerhöhung von 31,5 %. Beim Entscheid zum Rentenaufschub müssen Sie keine feste Aufschubdauer festlegen, was bedeutet, dass Sie während des Aufschubs die Altersrente nach freier Wahl abrufen und beziehen können. Der Aufschub muss jedoch bis spätestens ein Jahr nach Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs geltend gemacht werden.

            Einzahlungen in die Säule 3a
            Erwerbstätige Personen dürfen auch nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters weiterhin in eine steuerbegünstigte Säule 3a einzahlen. Erwerbstätige, welche weiterhin einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen im Jahr 2022 den Maximalbetrag von CHF 6’883 einzahlen, Erwerbstätige, welche keiner Pensionskasse angehören, jährlich bis zu 20 % ihres Nettoeinkommens, jedoch höchstens CHF 34’416. Der grosse Vorteil: In der Steuererklärung dürfen Sie die Einzahlungen vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen.

            Altersvorsorge
            Durch die Weiterbeschäftigung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters können Sie Ihre Altersvorsorge auf verschiedene Arten optimieren. Einerseits kann die AHV-Rente aufgeschoben werden, was zu einer höheren Rente beim Bezug führt. Andererseits bauen Erwerbstätige, welche nach wie vor einer Pensionskasse angeschlossen sind, zusätzliches Kapital in der 2. Säule auf. Zu guter Letzt kann auch die private Säule mittels Beiträge in eine Säule 3a gestärkt werden. Ein schöner Nebeneffekt ist dabei die Senkung der jährlichen Steuerbelastung.

            Die frühzeitige Vorbereitung lohnt sich
            Persönliche Zielvorstellungen, individuelle Wünsche und Bedürfnisse sowie die damit verbundenen Fragestellungen sollten sinnvollerweise ab dem 50. Lebensjahr analysiert und beantwortet werden. Entscheidend ist eine ganzheitliche Auseinandersetzung, um optimal, sicher und mit einem guten Gefühl in die wohlverdiente Pension gehen zu können. Sei es nun früher oder später.

            Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns unverbindlich per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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            Wir wachsen – Herzlich Willkommen Marc Raschle.

            By | VPZ

            Wir wachsen – Herzlich Willkommen Marc Raschle.

            Die tragenden Säulen unserer Unternehmung sind unsere Mitarbeitenden. Sie betreuen täglich unsere Kunden, entwickeln Vermögens-, Pensions- und Steuerplanungen und zeigen Optimierungspotenzial auf. Wir setzen alles daran, unsere Kunden mit bester Fachkompetenz in sämtlichen Beratungsbereichen unserer Dienstleistungen persönlich zu beraten. Um Ihnen, geschätzte Kundinnen und Kunden, auch in Zukunft den bestmöglichen Service bieten zu können, wird unser Team per 1. Februar 2022 verstärkt.

            Wir freuen uns sehr, Ihnen Marc Raschle vorstellen zu dürfen:

            VPZ Marc Raschle

            Marc Raschle
            Beratung und Projektplanung

            Marc Raschle absolvierte seine kaufmännische Grundausbildung bei der Stadtverwaltung in St. Gallen und schloss diese mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis ab. Mit 22 Jahren stieg er in die Versicherungsbranche ein und legte somit den Grundstein für eine erfolgreiche Karriere bei der SWICA Gesundheitsorganisation. Während zwei Jahren betreute er Kunden in sämtlichen Versicherungsangelegenheiten und bildete sich zum Sozialversicherungsfachmann mit eidg. Fachausweis weiter. Marc Raschle übernahm anschliessend die Leitung der Agentur in Herisau und war für die aktive Marktbearbeitung, die Kundenberatung und -gewinnung, die Förderung und das Coaching der Vertriebsmitarbeitenden sowie die Einhaltung vordefinierter Prozesse verantwortlich. In den vergangenen zwei Jahren eignete sich Marc Raschle fachspezifisches Wissen im Bereich der Finanzberatung an und schloss die Weiterbildungen zum Dipl. Finanzberater IAF erfolgreich ab. Um sein Fachwissen weiter zu vertiefen, besucht er aktuell die Weiterbildung zum Finanzplaner mit eidg. Fachausweis.

            Wir begrüssen Marc Raschle ganz herzlich in unserem Team und wünschen ihm für seine Zukunft bei der Vermögens Planungs Zentrum AG viel Erfolg und Freude.

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