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2023

Säule 3a: Bank- oder Versicherungslösung?

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Säule 3a: Bank- oder Versicherungslösung?

Die dritte Säule soll individuelle Vorsorgelücken aus den ersten beiden Säulen schliessen und somit das Alterskapital erhöhen. Das Führen einer dritten Säule ist freiwillig. Die dritte Säule umfasst zwei verschiedene Arten von Selbstvorsorge: die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und die ungebundene Selbstvorsorge (Säule 3b). Bis zur Pensionierung haben Sie die Möglichkeit, durch die Verwendung der dritten Säule ein Sparguthaben bei einer Bank oder einer Versicherung zu erwerben. Letztendlich profitieren Sie bei beiden Möglichkeiten von einigen Vorteilen. Nun stellt sich die Frage: Bank- oder Versicherungslösung, bei wem ist Ihre Säule 3a besser aufgehoben?

Wichtig vorab: Für die Säule 3a müssen Banken und Versicherungen die gleichen gesetzlichen Regeln einhalten. Das heisst, bei beiden kann bis zum Maximalbetrag eingezahlt und diese dann von den Steuern abgezogen werden. Das Geld kann bei beiden Möglichkeiten, vor der Pension, für Wohneigentum, bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit oder beim Auswandern bezogen werden. Dies bleibt so weit gleich.

Säule 3a bei einer Bank

Wenn Sie Ihre Säule 3a bei einer Bank eröffnen, sind Sie nicht verpflichtet, einen bestimmten Betrag in Ihre Säule 3a einzuzahlen. Sie entscheiden selbstständig, wie viel Geld Sie jedes Jahr einzahlen wollen, wobei der höchste Betrag berücksichtigt werden muss. Ihnen steht das Recht zu, alles, was eingezahlt wurde von Ihnen, nach Ihrer Pensionierung auch zu behalten. Trotz der Flexibilität, die eine Banklösung bietet, müssen Sie auch disziplinierter sein, um Ihre Sparziele zu erreichen. Ausserdem sind Sie und Ihre Familienmitglieder nicht vor den finanziellen Folgen einer Erwerbsunfähigkeit oder eines Todesfalls geschützt. Wenn Sie nicht mehr arbeiten können, können Sie nicht mehr in die 3a einzahlen. Wenn Sie also ein kostengünstiges Anlegen möchten und gleichzeitig die volle Freiheit bei der Einzahlung haben möchten, ist es wahrscheinlich vorteilhafter, eine Banklösung zu verwenden.

Säule 3a bei einer Versicherung

Ein Vorteil der Versicherung gegenüber der Bank ist, dass Sie gewissermassen verpflichtet sind, die Prämie regelmässig zu überweisen. Bei der Unterzeichnung Ihrer Säule 3a bei einer Versicherung unterzeichnen Sie gleichzeitig auch den Versicherungsvertrag. Wenn Sie nicht mehr arbeiten können, überweist Ihre Versicherung Ihnen den jährlichen Betrag in die Säule 3a. Je nachdem, welche Form der Vorsorge Sie wählen, besteht die Möglichkeit, eine Erwerbsunfähigkeitsrente bis zur Pensionierung zu erhalten. Im Todesfall erhalten Ihre Hinterbliebenen je nach Vertrag ein Todesfallkapital. Der Versicherungsvertrag hat eine fixe Vertragsdauer. In der Regel wird er bis zur ordentlichen Pensionierung abgeschlossen.

Ist es möglich, das Säule 3a Konto zu ändern?

Guthaben aus Säule 3a Ersparnissen können relativ einfach übertragen werden, solange sie zweckgebunden innerhalb der gebundenen Vorsorge verbleiben. Es spielt keine Rolle, ob das Geld innerhalb der verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten oder zu einer anderen Bank übertragen wird. Bei einem Wechsel muss immer das komplette Kontoguthaben eines 3a Kontos übertragen werden. Aus diesem Grund ist die Einzahlung auf mehrere 3a Konten zu verteilen sinnvoll. Hier ist es auch von Vorteil, einen Anbieter mit einem höheren Zinssatz zu wählen. Da die Anbieter Ihre Kunden so lange wie möglich behalten möchten, verlangen viele Gebühren beim Bezug oder Wechsel des Anbieters. Dies kann bis zu 120 Franken beantragen.

So was ist nun besser?

Die Wahl zwischen Bank und Versicherung hängt in erster Linie von Ihrer Lebenssituation ab. Wer kostengünstig anlegen möchte und trotzdem volle Flexibilität über seine Einzahlungen wünscht, ist mit einer Banklösung vermutlich besser bedient. Eine Versicherungslösung kann für Personen geeignet sein, die mehr Sicherheit benötigen, insbesondere um ihre Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern. Hier ist es wichtig, die individuelle Situation gründlich zu analysieren und die Vor- und Nachteile einer Lösung abzuwägen.

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    Die bevorstehende Abstimmung zur 13. AHV-Rente.

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    Die bevorstehende Abstimmung zur 13. AHV-Rente.

    Am 03. März 2024 stimmen Schweizerinnen und Schweizer darüber ab, ob es in Zukunft eine 13. AHV-Rente geben soll oder nicht. Durch die Teuerungen der letzten Jahre reichen die Altersrenten für viele Menschen in der Schweiz nicht mehr aus, um die gewohnte Lebenshaltung zu ermöglichen. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist das Fundament der schweizerischen Altersvorsorge. Die obligatorische Volksversicherung dient als eigene Existenzsicherung im Alter oder beim Tod des Versorgers, oder der Versorgerin.

    Die Initiative «Für ein besseres Leben im Alter» will die Altersrente der AHV um eine Monatsrente erhöhen. Zu den 12 Monatsrenten käme jedes Jahr eine 13. Rente dazu, da vielen Rentnerinnen und Rentnern die Beiträge der AHV nicht mehr ausreichen, um den Existenzbedarf zu decken. Mieten, Krankenkassenprämien, Lebensmittel: Alles werde teurer, heisst es.

    Am 25. Mai 2022 wurde die eidgenössische Volksinitiative bereits verabschiedet. Die finanzielle Stabilisierung der AHV ist von entscheidender Bedeutung, um auch in Zukunft eine sichere Rente zu erhalten. Die Initiative würde mit dieser Vorlage den Schuldberg der AHV weiter vergrössern. Durch verschiedene Reformen sind die Leistungen der AHV heute gut finanziert. Nach 2030 ist jedoch mit einem Defizit zu rechnen, auch ohne der 13. AHV-Rente. Durch die Einführung der 13. Monatsrente würde die AHV noch zusätzliche Einnahmen benötigen oder die Leistungen müssten gekürzt werden.

    Fazit

    Der Bundesrat sieht finanziell keinen Spielraum für eine zusätzliche 13. AHV-Rente. Aufgrund der damit verbundenen Mehrkosten in Höhe von mindestens 4,1 Milliarden Franken, wovon der Bund pro Jahr 800 Millionen Franken übernehmen müsste, empfiehlt der Bundesrat die Ablehnung. Der Bundesrat unterstützt die laufenden Reformen zur Altersvorsorge. Diese sollen das Leistungsniveau der AHV und der obligatorischen beruflichen Vorsorge erhalten und das finanzielle Gleichgewicht der ersten und zweiten Säule sichern.

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      ZWEI Wealth unser neuer Kooperationspartner.

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      Mit ZWEI Wealth als neuer Kooperationspartner vergrössern wir unser Netzwerk.

      ZWEI Wealth ist eine neue Vermögensverwaltung und wurde 2014 von Prof. Dr. Klaus Wellershoff und Patrick Müller gegründet.

      Das «Wealth Management» gehört zu den intransparentesten Bereichen. Mit ZWEI Wealth ist es erstmals möglich, die Transparenz von Leistungen, Angeboten und Kosten für den Anleger deutlich zu erhöhen und ein Umfeld zu schaffen, in dem Anleger über mehr Informationen verfügen als die Banken und Vermögensverwalter. Damit hat sich die ZWEI Wealth als Partner und unabhängige Instanz für Anleger, Banken und Vermögensverwalter etabliert.

      Heute ist die ZWEI Wealth das grösste von Banken und Vermögensverwaltern unabhängige Ecosystem in der Vermögensverwaltung.

      Diese spannende Partnerschaft ermöglicht es, unser Dienstleistungsspektrum durch die Einführung von erstklassigen Angeboten im Bereich «Wealth Management» zu erweitern und bietet unseren Kunden den Zugriff auf die Plattform von ZWEI Wealth, wo über 450 renommierte Banken und Asset Managern angeschlossen sind.

      Wir freuen uns und sind davon überzeugt, dass die Zusammenarbeit für beide Seiten eine Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten bringt!

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        VPZ Geschäftsstelle St. Gallen.

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        Unser neuer Standort in St. Gallen.

        Die Nähe zu unseren Kundinnen und Kunden ist für uns zentral, daher erweitern wir unsere Präsenz und begrüssen Sie neu auch im Stadtzentrum von St. Gallen. Die neue Geschäftsstelle befindet sich an der Bankgasse 8 und ist mit dem öffentlichen Verkehr oder mit dem Auto bestens erreichbar.

        Wir freuen uns sehr, Sie in unserer neuen VPZ Geschäftsstelle St. Gallen persönlich begrüssen zu dürfen und beraten Sie gerne an folgenden Standorten persönlich und unabhängig.

        Hauptsitz Zürich-Flughafen

        Vermögens Planungs Zentrum AG
        Postfach, 8058 Zürich-Flughafen
        Balz Zimmermann-Strasse 7
        CH-8302 Kloten
        Telefon +41 44 880 11 11

        Geschäftsstelle St. Gallen

        Vermögens Planungs Zentrum AG
        Bankgasse 8
        CH-9000 St. Gallen
        Telefon +41 71 282 22 88

        Geschäftsstelle Horn

        Vermögens Planungs Zentrum AG
        Seestrasse 27
        CH-9326 Horn
        Telefon +41 71 282 22 88

        Geschäftsstelle Rapperswil

        Vermögens Planungs Zentrum AG
        Zürcherstrasse 82
        CH-8640 Rapperswil
        Telefon +41 55 220 02 50

        Geschäftsstelle Zug

        Vermögens Planungs Zentrum AG
        Baarerstrasse 78
        CH-6301 Zug
        Telefon +41 41 511 39 88

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          Renten oder Kapital: Was ist besser?

          By | 2023

          Rente oder Kapital: Was ist besser?

          Beim Bezug der Pensionskassengelder stellen sich fast alle die Frage: Welches ist die richtige Lösung für mich – Rente oder Kapital? Eine verlässliche Antwort liefert eine frühzeitige professionelle Analyse. Oft setzen sich Betroffene zu spät mit diesem sehr wichtigen Thema auseinander oder fällen die Entscheidung nachlässig und ohne detaillierte Beurteilung. Sorgfältig sind Vor- und Nachteile abzuwägen. Persönliche Prioritäten, die familiäre Situation, Vorsorgeleistungen sowie Vermögensverhältnisse stehen im Mittelpunkt einer individuellen Beurteilung.

          Je nach Reglement der Pensionskasse stehen verschiedene Varianten zum Bezug der Gelder offen. Nicht nur eine reine Renten- oder Kapitalbezugsform ist möglich, sondern auch eine Kombination davon. Gesetzlich geregelt ist ein möglicher Kapitalbezug von mindestens 25 %. Im Falle eines (Teil-)Kapitalbezugs sind die steuerlichen Konsequenzen relevant: Je nach Höhe des Bezugs (Steuerprogression) können im Jahr des Bezugs sehr hohe Kapitalleistungssteuern anfallen, die sich jedoch in gewissen Fällen durch eine frühzeitige Steuerplanung (Steuerstaffelung) enorm optimieren lassen.

          Wichtige Argumente auf einen Blick

          Ebenfalls wichtig: Ein Kapitalbezug ist bei der Pensionskasse anzumelden. Fristen finden sich im Pensionskassenreglement. In den meisten Fällen ist die Entscheidung definitiv und kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

          Jeder Fall ist individuell

          Das Guthaben bei der Pensionskasse beträgt in vielen Fällen mehrere hunderttausend Franken. Ob Sie das Geld als Rente oder Kapital beziehen, will deshalb wohlüberlegt sein. Im Zentrum der Entscheidung steht Ihre private Situation. Unbedingt miteinzubeziehen sind Familienverhältnisse, persönliche Ziele, finanzielle Verhältnisse, aber auch Ihr Gesundheitszustand.

          Das spricht für einen Rentenbezug

          Bei der Bezugsvariante Rente wissen Sie genau, wie hoch Ihr jährlicher Rentenbezug sein wird. Mit der Rente können Sie bis ans Lebensende kalkulieren. Sie müssen sich weder um die Liquiditätsplanung noch um Anlagefragen kümmern. Damit bietet der Rentenbezug ein hohes Mass an Sicherheit. Im Todesfall erhält der überlebende Ehegatte eine Ehegattenrente bis zum Tod. Zudem wird eine Pensionierten-Kinderrente in der Höhe von 20 % der Altersrente ausbezahlt. Immer mehr Pensionskassenreglemente sehen unter gewissen Voraussetzungen auch die Begünstigung von Konkubinatspartnern vor.

          Das spricht gegen eine Rente

          Es gibt kein Zurück, wenn der Entscheid für die Altersrente gefallen ist. Seit dem Jahr 2002 müssen die Renten in allen Kantonen sowie beim Bund zu 100 % als Einkommen versteuert werden. Stirbt die versicherte Person, erhält der überlebende Ehegatte eine Ehegattenrente in der Höhe von nur noch 60 % der Altersrente. Das Geld der Rentenzahlungen ist im Todesfall nicht vererbbar und geht daher «verloren». Ob die Renten mit der Teuerung Schritt halten, hängt vom Erfolg der Anlagepolitik der Pensionskasse ab. Der Trend zur Überalterung engt den finanziellen Spielraum ein.

          Das spricht für einen Kapitalbezug

          Mit dem Kapitalbezug können Sie eine massgeschneiderte und steuerschonende Lösung realisieren und haben ein hohes Mass an Flexibilität. Sie haben die Chance, mit eigenen Anlagen eine höhere Rendite als die Pensionskasse zu erwirtschaften. Im Idealfall kann die Vermögenssubstanz erhalten oder sogar ausgebaut werden. Das Kapital kann aber auch für spezielle Zwecke wie einen Wohnungskauf, die Tilgung der Hypothek oder eine Weltreise verwendet werden. Die Rendite und das Risiko der Anlagen können Sie selbst bestimmen und unverbrauchtes Kapital nach dem Tod an Verwandte, unverheiratete Lebenspartner, Freunde, wohltätige Personen und Institutionen vererben. Die Kapitalauszahlung wird einmalig und zu einem reduzierten Satz besteuert. Wie hoch die Steuer ausfällt, ist vom Wohnort, Betrag und Zivilstand abhängig. Sie liegt in der Regel zwischen 5 und 15 % des ausbezahlten Kapitals.

          Das spricht gegen einen Kapitalbezug

          Sie müssen sich mit der Planung des Pensionsgeldes und der Altersstrategie befassen und Entscheide treffen. Mit dem Bezug des Kapitals haben Sie kein regelmässiges Einkommen und die Garantie einer lebenslangen Pensionskassenrente fällt weg. Da durch die Auszahlung das private Vermögen zunimmt, wird die Vermögenssteuer zukünftig entsprechend höher ausfallen und Kapitalerträge müssen je nach der Art der gewählten Kapitalanlage versteuert werden.

          Fazit

          Eine frühzeitige Vorbereitung für den dritten Lebensabschnitt zahlt sich im wahrsten Sinne des Wortes aus. Dazu gehört nicht nur das Prüfen von finanziellen Aspekten. Mindestens so wichtig ist es, persönliche Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse zu kennen. Hilfreich ist das Know-how von Expertinnen und Experten: Mit einer professionellen Beratung lässt sich eine fundierte Entscheidung treffen, die alle Aspekte berücksichtigt – heute und in der Zukunft.

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            Was wird sich mit der BVG-Reform ändern?

            By | 2023

            Was wird sich mit der BVG-Reform ändern?

            Nach der Annahme der AHV-21 Reform im Herbst 2022 im Rahmen einer Volksabstimmung steht nun die nächste Reform im Schweizer Vorsorgesystem an. National- und Ständerat haben am 17. März 2023 die Reform Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) verabschiedet. Eine Vorlage dürfte 2024 vors Volk kommen. Aber worum geht es und wie lauten die diversen Massnahmen? Wir haben Ihnen das Wichtigste zusammengefasst.

            Mit der Reform der beruflichen Vorsorge sollten die Renten gesichert, die Finanzierung gestärkt und die Absicherung von Teilzeitbeschäftigten – und damit besonders von Frauen – verbessert werden. Bei der Reform geht es um die Rahmenbedingungen für die Schweizer Pensionskassen. Die berufliche Vorsorge, auch bekannt als die 2. Säule, ist seit langem ein wichtiges Thema in der politischen Debatte, denn die Renten sind schon seit Längerem unter Druck. Die höhere Lebenserwartung der Bevölkerung, der niedriger Zins in den vergangenen Jahren sowie der politische Reformstau sind der Grund dafür. Reformen sind grundsätzlich zwingend notwendig und müssen an die heutige Realität angepasst werden.

            Folgende Massnahmen sieht die BVG-Reform vor:

            Senkung des Mindestumwandlungssatzes von 6,8 Prozent auf 6 Prozent

            Die Senkung des Mindestumwandlungssatzes ist einer der Hauptmassnahmen der BVG-Reform. Der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der jährlichen Rente aus der Grundlage des angesparten Kapitals. Er muss an die steigende Lebenserwartung und die erwarteten Kapitalrenditen angepasst werden. Ausgleichsmassnahmen sorgen dafür, das Rentenniveau stabil zu halten. Ohne die Massnahmen hätte die Senkung des Umwandlungssatzes für künftige Rentnerinnern und Rentner eine um rund 12 Prozent tiefere Rente zur Folge.

            Beibehalten des Leistungsniveaus für die Übergangsgeneration

            Die ersten 15 Jahrgänge, die nach Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, sollen lebenslang einen Rentenzuschlag erhalten; dieser ist abhängig vom angesparten Pensionskassenguthaben und des Zeitpunkts der Pensionierung. Für den Altersguthaben zwischen 220’500 und 441’000 Franken soll es einen reduzierten Zuschlag geben. Wer mehr Guthaben hat, erhält keine Kompensation.

            Die Eintrittsschwelle wird um 10 Prozent gesenkt

            Die Schwelle für einen obligatorischen Anschluss an die berufliche Vorsorge soll von 22’050 Franken auf 19’845 Franken gesenkt werden. Mit der Senkung sollen Teilzeit- und Mehrfachangestellte bessergestellt werden. Diese Personen erhalten damit Zugang zur beruflichen Vorsorge bzw. eine bessere Versicherung.

            Reduktion des Koordinationsabzugs

            Der Koordinationsabzug wird vom massgebenden Lohn abgezogen, um den koordinierten Lohn zu bestimmen. Der Koordinationsabzug wird mit der BVG-Reform gesenkt und soll neu 20 Prozent des AHV-Lohnes betragen. Bis anhin war der Koordinationsabzug ein jährlich festgelegter, fixer Beitrag (25’725 Franken). So wird neu 80 Prozent des versicherten Lohnes versichert. So sollen die geringer verdienenden Teilzeitarbeitenden bessergestellt werden.

            Das System der Altersgutschriften wird vereinfacht

            Die Altersgutschrift ist der Betrag, der jährlich dem Altersguthaben einer versicherten Person gutgeschrieben wird. Statt wie bisher vier gibt es neu nur noch zwei Stufen. Neu soll es im Alter von 25 bis 44 Jahren eine Altersgutschrift von 9 Prozent auf den BVG-pflichtigen Lohn geben. Ab dem 45 Lebensjahr würde die Altersgutschrift dann 14 Prozent betragen. Um die Anstellung und Weiterbeschäftigung von über 55-Jährigen zu fördern, sollen die BVG-Sparbeiträge, weniger stark abgestuft werden. Damit sollen ältere Arbeitnehmende für die Unternehmen weniger «teuer» werden.

            Für die Übergangsgeneration (15 Jahrgänge), die nach dem Inkrafttreten der Reform pensioniert werden, sind Rentenzuschläge vorgesehen. Dies ist allerdings in Abhängigkeit des angesparten Pensionskassenguthabens und des Zeitpunkts der Pensionierung:

            1-5 Jahre nach Reform: 200 Franken im Monat

            6-10 Jahre nach Reform: 150 Franken im Monat

            11-15 Jahre nach Reform: 100 Franken im Monat

            Die Rentenzuschläge werden lebenslang garantiert. So wird sichergestellt, dass Personen der Übergangsgeneration, die unter anderem am stärksten vom herrschenden Tiefzinsumfeld betroffen sind, einen gewissen Ausgleich erhalten. Ab dem 16. Jahr nach Inkrafttreten der Reform legt der Bundesrat die Höhe des Rentenzuschlags pro Kalenderjahr anhand der vorhandenen Mittel fest.

            Fazit

            Trotz vieler Verbesserungen stösst die Reform auch auf Kritik, was die Annahme in der erwarteten Volksabstimmung ungewiss macht. Insgesamt ist die Reform ein wichtiger Schritt, um die berufliche Vorsorge in der Schweiz zu stärken und die Renten langfristig zu sichern. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung können Sie auch im Alter weiterhin Ihre Ziele und Wünsche verwirklichen. Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig mit Themen wie Vorsorge und Pensionierung auseinanderzusetzen, da die Planung der persönlichen Situation zunehmend an Bedeutung gewinnt.

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              Trotz Hürden den Traum vom Eigenheim realisieren.

              Trotz Hürden den Traum vom Eigenheim realisieren. Die Nachfrage nach Wohneigentum nimmt zu, besonders seit der Corona-Pandemie. Jede und jeder Zweite träumt von einer Wohnimmobilie. Der Favorit: das Haus auf…

              SARON oder Festhypotheken – welches Hypothekarmodell ist das richtige?

              By | 2023

              SARON oder Festhypotheken – welches Hypothekarmodell ist das richtige?

              Die steigenden Zinsen der Schweizerischen Nationalbank verunsichert viele Wohneigentümer. Denn mit jeder Erhöhung der Leitzinsen gehen auch die Hypothekarzinsen weiter nach oben. Auf welches Hypothekarprodukt soll nun gesetzt werden? Erfahren Sie, welche Faktoren Sie nebst den Kosten, bei der Wahl der Hypothek ebenfalls beachten sollen.

              Die Schweizerische Nationalbank (SNB) erhöhte den Leitzins im Frühjahr auf 1,5 Prozent. Nach der geldpolitischen Lagebeurteilung wurde eine weitere Zinserhöhung von 0,25 Prozent auf 1,75 Prozent im Juni vollzogen. Die Erwartungen gehen davon aus, dass der Höhepunkt der Leitzinsen in der Schweiz im Dezember 2023 bei rund 2 Prozent erreicht wird. Ob die Inflation Anfang 2024 wieder unter 2 Prozent fällt, hängt unter anderem vom Aussenwert des Frankens und vom Strompreis ab.

              Was bedeutet dies für Ihre Hypothek?

              Die weltweit stark gestiegene Inflation und die Leitzinserhöhung haben dazu geführt, dass die Zinsen für Hypothek auf den höchsten Stand seit rund zehn Jahren gestiegen sind. Durch die hohen Hypothekarzinsen steigen auch die Wohnkosten. Dies kann dazu führen, dass die Attraktivität von Wohneigentum gegenüber der Miete sinkt. Sollten Sie bei Ihrer Hypothek weiter steigende Zinsen erwarten, ist eine vorzeitige Verlängerung der auslaufenden Hypothek mit entsprechender Laufzeit von Vorteil.

              Was ist eine SARON-Hypothek?

              Der SARON (Swiss Average Rate Overnight) existiert bereits seit 2009 und ist ein Schweizer Referenzzinssatz, der sich eng am offiziellen Leitzins der SNB orientiert. Er wird täglich auf der Basis von abgeschlossenen Transaktionen und verbindlichen Kaufs- und Verkaufspreisen im Schweizer Geldmarkt berechnet und kann sich daher über Nacht ändern. SARON-Hypotheken eignen sich deshalb für Immobilienbesitzer, die mit Zinsschwankungen umgehen können und ein finanzielles Polster haben.

              Was ist der Unterschied zwischen einer SARON-Hypothek und einer Festhypothek?

              SARON sind kurzfristige Hypotheken von unter einem Jahr. Von Festhypotheken spricht man theoretisch ab Laufzeiten von einem Jahr. Hypotheken, die an den SARON gebunden sind, haben variable Zinssätze, die sich entsprechend den Schwankungen des SARON anpassen können. Das bedeutet, dass die monatlichen Zahlungen für eine SARON-Hypothek variieren können. Bei einer Festhypothek hingegen werden die Zinsen für eine vordefinierte Laufzeit fixiert. Während dieser Zeit bleibt der Zinssatz unverändert, so dass die monatliche Zahlung konstant bleibt. Dies bietet den Vorteil, dass hierdurch Planungssicherheit entsteht und man sich keine Gedanken über Zinsveränderungen machen muss. Über einen langen Zeithorizont gerechnet sind SARON-Hypotheken günstiger als langlaufende Festhypotheken.

              Fazit

              Der Kauf einer Immobilie ist eine prägende Lebensentscheidung und für viele ein nicht zu unterschätzender Kraftakt. Der Entscheid, ob eine SARON-Hypothek oder eine Festhypothek besser ist, hängt von der persönlichen Zinserwartungen ab. Wer mit dem Risiko einer massiven Zinserhöhung leben kann und möglichst flexibel bleiben möchte, fährt mit der SARON-Hypothek besser. Wer hingegen mehr Wert auf Sicherheit legt und sich vor steigenden Zinsen absichern möchte, ist womöglich gern bereit, eine Festzinshypothek abzuschliessen.

              Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

                PensionsplanungVermögens- und SteuerplanungNachlassplanung

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                Ruhestand unter Palmen.

                By | 2023

                Ruhestand unter Palmen.

                Sonnige und exotische Orte sind nicht nur beliebte Urlaubsziele. Immer mehr Menschen in der Schweiz spielen mit dem Gedanken, ihren Ruhestand im Ausland zu verbringen und das angenehme Klima sowie günstigere Lebenshaltungskosten zu geniessen. Statistisch gesehen ist in den letzten Jahren die Zahl der Auswanderungswilligen in der Altersgruppe 65+ am stärksten gewachsen. Ein solcher Schritt sollte auf alle Fälle wohlüberlegt sein und gut vorbereitet werden, damit der Traum vom Lebensabend in der Ferne nicht enttäuschend endet.

                Per 31. Dezember 2022 waren mehr als 800’000 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland gemeldet – dies entspricht einen Anstieg von 1,5% gegenüber 2021. Ein Grossteil (64 %) lebt in Europa, bevorzugt in Frankreich, Deutschland, Italien, dem Vereinigten Königreich und Spanien. Ausserhalb von Europa leben die meisten Schweizerinnen und Schweizer in Amerika, gefolgt von Asien, Ozeanien und Afrika. Gemäss Altersstruktur ist die Mehrheit (56 %) zwischen 18 und 64 Jahre alt. Wie bereits zum Vorjahr ist die Zunahme von 3,4 % in der ältesten Altersgruppe ab 65 Jahren am höchsten.

                Bevor es an die grosse Reise geht, rechnen Sie idealerweise genügend Vorbereitungszeit für Ihren Auslandsaufenthalt oder die Auswanderung mit ein. Der erste Schritt der Planung sollte sein, sich genau über das Auswanderungsland zu informieren. Passen die politische Situation, das Gesundheitssystem, die Infrastruktur, das Klima, die Sprache und die gesellschaftlichen Gegebenheiten zu meinen Vorstellungen? Weiter sollten Auswanderungsinteressierte die eigene Ausgangssituation reflektieren: Was sind die individuellen Bedürfnisse im Hinblick auf die Gesundheitsabsicherung, die finanziellen Mittel (langfristiges Budget) und den gewünschten Lebensstandard? Nachfolgend beleuchten wir einige für die Auswanderungsplanung wichtige Punkte und geben allgemeine Hinweise und Denkanstösse.

                Einreise- und Aufenthaltsbewilligung sowie Zollvorschriften

                Durch die Bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU werden Schweizerinnen und Schweizer wie EU-Bürgerinnen und -Bürger behandelt. Als Pensionierte haben sie Anrecht auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie gültige Ausweispapiere, Kranken- und Unfallversicherungspolice sowie eine Rentenverfügung als Beweis ausreichender finanzieller Mittel vorweisen können. Der Mindestbetrag des lokalen Fürsorgetarifs muss erfüllt sein, da kein Anspruch auf Sozialhilfe besteht.

                Die Einreisevorschriften ausserhalb der EU/EFTA sind von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Vielfach sind Visaverfahren vorgeschaltet. Einige Länder sind bei der Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für pensionierte Neueinwandererinnen und -einwanderer sehr zurückhaltend und es bestehen bessere Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung, wenn Kapital im Land investiert wird (sogenannte investment visa). Es ist auf alle Fälle ratsam, sich vorab bei der ausländischen Botschaft des Wunschlandes über die Einreise-, Aufenthalts- und Zollbestimmungen zu informieren. Vielfach kann der gebrauchte Hausrat zoll- und steuerfrei in das Auswanderungsland eingeführt werden. Gewisse Länder erheben jedoch Zölle und Mehrwertsteuern auf Umzugsgut. Auch gibt es vielfach Spezialregelungen für bestimmte Gegenstände. Wer die Einfuhrbestimmungen seines zukünftigen Wohnlandes nicht kennt, kann bei der Einreise unangenehme Überraschungen erleben.

                Nach Ihrer Ankunft im Auswanderungsland sollten Sie sich fristgerecht bei der zuständigen Behörde (Immigrationsbehörde) sowie innert 90 Tagen bei der schweizerischen Auslandsvertretung anmelden. Ausländische Rentenberechtigte benötigen in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung, auch wenn sie sich nicht das ganze Jahr im Land aufhalten.

                Kranken- und Unfallversicherung

                Die Gesundheitsvorsorge und die länderspezifische, versicherungstechnische Absicherung Ihrer ärztlichen Versorgung sind sehr wichtige Themen. Informieren Sie sich unbedingt über die ärztliche Versorgung in Ihrem Auswanderungsland und die für Sie individuell erforderliche Kranken- und Unfallversicherungsabsicherung. Auch sollten Sie sich für den Fall der Fälle Gedanken über Patienten- und Vorsorgevollmachten machen und sich überlegen, was Sie möchten, falls Ihr Gesundheitszustand eine selbständige Lebensform nicht mehr zulassen sollte. Patienten- und Vorsorgevollmachten sollten so gestaltet werden, dass sie im Auswanderungsland rechtlich akzeptiert und sprachlich verstanden werden.

                Für Rentnerinnen und Rentner, die sich in der EU/EFTA niederlassen, gelten besondere Bestimmungen. Falls Sie nur eine Rente aus der Schweiz beziehen, können Sie Ihre Schweizer Krankenversicherung grundsätzlich beibehalten. In verschiedenen EU-Ländern besteht ein Wahlrecht der Versicherungsunterstellung, die auch einen Wechsel in das lokale System ermöglicht. Da ein guter, kostendeckender Krankenversicherungsschutz wichtig ist, lassen Sie sich zu diesem Thema am besten individuell beraten.

                Bei Wegzug in ein Land ausserhalb der EU/EFTA ist die Beibehaltung der gesetzlichen Krankenversicherung in der Schweiz nicht mehr möglich. Über einen spezialisierten Versicherungsanbieter sollte man sich daher für den Krankheitsfall mittels einer individuell zugeschnittenen internationalen Versicherungslösung absichern.

                Sobald die Weiterversicherung in der Schweiz nicht mehr möglich ist, fällt die obligatorische Unfallversicherung weg und ist selbst zu organisieren. Auch hier sollte man sich im Vorfeld über die im Auswanderungsland geltenden Bestimmungen zum Thema Unfallversicherung genau informieren und sich dementsprechend absichern.

                Finanzielle Aspekte

                Wie ist die finanzielle Ausgangssituation und wie viel muss angespart sein, um im Ruhestand wie gewohnt oder sogar besser leben zu können? Erstellen Sie im Vorfeld Ihr individuelles Auswanderungsbudget. Ganz wichtig: Sie sollten genau wissen, über welche Kaufkraft Sie mit Ihrem Nettoeinkommen vor Ort verfügen. Je nach Land sind gewisse Dinge allenfalls massiv teurer oder überraschend günstiger als in der Schweiz. Während Besuchsreisen sollten Sie herausfinden, was der Alltag in Ihrem Wunschland kostet (Mieten, Lebensmittel, Dienstleistungen, Versicherungen etc.). Sie sollten Ihr Auswanderungsbudget überprüfen und bei Bedarf anpassen. Es besteht auch die Möglichkeit, sich vorab über Schweizer Plattformen mit Mitbürgerinnen und -bürgern des Wunschlandes in Verbindung zu setzen, um sich besser auf die Reise vorzubereiten und die individuellen Fragen möglichst praxisnah beantwortet zu bekommen.

                Ein weiteres wichtiges Thema ist die Sicherstellung der Rentenauszahlungen aus der Schweiz.

                Den Wohnsitzwechsel sollten Sie Ihrer Pensionskasse und der AHV-Ausgleichskasse möglichst früh mitteilen, damit die Überweisung der Renten ohne Verzögerung klappt. Die AHV-Rente können Sie sich an jeden beliebigen Wohnort überweisen lassen oder wie gewohnt auf ein persönliches Postcheck- oder Bankkonto in der Schweiz auszahlen lassen. Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen werden hingegen nur bei Wohnsitz in der Schweiz ausgezahlt.

                Leistungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sowie Leistungen der privaten Vorsorge (3. Säule) können grundsätzlich im Ausland bezogen werden. Bei Renten- oder Kapitalbezug ist stets das Vorsorgereglement der Vorsorgeeinrichtung massgebend und man sollte sich daher im Vorfeld genau über die Vorgaben der jeweiligen Vorsorgeinstitutionen erkundigen. Insbesondere wenn Sie eine vorzeitige Pensionierung anstreben, gilt es Sonderbestimmungen zu beachten, die den Bezug von Barauszahlungsmöglichkeiten beschränken können.

                Steuern auf die Rente

                Mit dem definitiven Wegzug endet die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz und das gesamte Einkommen und Vermögen werden ab diesem Zeitpunkt im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig. Bei Wohnsitz im Ausland werden auf AHV-Renten in der Schweiz keine Quellensteuern erhoben. Renten aus Pensionskassen unterliegen nur dann der Schweizer Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem die Rentenempfängerin bzw. der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein DBA unterhält. Beim Bezug von Kapitalleistungen aus schweizerischen Pensionskassen und Einrichtungen der gebundenen Vorsorge (2. Säule, Säule 3a) wird hingegen in der Schweiz stets die Quellenbesteuerung angewendet. Sofern ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuweist, wird diese Quellensteuer auf Gesuch hin zurückerstattet.

                Es empfiehlt sich bei Kapitalbezügen im Vorfeld genau zu prüfen, ob es steuerlich günstiger ist, den gewünschten Kapitalbezug vor der Auswanderung oder erst nach Wohnsitznahme im Ausland durchzuführen.

                Auf Dividenden schweizerischer Gesellschaften, Obligationenzinsen schweizerischer Schuldner sowie von Zinsen schweizerischer Bankguthaben wird die Verrechnungssteuer (35 %) abgezogen. Auch diese Steuer kann gestützt auf ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Wohnsitzstaat auf Basis des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens zurückgefordert werden. In Ländern, die kein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz abgeschlossen haben, kann es somit vorkommen, dass Renten und Kapitalbezüge aus der Schweiz doppelt versteuert werden. Sollten Sie auch weiterhin über Schweizer Immobilien verfügen oder in der Schweiz geschäftliche Erträge erzielen, bleiben Sie mit diesen Einkünften- und Vermögensanteilen beschränkt steuerpflichtig und zur Abgabe einer Schweizer Steuererklärung verpflichtet.

                Geldtransfer, Devisen und Immobilien

                In gewissen Ländern bestehen beim Geldtransfer mit dem Ausland Einschränkungen zum Beispiel aufgrund von Besteuerung oder Wechselkursbestimmungen. Einwandererinnen und Einwanderer können teilweise auch nicht überall ein Bank- oder Postkonto eröffnen. Unser Tipp: Informieren Sie sich im Vorfeld bei Bank und Kreditkartenfirma über die Möglichkeiten und Konditionen des Geldtransfers in das Auswanderungsland. Falls Sie planen ein Haus zu kaufen, ist auch auf die lokalen Devisenbestimmungen zu achten. Je nach Land ist es empfehlenswert, aus wirtschaftlichen und politischen Gründen stets einen Teil des Vermögens in der Schweiz zu belassen.

                Regelung der erbrechtlichen Aspekte

                Für die Regelung des Erbschafts- und Nachlassverfahrens ist grundsätzlich die Rechtsordnung des letzten Wohnsitzstaates massgebend. Diese legt fest, welcher Staat dafür zuständig ist und welches Recht zur Anwendung kommt, welche formalen Anforderungen die letztwilligen Verfügungen erfüllen müssen und welcher Spielraum dabei besteht. Denn als Auslandschweizerin und -schweizer haben Sie eine Beziehung zu mindestens zwei Rechtsordnungen. Ob und wie Sie die Erbschaft nach gewohntem Schweizer Recht regeln können, sollten Sie mittels einer Rechtsberatung im Wohnsitzstaat klären. Hierbei sollten Sie auch prüfen lassen, welche Erbschaftssteuern das neue Wohnsitzland im Erbfall erheben würde und ob es zur Doppelbesteuerung kommen kann.

                Alltag, Umfeld und Integration

                Wenn es darum geht, sich in der neuen Heimat zu integrieren, sollten nicht nur Lebenshaltungskosten und das Klima berücksichtigt werden. Gewohnte Lebensumstände und Zugehörigkeit spielen ebenfalls eine wichtige Rolle. Die Vorstellungen sind unterschiedlich, die Bedürfnisse individuell. Nach der Auswanderung ist es oft schwierig, enge Beziehungen zu Verwandten, Freunden und Bekannten in der Schweiz zu pflegen. Hier gilt es also die eigenen Bedürfnisse festzuhalten und sie mit den lokalen Möglichkeiten zu vergleichen.

                Fazit

                Der Ruhestand im Ausland will wohl geplant sein – genauso wie eine Pensionierung in der Schweiz. Es ist sinnvoll und wichtig sich so früh wie möglich mit dem Thema Auswanderung zu beschäftigen und mit fachlicher Beratung die persönlichen Fragen und Bedürfnisse zu beleuchten. So erhalten Sie einen Überblick über Ihre Finanzen und haben genügend Zeit, Ihre Planung bis zur Pensionierung Ihren Zielsetzungen entsprechend zu optimieren.

                Für ein erstes, kostenloses und unverbindliches Informationsgespräch kontaktieren Sie uns per Mail (kontaktanfrage@vpz.ch) oder rufen Sie unsere kostenlose VPZ Hotline unter 0800 822 288 an, um direkt einen Termin mit Ihrem Beratungsspezialisten zu vereinbaren. Eine ganzheitliche Planung mit Weitsicht koordiniert Ihre Situation, deckt Optimierungsmöglichkeiten auf und bringt langfristigen Erfolg.

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                  So sichern Sie Konkubinatspartnerin oder -partner finanziell ab.

                  By | 2023

                  So sichern Sie Konkubinatspartnerin oder -partner finanziell ab.

                  Viele Menschen hinterlassen vor ihrem Tod keine Anweisungen darüber, was mit ihrem Vermögen geschehen soll. Dies kann zu Unstimmigkeiten unter Erbinnen und Erben führen oder verhindert, dass das Vermögen nach eigenen Wünschen weitergegeben wird. Fehlen Angaben, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Wie können Sie Ihre Lebenspartnerin, Ihren Lebenspartner optimal absichern? Wir zeigen auf, welche Möglichkeiten im Konkubinat bestehen und welche formalen Vorschriften für ein Testament oder einen Erbvertrag zu berücksichtigen sind.

                  Eine gesetzliche Regelung zu Rechten und Pflichten im Konkubinat fehlt. Deshalb sind Lebenspartner im Hinblick auf eine Auflösung der Lebensgemeinschaft oder Tod gut beraten, einen Konkubinatsvertrag abzuschliessen. Der Konkubinatsvertrag regelt die rechtlichen und faktischen Folgen zwischen den Lebensgefährten während des Konkubinats und allenfalls über die gemeinsame Lebensphase hinaus. Nicht Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Vertrages sind erbrechtliche Verfügungen. Diese sind zwingend in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form festzulegen: in einem Testament oder Erbvertrag. Der Inhalt des Konkubinatsvertrages ist frei wählbar und davon abhängig, ob Konkubinatspaare beispielsweise Kinder oder ein gemeinsames Eigenheim haben. Er darf aber nicht gegen bestehende Gesetze verstossen, unmöglich oder sittenwidrig sein.

                  Was gehört in den Konkubinatsvertrag?

                  Im Wesentlichen sollte ein Konkubinatsvertrag folgende Punkte beinhalten:

                  • die Eigentumsverhältnisse am Vermögen der Konkubinatspartner (Bar- und Bankvermögen, Beteiligungen, Liegenschaften, Mobiliar, Fahrzeuge, Haustiere, Schmuck usw.)
                  • allfällige Darlehens- bzw. Schuldverhältnisse der Konkubinatspartner
                  • die Tragung der Lebenshaltungskosten (Steuern, Krankenkasse, Wohnkosten, Versicherungen, Verpflegung, Ferien)
                  • die Übernahme der Betreuung von Kindern
                  • die Regelung der Wohnsituation bei Auflösung des Konkubinats
                  • die Regelung der übrigen Folgen bei Auflösung des Konkubinats

                  Ein Konkubinatsvertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Wer einen abschliesst, verfasst ihn aus Beweisgründen idealerweise schriftlich. Der Beizug eines Notars oder einer Rechtsanwältin ist nicht notwendig, kann jedoch hilfreich sein. Ausserdem sollte ein Inventar erstellt werden. Es hält fest, wer was mit welchem Wert in die Gemeinschaft eingebracht beziehungsweise während der gemeinsamen Zeit gekauft hat. Wichtig wird dies insbesondere, wenn die Lebensgemeinschaft (im Streit) aufgelöst wird oder einer der beiden Lebenspartner stirbt und die Erbinnen und Erben Ansprüche erheben.

                  AHV-Rente

                  Konkubinatspartner werden wie ledige Personen behandelt. Mit anderen Worten: Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft ist im Bereich der 1. Säule inexistent. Der überlebende (nicht «verwitwete») Konkubinatspartner erhält keine (Witwen-/Witwer-)Rente der AHV. AHV-beitragspflichtig sind in der Schweiz erwerbstätige Personen ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Es liegt aktuell für Männer bei 65 Jahren, für Frauen bei 64 Jahren. Werden in gewissen Jahren keine Beiträge abgerechnet, entstehen sogenannte Fehljahre. Fehljahre können zu einer Kürzung der Altersrente führen und werden bei Konkubinatspartnern – im Gegensatz zu verheirateten Personen – zur Deckung von Beitragslücken nicht berücksichtigt.

                  Pensionskasse

                  Die Pensionskasse unterscheidet zwischen obligatorischer beruflicher Vorsorge (Säule 2a) und weitergehender, überobligatorischer beruflicher Vorsorge (Säule 2b). Die obligatorische berufliche Vorsorge deckt das gesetzliche Minimum ab; die überobligatorische berufliche Vorsorge geht darüber hinaus.

                  In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind gemäss Art. 19 und 20 BVG (Bundesgesetz über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) der überlebende Ehegatte sowie Waisen als Begünstigte bezeichnet. Bei Erfüllung der Voraussetzungen haben sie Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente respektive Waisenrente.

                  In Art. 20a BVG sind weitere begünstigte Personen bezeichnet. Konkret: natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Diese Begünstigung gehört zur überobligatorischen Vorsorge. Mit Art. 20a BVG sollen die Hinterlassenenleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und der Kreis der begünstigten Personen im Bereich des Überobligatoriums vereinheitlicht werden.

                  Konkubinatspartner sollten mittels Begünstigungserklärung oder schriftlichen Unterhaltsvereinbarung bei der Pensionskasse begünstigt werden. Wichtig ist, die formellen Voraussetzungen der Pensionskasse einzuhalten. Es ist auch möglich, Konkubinatspartnerin oder -partner mit einem Testament zu begünstigen. Doch Vorsicht: Es braucht einen ausdrücklichen Hinweis auf die Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge. Für die überobligatorische Vorsorge sieht das Gesetz keine Priorität für die Hinterlassenen nach Art. 19 und 20 BVG vor. Aus diesem Grund ist es zulässig, den begünstigten Konkubinatspartner in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besser zu stellen als beispielsweise die Waisen nach Art. 20 BVG.

                  Sind beide Konkubinatspartner erwerbstätig und tragen sie ungefähr in gleichem Masse zu den Lebenshaltungskosten bei, ist eine Unterstützung in erheblichem Masse nicht gegeben. Bei der Dauer der Lebensgemeinschaft entspricht eine fünfjährige Partnerschaft dem gesetzlichen Mindestkriterium und muss erfüllt sein, auch wenn die Pensionskasse abweichende Regelungen trifft.

                  Im Todesfall gehen die Leistungen direkt an die Begünstigten. Sie fallen weder in den Nachlass noch werden sie bei der Berechnung von allfälligen Pflichtteilsansprüchen berücksichtigt. Kapitalleistungen aus der 2. Säule unterliegen im Todesfall bei dem oder den Empfängern der Einkommenssteuer, allerdings gesondert vom übrigen Einkommen – mit einer vollen Jahressteuer und zu einem privilegierten Satz. Die gesonderte Besteuerung verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden. Sie sind nicht erbschaftssteuerpflichtig.

                  Leistungen aus der 3. Säule

                  Ob gebundene oder freie Vorsorge: Die 3. Säule ist ideal, um sich im Konkubinat finanziell gegenseitig abzusichern. Was zeichnet die Leistungen aus und wo überschneiden sie sich?

                  Säule 3a – Merkmale gebundene Vorsorge

                  Bei der Vorsorge Säule 3a ist eine Begünstigung von Konkubinatspartnerin oder -partner nicht möglich, solange ein Ehegatte vorhanden ist. Ist kein Ehegatte vorhanden, sind die direkten Nachkommen begünstigt sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind. Begünstigt werden kann auch die Person, die mit der oder dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zum Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat oder für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss. Kapitalleistungen unterliegen im Todesfall bei Empfängerin oder Empfänger der Einkommenssteuer, allerdings gesondert vom übrigen Einkommen mit einer vollen Jahressteuer und zu einem privilegierten Satz. Eine gesonderte Besteuerung verhindert, dass diese aperiodischen, ausserordentlichen Einkünfte durch das übrige Einkommen auf eine höhere Progressionsstufe gehoben werden.

                  Säule 3b – Merkmale freie Vorsorge

                  Bei Lebensversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b können Dritte, also auch Konkubinatspartnerin oder -partner, unabhängig von Ehegatten und Kindern als Begünstigte bezeichnet werden. Bei Auszahlungen aus Lebensversicherungen der freien Vorsorge Säule 3b sind frühzeitig die kantonalen Regelungen in Hinsicht auf allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern zu berücksichtigen. Die Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Wohnsitzkanton des Erblassers erhoben.

                  Säule 3a und 3b – das ist gleich

                  Um die Konkubinatspartnerin oder den Konkubinatspartner weitestgehend zu begünstigten, sollte die Begünstigung mit dem Formular der entsprechenden Versicherungsgesellschaft erfolgen. Dadurch besteht im Todesfall ein direkter Leistungsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Es besteht auch die Möglichkeit, Konkubinatspartnerin oder -partner mittels Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) zu begünstigen. Ohne anderslautende Regelung fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass. Im Todesfall haben die nächsten Verwandten ((Kinder bzw. Eltern, falls keine Kinder) Anspruch auf einen festgelegten Anteil am Vermögen, den sogenannten «Pflichtteil», also eine Art Mindestbeteiligung am Nachlass. Wird dieser Pflichtteil verletzt, kann es sein, dass ein Teil der ausbezahlten Versicherungssumme durch die Erbinnen und Erben zurückgefordert werden kann.

                  Gesundheitsrecht

                  Vertretung (Vorsorgeauftrag)

                  Konkubinatspartner können sich bei medizinischen Massnahmen vertreten. Sie haben jedoch kein Vertretungsrecht

                  • für Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind
                  • für die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte
                  • sowie keine Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

                  Das Vertretungsrecht lässt sich mit einem Vorsorgeauftrag regeln. So ist bei Urteilsunfähigkeit die Personensorge, die Vermögenssorge oder die Vertretung im Rechtsverkehr geklärt. Sind die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, trifft die Erwachsenenschutzbehörde Massnahmen – von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen: zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und Berichterstattung verpflichten oder Befugnisse teilweise oder ganz entziehen. Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu beurkunden. Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag das Errichten des Vorsorgeauftrags und den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank ein.

                  Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Patientenverfügung)

                  Nach Erwachsenenschutzrecht ist es möglich, für den Fall der eigenen zukünftigen Urteilsunfähigkeit konkrete Anordnungen für medizinische Massnahmen zu treffen. Dabei können auch Personen bezeichnet werden, welche berechtigt sind, die betroffene Person in medizinischen Entscheiden zu vertreten.

                  Die Vertretung bei medizinischen Massnahmen kann in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag definiert werden. Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet in drei Fällen eine Vertretungsbeistandschaft:

                  • wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will,
                  • wenn die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben oder
                  • die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

                  Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen. Die verfügende Person sorgt dafür, dass die Patientenverfügung bei Bedarf bekannt ist und vorliegt. Das Dokument kann an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden:

                  • auf sich getragen oder zuhause
                  • beim Hausarzt oder den vertretenden Personen (verfügende Person trägt Informationsausweis mit Angabe zum Hinterlegungsort auf sich)
                  • bei einer Hinterlegungsstelle (verfügende Person trägt Informationsausweis mit Angabe zum Hinterlegungsort auf sich)

                  Erleidet eine im Konkubinat lebende Person einen medizinischen Notfall, kann es für die und den Partner schwierig werden, etwas über den Gesundheitszustand zu erfahren oder diesen auf der Intensivstation zu besuchen. Konkubinatspartner können Vorkehrungen treffen. Am einfachsten ist eine Erklärung für den Notfall – eine sogenannte Schweigepflichtentbindungserklärung. Mit dieser sprechen sich die Lebensgefährten gegenseitig das Besuchsrecht zu und befreien den Arzt von seiner Schweigepflicht.

                  Steuern

                  Konkubinatspartner werden steuerrechtlich wie alleinstehende Personen behandelt. Jedoch gelten Konkubinatspartner mit Kindern – seien diese verwitwete, getrenntlebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige – als Eineltern. Für Einelternfamilien wird beim Bund und in den meisten Kantonen der Tarif für Verheiratete angewendet, das heisst ein günstigerer Tarif und/oder spezielle Abzüge. Bei Konkubinatspartnern mit Kindern und gemeinsamem Sorgerecht kann ein Unterhaltsvertrag die steuerliche Situation optimieren.

                  Geldleistungen und Unterhalt

                  Konkubinatspartner sind (gesetzlich) nicht zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet. Eine Regelung empfiehlt sich insbesondere, wenn eine Person ihre Erwerbstätigkeit aufgibt, um sich um den Haushalt und die (gemeinsamen oder nichtgemeinsamen) Kinder zu kümmern. Nach Auflösung der Lebensgemeinschaft fehlt jegliche finanzielle Mitverantwortung. Nachteile, die durch die Auflösung der Lebensgemeinschaft entstanden sind, werden von Gesetzes wegen nicht ausgeglichen. Nach Auflösung erhält der sorgeberechtige Partner Unterhalt (Barunterhalt und Kosten für die Betreuung des Kindes) für die gemeinsamen Kinder. Rechtfertigt sich die persönliche Betreuung durch einen Elternteil, wird diese Betreuungsleistung in Form von Betreuungsunterhalt abgegolten. Dieser deckt nur gerade die (minimalen) Lebenshaltungskosten. Der betreuende Elternteil hat keinen Anspruch auf Fortführung der bisherigen Lebenshaltung.

                  Fazit

                  Ein Konkubinatsverhältnis bringt sowohl Vor- und Nachteile gegenüber der Ehegemeinschaft mit sich. Wichtig ist, dass man sich den gesetzlichen Gegebenheiten bewusst ist. Zusammengefasst lohnt es sich für Konkubinatspaare, ihre rechtliche Situation sorgfältig zu prüfen und die im Einzelfall notwendigen und sinnvollen Massnahmen in adäquater Weise zu treffen. Damit kann vermieden werden, dass sie sich das Zusammenleben im Konkubinatsverhältnis zur rechtlichen Wundertüte entwickelt. Sind die Möglichkeiten gegeben, die Partnerin oder den Partner wie in der beruflichen Vorsorge zu begünstigen und besteht die Absicht dazu, sollte man dies rechtzeitig tun.

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                    Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

                    By | 2023

                    Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

                    Eine Immobilie ist in Kombination mit einer Hypothek ein guter Weg, Vermögen aufzubauen. Da die Zinsen jedoch steigen, werden viele Immobilienbesitzerinnen und -besitzer zusätzliche Amortisationen in Betracht ziehen. Wer eine Hypothek aufnimmt, schuldet der Bank Geld. Werden diese Schulden abbezahlt, wird die Hypothek sozusagen amortisiert. Unterschieden wird zwischen der 1. Hypothek und der 2. Hypothek (Amortisationspflicht). Im Gegensatz zur 2. Hypothek ist die Amortisation der 1. Hypothek freiwillig und kann bei einer Festhypothek nur nach Ende der Laufzeit gebührenfrei vorgenommen werden.

                    Gründe für die Amortisation

                    Wer amortisiert, zahlt weniger Zinsen. Wer seine Hypothek amortisiert, zahlt weniger Hypothekarzinsen. Im Gegenzug steigt jedoch die Steuerbelastung. Die Zinsen spielen daher bei der Überlegung, ob eine Hypothek amortisiert werden soll, eine grosse Rolle.

                    Verschuldungsgrad sinkt mit freiwilliger Rückzahlung. Viele Immobilienbesitzer empfinden eine hohe Hypothek als Belastung. Der Wert Ihrer Immobilie kann sich immer ändern. Im besten Fall steigt er, allerdings kann er mit der Zeit auch wieder an Wert verlieren. Dies führt dazu, dass der prozentuale Anteil der Hypothek im Vergleich zum Wert der Immobilie, sprich der Verschuldungsgrad, ansteigt. Mittels Amortisation können Hausbesitzer die Schulden an die Bank zurückzahlen. Sie senken damit die private Verschuldung und erhöhen ihren Anteil am Eigenheim.

                    Gründe gegen die Amortisation

                    Steuern. Eine Immobilie muss versteuert werden. Dies einerseits als Vermögen, anderseits aber auch als Eigenmietwert, der zum steuerbaren Einkommen dazugerechnet wird. Das Gesetz erlaubt es aber, die Zinsen von Hypothekarschulden vom steuerbaren Einkommen abzuziehen. Aus diesem Grund kann es sinnvoll sein, die Hypothek nicht zu amortisieren und so die steuerlichen Vorteile in Form von Abzugsmöglichkeiten beizubehalten.

                    Sicherheit. Frei zur Verfügung stehendes Kapital kann Sicherheit bieten. Verzichten Sie auf die Amortisation der Hypothek, kann die Finanzierung zum Beispiel einer Renovation aus den eigenen Mitteln gestemmt werden. Gerade ältere Personen sind froh, wenn eine niedrige Rente mit gespartem Geld aufgestockt werden kann. Deshalb lohnt es sich, eine Hypothek nicht komplett zu amortisieren.

                    Risiken

                    Durch die hohen Hypothekarzinsen steigen die Wohnkosten für Immobilienbesitzende. Dies könnte dazu führen, dass die Attraktivität von Wohneigentum gegenüber der Miete sinkt. Wer sich mit der Planung eines Eigenheims befindet, sorgt sich aufgrund der angespannten Lage auf dem Rohstoffmarkt um Bauverzögerung und Preiserhöhung. Durch die Verzögerungen kann der Zeitpunkt des Kapitalbedarfs unklar sein, was zusätzlich zur ungewissen Zinsentwicklung dazukommt.

                    Nun Geld anlegen oder Hypothek amortisieren?

                    Wenn Sie das Geld anlegen, haben Sie die Chance, dass Sie darauf eine ansprechende Rendite erzielen. Gleichzeitig tragen Sie je nach Anlagestrategie ein mehr oder weniger hohes Anlagerisiko. Wichtig ist es, angesichts Ihres Alters genau zu überlegen, wie viele Risiken Sie eingehen wollen und können. Bei einem älteren Haus muss damit gerechnet werden, dass jederzeit etwas renoviert werden muss. Wer also seine Hypothek amortisiert, sollte deshalb immer eine ausreichende Reserve zurückbehalten, um unvorhergesehene Kosten decken zu können. Es gibt viele Faktoren, die es zu beachten gibt. Allerdings ist es gar nicht so einfach, diese Faktoren gegeneinander abzuwägen. Es lohnt sich deshalb, sich vorab beraten zu lassen.

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